Sternewerbung: Irreführende Werbung mit Hotelsternen

Schon bevor die Werbung mit Bewertungssternen im Internet sich durchgesetzt hat, war die Werbung mit Sternen in der Hotellerie und dem Beherbergungsgewerbe üblich.

Während sich im Internet die Bewertung mit Sternen meist aus der Mittel der Nutzerbewertungen ergibt, sind die Sternebewertungen im Hotelbereich standardisiert und werden von der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH auf Basis eines entsprechenden Hotelklassifizierungsvertrages vergeben. Die Vergabe erfolgt dabei immer für einen bestimmten Zeitraum. Nach Ende dieses Zeitraums ist dann eine neue Prüfung des Hotelbetriebes fällig.

Besonderheit: Hotelsterne

So gewährleistet der Hotel- und Gaststättenverband die Vergleichbarkeit der Sternebewertungen. Es existiert ein Kriterienkatalog. Die Eigenschaften des jeweiligen Beherbergungsbetriebs werden aufgenommen und aus der Gesamtpunktzahl aus dem Kriterienkatalog ergibt sich die Zahl der Sterne, mit der der Betrieb dann werden kann. Dazu wird dem jeweiligen Betrieb vom Hotel- und Gaststättenverband dann eine Tafel mit der Sternbewertung zur Verfügung gestellt, die meist im Eingangsbereich des Hotels aufgehängt wird. Natürlich kann das so bewertete Hotel dann auch im Internet mit der Sternenklassifizierung werben. Voraussetzung ist jedoch stets, dass mit der DEHOGA Deutsche Hotelklassifizierung GmbH ein entsprechender Klassifizierungsvertrag besteht.

Zu der Frage der berechtigten oder unberechtigten Werbung mit sogenannten Hotelstern gibt es mittlerweile zahlreiche wettbewerbsrechtliche Entscheidungen.

Klage auf Unterlassung der Werbung mit Hotelsternen

In 2020 hatte das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 30.4.2020, Az.: 3 O 485/19) ein Fall des Streits um die Zulässigkeit der Werbung mit Hotelsternen zu entscheiden. Der Beherbergungsbetriebs hatte zuvor einen Klassifizierungsvertrag verlängert. Kurz nach dieser Verlängerung des Vertrages sah sich die DEHOGA aufgrund verschiedener Reklamationen zur Kündigung des Vertrags zur Hotelklassifizierung mit sofortiger Wirkung veranlasst. Auf den Widerspruch des Hotels wurde eine neue Überprüfung durch die DEHOGA durchgeführt. Das Ergebnis dieser Kontrolle war die Mitteilung an den kontrollierten Betrieb, dass es nicht möglich ist die Klassifizierung als 4-Sterne-Betrieb fortzuführen. An der sofort wirksamen Kündigung wurde mit dieser Begründung festgehalten. Nach Aufforderung durch die die DEHOGA sendete der Hotelbetrieb die Tafel mit der Sternbewertung zurück, hielt sich aber zur Fortsetzung der Werbung mit der 4-Sterne Bewertung berechtigt. Entsprechend warb der Betrieb auch weiter im Internet mit der 4-Sterne Bewertung.

Daraufhin wurde der Hotelbetrieb abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem diese Unterlassungserklärung nicht vorgelegt wurde, wurde der Betrieb vor Gericht auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.

4-Sterne bei Google

Dort verteidigte sich der Hotelbetrieb mit dem Einwand, dass die damalige Bewertung unzutreffend gewesen sei und tatsächlich die Voraussetzungen einer 4-Sterne Bewertung vorliegen. Dazu wandte die Beklagte unter anderem ein, sie sei bereits bei Google mit einer Vielzahl von Bewertung von Nutzern bewertet worden und würde dabei durchgehend eine Durchschnittsbewertung von vier von fünf Sternen erreichen. Ferner würden die Kriterien der Dehoga für eine 4-Sterne Werbung übererfüllt.

Das Gericht verurteilte das Hotel zur Unterlassung der weiteren Werbung mit einer 4-Sterne Einstufung.

Der Mangel der entsprechend positiven Bewertung durch die Dehoga kann nach der Feststellung des Gerichts nicht durch entsprechende Bewertungen bei Google aufgewogen werden. Dazu haben bereits diverse Gerichte entschieden, dass für den Bereich der Hotelwerbung jede Sterne-Werbung als eine Werbung auf Grundlage der DEHOGA-Kriterien verstanden wird.

Die entsprechende Kontrolle der DEHOGA, die zur Aberkennung der 4-Sterne Bewertung geführt hat, bewertete das Gericht jedenfalls als nachvollziehbar und stellte dazu fest, dass jede Bewertung notwendigerweise auch von subjektiven Kriterien geprägt ist, die das Gericht jedenfalls nachträglich nicht mehr weiter überprüfen kann.