Veranstaltungsrecht – Verbot des „Union Move“ in Mönchengladbach

Die Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 GG grundrechtlich geschützt. Die Versammlungsfreiheit soll einerseits die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützen und ist andererseits konstituierender Bestandteil der freiheitlich demokratischen Staatsordnung.

In Mönchengladbach sollte heute der „Union Move“ stattfinden.

Dabei sollte es sich um eine Technoparade, ähnlich der früheren „Love Parade“ in Berlin handeln, nur in kleinerem Maßstab. Einen Tag vor der Veranstaltung, nämlich am 14.07.2022, hat das OVG Münster unter dem Aktenzeichen 15 B 845/22 entschieden, dass die Veranstaltung nicht stattfinden kann.

Ursache für dieses Verbot: Die Veranstalter hatten die Genehmigung des „Union Move“ auf der falschen Rechtsgrundlage, nämlich dem nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetz beantragt.

Nach den Feststellungen des Gerichts handelt es sich beim „Union Move“ um keine Versammlung, sondern um eine Musik- und Tanzveranstaltung. Die Veranstalter hatten sich bei der Planung der Veranstaltung einige Mühe gegeben um dem „Union Move“ ein versammlungsrechtliches Gepräge zu verleihen. So war bei der Genehmigungsbehörde (dem zuständigen Polizeipräsidium) ein Ablaufplan vorgelegt worden, der eine „Auftaktkundgebung“ und mehrere „Zwischenkundgebungen“ vorsah. Der Wagen der Veranstalter sollte bei der Veranstaltung mit einem Banner „Music is visible“ versehen sein.

Aber: Der Ablaufplan war erst vorgelegt worden, nachdem die Behörde dem Veranstalter mitgeteilt hatte, dass es den „Union Move“ nicht als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts betrachtet.

Das Oberverwaltungsgericht kam so einen Tag vor dem geplanten „Union Move“ zu der Überzeugung, dass die Elemente, die man als relevant für die öffentliche Meinungsäußerung und damit der Versammlungsfreiheit dienend betrachten könnte, lediglich dem Zweck der Genehmigung als Versammlung dienen sollten und damit das Konzept nur anreichern sollten.

Der „Union Move“ war für eine Dauer von 6 Stunden angelegt. In der Gesamtschau bewerteten die Richter des OVG Münster die kundgebungsartigen Elemente im Vergleich zur Gesamtdauer der Veranstaltung als untergeordnet. Das Tanzen der Besucher im Sinne des Mottos „Music is visible“ ist kein Mittel der kollektiven Meinungskundgabe, so das OVG Münster.

Richtigerweise ist die Inanspruchnahme öffentlichen Raums für eine solche Veranstaltung über eine Sondernutzungserlaubnis zu genehmigen. Dazu sehen Kommunen in der Regel Satzungen vor, die die Rahmenbedingungen solcher Genehmigungen regeln. In Darmstadt existiert beispielweise eine Satzung über Sondernutzungen im gesamten Stadtgebiet.