Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder X (vormals: Twitter) bieten Ihren Nutzern die Möglichkeit eigene Beiträge zu posten oder fremde Beiträge zu kommentieren. Kommt es dabei zu einer Rechtsverletzung, wie zum Beispiel übler Nachrede, einer Beleidigung oder einer sonstigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am Unternehmen eines Dritten stellt sich die Frage, wer für die Beseitigung der Rechtsverletzung verantwortlich ist. Eine wichtige Frage für das Medienrecht.
Der oder diejenige, der Äußerungen tätigt ist dann als Täter verantwortlich. Komplexer wird die Lage, wenn der Inhaber des Accounts, der für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, nicht identifizierbar ist oder wenn die Äußerung von jemandem getätigt wird, der nicht in der Europäischen Union ansässig ist.
Dann bleibt das betreffende soziale Netzwerk als potentieller Ansprechpartner. Für das weitere Vorgehen ist zu unterscheiden: Ist der Betreffende selbst Mitglied und damit Vertragspartner des betreffenden sozialen Netzwerks? Dann gilt vorrangig das, was im Vertrag geregelt ist. Daneben gilt aber auch das allgemeine Strafrecht, dessen Wertungen über entsprechende deliktische Normen auch ins Privatrecht wirken. So ist es denkbar, dass eine Äußerung gleichzeitig den Tatbestand der Beleidigung erfüllt und gleichzeitig gegen die Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks verstößt.
Sofern das soziale Netzwerk rechtswidrige Äußerungen nicht freiwillig löscht ist man auf den Rechtsweg angewiesen. Dabei wird eine Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der bestimmten Anforderungen genügen muss. Der geltend gemachte Anspruch muss vollstreckbar sein, was vor allem bedeutet, das allen klar ist, welche konkrete Äußerung zu unterlassen ist.
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, war jetzt ein Rechtsstreit über die Frage anhängig, ob der Unterlassungsschuldner (also das soziale Netzwerk) nur dazu verpflichtet ist, die Wiedergabe der konkreten Äußerung zu unterlassen oder ob der Unterlassungsanspruch auch ähnliche und sinngemäß gleiche Äußerungen umfasst.
Den Streit hat das OLG Frankfurt so entschieden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.1.2024, Az. 16 U 65/22), dass ein soziales Netzwerk in diesem Fall auch dazu verpflichtet ist, sinngemäß gleiche Äußerungen bei Kenntnis zu löschen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung vor dem BGH Bestand haben wird.