Zur Reichweite der GEMA-Vermutung: hier Hausrecht vs. GEMA-Vermutung

GEMA-Vermutung

In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Magdeburg in einem Streit über das Zutrittsrecht der GEMA zwischen der GEMA und dem Inhaber einer Gaststätte zugunsten der GEMA entschieden (LG Magdeburg, Urteil vom 28.10.2020, Az.: 7 S 69 /20). Damit bestätigte das Landgericht Magdeburg die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts.

Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und vertritt als solche Kraft des Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) die Interessen der Musikschaffenden. Dazu gehört es, der Öffentlichkeit entsprechende Tarifangebote zu unterbreiten und zu kontrollieren, ob lizenzpflichtige Musikkonsumenten, die Musik tatsächlich rechtmäßig nutzen. Sofern ein Dritter für die Öffentlichkeit GEMA-pflichtige Musik wiedergibt, ist er dazu verpflichtet eine entsprechende Lizenz bei der GEMA einzuholen. Die GEMA beschäftigt Kontrolleure, die Gewerbebetriebe aufsuchen, deren Angebot sich an die Öffentlichkeit wendet und dabei kontrollieren, ob GEMA-pflichtige Musik wiedergegeben wird.

Dem Urteil war eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber der Gaststätte und der Verwertungsgesellschaft vorausgegangen. Der Gastwirt hatte der GEMA ein Hausverbot ausgesprochen und dabei mitgeteilt, dass in seinem Betrieb nur Gema-freie Musik wiedergegeben wird. Gema-freie Musik ist solche Musik, die entweder nicht die Schöpfungsschwelle des Urheberrechts erreicht oder deren Komponist die Urheberrechte nicht zur Wahrnehmung an die GEMA übertragen hat  Die GEMA hatte dem Hausverbot widersprochen und in der Folge besuchten Kontrolleure der GEMA den Betrieb des Gastwirts und stellten dabei fest, dass in den Betrieben Gema-pflichtige Musik wiedergegeben wird.

Der Gastwirt wollte nun mit Klage sein Hausverbot gegenüber der GEMA durchsetzen. Dem erteilten die Richter in Magdeburg aber eine deutliche Absage. Zunächst verhält es sich so, das zugunsten der GEMA die Vermutung streitet, dass diese die Rechte an allen musikalischen Werken hält (GEMA-Vermutung, § 48 VGG). Dieser Grundsatz ist auch seit langem richterrechtlich anerkannt. Behauptet ein Musiknutzer ausschließlich Gema-freie Musik zu nutzen, muss also mitteilen, welche Musikstücke gespielt worden sind und gegebenenfalls nachvollziehbar darlegen, warum die GEMA in diesen Musikstücken keine Rechte (mehr) wahrnehmen soll. Dies hatte der Gastwirt im vorliegenden Falle nicht getan. Um die Rechte ihrer Mitglieder durchzusetzen, ist die GEMA daher dazu berechtigt öffentliche Gewerbebetriebe Kontrollzwecken zu besuchen. Die Durchsetzung dieses berechtigten Interesse kann nicht durch Hausverbote unmöglich gemacht werden.

Als zweites wesentliches Argument bemühten die Richter die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2003, Az.: I ZR 187/01. Dort hatte der Bundesgerichtshof entschieden:

Mit der Eröffnung eines Geschäfts für den allgemeinen Publikumsverkehr bringt der Inhaber des Hausrechts zum Ausdruck, dass er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet damit grundsätzlich und ohne Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt zu den Geschäftsräumen, die sich im Rahmen üblichen Käuferverhaltens benehmen. Danach ist der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, Testkäufe oder die testweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu dulden, sofern die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten. Üblichem Käuferverhalten einer Testperson kann der Kaufmann nicht entgegentreten.“