Am 14. Januar 2025 hat das Amtsgericht Offenbach am Main (Az.: 30 C 212/24) ein Urteil in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger sowie der Veriseo GmbH als Beklagte gefällt. Das Verfahren drehte sich um den Versand unaufgeforderter Werbe-E-Mails und die rechtlichen Konsequenzen für die Veriseo GmbH.
Rechtsstreit um unzulässige Werbe-E-Mails: Amtsgericht Offenbach fällt Urteil gegen Veriseo GmbH
Der Kläger betreibt eine Internetseite, auf der er unternehmerische Angebote unterbreitet. Die Veriseo GmbH, ein Anbieter von Suchmaschinenoptimierungsdienstleistungen, versandte ohne vorherige Einwilligung zwei Werbe-E-Mails an die E-Mail-Adresse des Klägers.
Nach der Aufforderung zur Unterlassung und einer DSGVO-basierten Auskunftsanfrage verweigerte die Veriseo GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In den darauffolgenden Wochen kam es zu einem regen E-Mail-Austausch, der in gegenseitigen Vorwürfen und Beleidigungen eskalierte.
Urteil des Amtsgerichts Offenbach
Das Gericht entschied:
- Die Veriseo GmbH darf zukünftig keine Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung an die Adresse des Klägers versenden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft.
- Die Widerklage der Veriseo GmbH, die ein Kontaktverbot gegen den Kläger durchsetzen wollte, wurde abgewiesen.
Rechtslage zu Spam-Mails in Deutschland
Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf geltende Vorschriften zum Schutz vor unerwünschter Werbung. Laut § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Werbe-E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich verboten. Unternehmen wie die Veriseo GmbH dürfen potenzielle Kunden nicht unaufgefordert kontaktieren, da dies als unzumutbare Belästigung gilt.
Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) spielt eine wichtige Rolle: Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Rechtliche Bewertung
Das Gericht stellte klar, dass der Versand von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung unzulässig ist und einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Eine stillschweigende Einwilligung aufgrund der Veröffentlichung der E-Mail-Adresse für geschäftliche Zwecke sei nicht gegeben. Das Urteil gegen die Veriseo GmbH verdeutlicht, dass Unternehmen bei Werbemaßnahmen besonders auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben achten müssen.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Offenbach zeigt, dass unaufgeforderte Werbe-E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung weiterhin verboten bleiben. Die Veriseo GmbH wurde zur Unterlassung verurteilt, da ihr Vorgehen als rechtswidrig eingestuft wurde. Das Gericht verdeutlichte zudem, dass persönliche Beleidigungen in geschäftlichen Auseinandersetzungen nicht zwangsläufig eine Schmerzensgeldzahlung rechtfertigen. Unternehmen sollten sich daher gut über die geltenden Werbe- und Datenschutzbestimmungen informieren, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und Bußgelder zu verhindern.
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