Seit dem 1. Januar 2022 gelten in Deutschland neue Regeln für Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB). Anbieter von Software-as-a-Service (SaaS), Apps, Online-Kursen oder anderen digitalen Diensten müssen sich seitdem an neue, strenge Vorgaben halten. Wer seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und internen Abläufe nicht angepasst hat, riskiert kostspielige Abmahnungen.
Welche Verträge sind betroffen?
Die neuen Vorschriften gelten für Verträge mit Verbrauchern über die Bereitstellung von digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen.
- Digitale Inhalte: Darunter versteht man Daten, die einmalig digital bereitgestellt werden, z. B. E-Books, Video-Dateien oder Software-Downloads.
- Digitale Dienstleistungen: Hier geht es um Dienstleistungen, die eine fortlaufende Nutzung ermöglichen. Dies betrifft insbesondere SaaS-Verträge, Cloud-Anwendungen, Social-Media-Plattformen, Streaming-Dienste und Online-Spiele.
Auch sogenannte Paketverträge, bei denen Hardware zusammen mit einem digitalen Produkt verkauft oder vermietet wird (z. B. eine Smartwatch mit einer Fitness-App), fallen unter die Neuregelungen.
Die wichtigsten neuen Pflichten für Unternehmer im Überblick
Die Gesetzesänderung bringt entscheidende neue Pflichten mit sich, die jeder Anbieter kennen muss:
1. Pflicht zur Bereitstellung und Beweislast (§ 327b BGB) Als Unternehmer müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Kunde das digitale Produkt tatsächlich erhalten hat. Im Streitfall liegt die Beweislast bei Ihnen. Können Sie nicht nachweisen, dass die Leistung erbracht wurde, hat der Kunde unter anderem das Recht, den Vertrag zu kündigen (§ 327c BGB).
2. Die neue Update-Pflicht (§ 327f BGB) Eine der weitreichendsten Änderungen ist die gesetzliche Verpflichtung, Aktualisierungen bereitzustellen. Sie müssen sicherstellen, dass Ihr Produkt für die Dauer der Vertragslaufzeit funktionsfähig und sicher bleibt. Das beinhaltet:
- Funktionserhaltende Updates: Notwendige Anpassungen, damit die Software weiterhin wie vereinbart funktioniert.
- Notwendige Sicherheitsupdates: Schließen von Sicherheitslücken.
Über diese Updates müssen Sie Ihre Kunden zudem aktiv informieren.
3. Haftung für Mängel (§§ 327d – 327j BGB) Das Gesetz definiert genau, wann ein digitales Produkt als mangelhaft gilt. Ein besonderes Augenmerk sollten Sie auf die Dokumentation und Anleitungen legen. Ist eine Anleitung zur Integration oder Nutzung fehlerhaft und schlägt die Inbetriebnahme beim Kunden deshalb fehl, haften Sie als Unternehmer für diesen Mangel.
Dringender Handlungsbedarf für alle Anbieter
Die Neuregelungen zu digitalen Produkten haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für die IT- und Online-Branche erheblich verschärft.
Fazit: Für jeden Anbieter digitaler Produkte, der sich an Verbraucher richtet, besteht dringender Handlungsbedarf. Überprüfen Sie Ihre AGB, passen Sie Ihre internen Geschäftsprozesse an und stellen Sie sicher, dass Sie die Bereitstellung von Leistungen und Updates lückenlos dokumentieren können. Nur so lassen sich die hohen Risiken von Kundenreklamationen und Abmahnungen wirksam minimieren.