Autonomes Fahren – Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs

Moderne Fahrzeuge bieten ab Werk häufig eine Reihe von Zusatzfunktionen. Diese Zusatzfunktionen müssen vom Fahrer kostenpflichtig hinzugebucht werden. Vor dem Landgericht Darmstadt wurde ein Fall entschieden, bei dem der Fahrer mit der Funktion einer solchen Option unzufrieden war. Als Ergebnis verurteilte das LG Darmstadt den Beklagten KFZ-Hersteller zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

Gegenstand der Rechtsstreits war die Option „Volles Potential für autonomes Fahren“. Diese Option wurde vom KFZ-Hersteller Tesla angeboten. Der Kläger erwarb die sog. Autopilot-Funktion für ca. 2.600 €, die erwähnte Option „Volles Potential für autonomes Fahren“ für 6.300 € sowie die Option „Acceleration Boost“ für 1.800 €.

Nach dem Kauf musste der Kläger feststellen, dass die miterworbene Funktion „Ampel-/Stoppschilder Erkennung mit Anhalte- und Anfahrautomatik“ mit seiner Hardware Version 2,5 nicht nutzbar ist. Das Herbeirufen des Tesla-Fahrzeugs war nur möglich, wenn der Fahrer sein Smartphone bei sich trägt und nicht weiter als sechs Meter vom Fahrzeug entfernt steht. Automatisches Fahren, wie es vom Hersteller des Fahrzeugs beworben wurde ist in Deutschland nicht erlaubt. Das dem Fahrer versprochene automatische Überholen langsamer Fahrzeuge auf der Autobahn funktionierte nicht. Das Fahrzeug konnte auch nicht auf Parkplätzen herbeigerufen werden.

Das Gericht bewertete den Kaufvertrag und den Vertrag zur Nutzungsmöglichkeit der Softwarekomponenten als einheitlichen Vertrag. Folge war, dass die Mangelhaftigkeit der Software auf den KFZ-Kaufvertrag durchschlägt. Das Gericht hat dann das allgemeine Mängelregime aus dem BGB auf den Sachverhalt angewendet.

Als Ergebnis hatte Tesla die gezahlten Preise abzüglich eines Nutzungsersatzes an den Käufer gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurück zu zahlen.

LG Darmstadt, Urteil vom 21.02.2022 – 26 O 490/20

Die Entscheidung stammt aus der Zeit vor der letzten Novelle zum BGB. Heute würde das Gericht auf Basis der Vorschriften zu digitalen Produkten in §§ 327 ff. BGB zu dem Urteil gelangen. Mehr dazu hier.