Der gute Ruf eines Unternehmens bildet die Grundlage für das Vertrauen das Kunden einem Unternehmen entgegenbringen. Die Reputation ist oft das Ergebnis jahrelanger Arbeit eines Unternehmens in den verschiedenen unternehmerischen Handlungsfeldern. Diese Arbeit steht auf dem Spiel, wenn Wettbewerber oder Privatleute das Unternehmen öffentlich in ein schlechtes Licht rücken. Einzelne Kommentare oder sogar ganze Hasskampagnen gefährden dann den weiteren unternehmerischen Erfolg. Aus einzelnen Äußerungen in sozialen Netzwerken kann sich eine Lawine negativer Reaktionen entwickeln, die allein mit herkömmlichen Mitteln der Unternehmenskommunikation nicht mehr einzufangen ist.
Einem Rechtsanwalt stehen in einer solchen Situation Abwehransprüche zu Gunsten des Geschädigten zur Verfügung. Erstes Ziel des Betroffenen ist die Unterlassung der herabsetzenden Äußerung. Die Rechtsordnung sieht Ansprüche für denjenigen vor, dessen absolutes Recht durch einen Dritten rechtswidrig geschädigt wird.
Dazu hat die Rechtsprechung das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ entwickelt. Dieses Recht ist ein sogenanntes Rahmenrecht auf dass sich jeder unternehmerisch Tätige berufen kann. Verletzt ist dieses Recht dann, wenn der unternehmerische Erfolg durch eine zielgerichtete Handlung vereitelt wird. Dabei gilt grundsätzlich, dass wahre Tatsachen Dritten zur Kenntnis gegeben werden dürfen.
Von diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. Es ist in den meisten Fällen nicht legitim wahre Tatsachen, die Dritte schlicht nichts angehen, weil die Umstände der Intim- oder Privatsphäre angehören, mitzuteilen. So hat die Rechtsprechung der Veröffentlichung privater Details durch (ehemalige) Partner, Ehemänner oder Ehefrauen schon früh einen Riegel vorgeschoben. Solche öffentlichen Behauptungen sind stets zu unterlassen. Es gibt auch eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage, in welchen Fällen die Mitteilung der Begehung von Straftaten in der Vergangenheit erlaubt ist. Dabei gilt, dass auch derjenige, der in der Vergangenheit wegen einer Straftat verurteilt worden ist, es nicht hinnehmen muss, wenn die Verurteilung später mitgeteilt oder berichtet wird. Denn es gilt, dass der Strafvollzug als wesentliches Ziel die Rehabilitation des Täters hat. Dieses Ziel könnte nicht verwirklicht werden, wenn jeder wegen jeder strafrechtlichen relevanten Verfehlung jederzeit stigmatisiert werden könnte.
Äußern sich Unternehmer negativ über andere Unternehmen greift in vielen Fällen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Maßstäbe für die Rechtswidrigkeit von Äußerungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern sind ähnlich der Maßstäbe bei dem eben dargestellten „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist der Mitbewerberschutz in § 4 UWG geregelt. Die Herabsetzung der Verhältnisse des Mitbewerbers ist dort in Nr.1 in einem eigenen Unlauterkeitstatbestand gefasst.
Sie müssen geschäftsschädigende Äußerungen über sich oder ihr Unternehmen nicht hinnehmen. Wichtig ist, die Sache von Anfang an professionell handhaben zu lassen. Von der Beweissicherung bis zur Rechtsverfolgung sind Spezialkenntnisse gefragt. Insbesondere Veröffentlichungen, die unter dem Deckmantel der Anonymität stattfinden, erfordern Spezialkenntnisse und eine gute Dokumentation.