Vorwurf des unlauteren Wettbewerbes gem. §§ 1, 17, 18, 20, 22 UWG

Vorwurf des unlauteren Wettbewerbes gem. §§ 1, 17, 18, 20, 22 UWG

Es ist schon wieder passiert.

Schon wieder lässt ein Unternehmen eine ehemalige Angestellte wegen „Irgendwas mit DSGVO, §§ 1, 17, 18, 20, 22 UWG und §§ 823, 826 BGB und StGB“ abmahnen. 

Ich verstehe nicht, wie man ein solches Mandat übernehmen kann, eine Abmahnung verfasst und dann einen solchen Brief auch tatsächlich noch auf den Weg bringen kann.

Fachleute wissen, was ich meine.

Einen Vorwurf des unlauteren Wettbewerbes gem. §§ 1, 17, 18, 20, 22 UWG gibt es nicht.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist 2019 aufgrund der neuen europarechtlichen Grundlage in ein eigenes Gesetz übernommen worden. Das Ganze nennt sich

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).

Es gibt die §§ 17, 18 UWG gar nicht und in §§ 19, 20 UWG steht was anderes drin, als in der Abmahnung gemeint sein soll.

Wenn Sie heute, mehr als drei Jahre nach dieser Gesetzesänderung, noch eine solche Anspruchsgrundlage in ihrem Forderungsschreiben nennen, sollten Sie auch gleich eine Packung Taschentücher beifügen, damit man sich die Tränen aus dem Gesicht wischen kann, die der Lachanfall provoziert, die jeder Rechtskundige nach der Lektüre eines solchen Schreibens hat.

Aber für die Anspruchssteller scheint es in einer solchen Situation wichtiger zu sein, den ehemaligen Arbeitnehmer noch in irgendeiner Weise zu drangsalieren. Da wird mit Strafnormen um sich geworfen, Schadenersatzbeträge in fünfstelliger Höhe werden freihändig geschätzt und natürlich hat der Adressat des Schreibens mindestens mit Geldstrafe und Eintrag ins Bundeszentralregister zu rechnen.

Geht’s noch?

Wie könnte man dem begegnen? Na ja, man könnte zum Beispiel aus dem vorangegangenen Vertragsverhältnis auf Schutzpflichten zu Gunsten des so abgemahnten Ex-Arbeitnehmers schließen, der mit einer solchen Abmahnung, die offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrt, überzogen worden ist. Dann ist eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht nicht mehr weit. Diese Verletzung der Rücksichtnahmepflicht führt dann zu einem Schadenersatzanspruch. Der Schaden sind die Kosten des eigenen Rechtsanwalts. Dann hätte der Versender sich vielleicht dreimal überlegt, ob er ein solch nutzloses Schreiben versendet und der Rechtsanwalt würde solche Mandate vielleicht ernst nehmen.

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