Neue Rahmenbedingungen für digitale Produkte

Digitale Produkte Gesetz

Zum 01.01.2022 sind die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs um Bestimmungen für Verbraucherverträge über digitale Produkte ergänzt worden. Die Neuregelungen finden sich in den §§ 327 ff. BGB und einigen weiteren Gesetzen. Der Gesetzgeber stellt in § 548a BGB fest, dass die Regelungen zur Miete von Sachen auch auf digitale Produkte Anwendung finden. Die Neuregelung hat besondere Bedeutung für den IT- und Onlinebereich. Die dort häufig anzutreffenden SaaS (Software-as-a-Service)-Verträge sind von den Neuregelungen betroffen, sofern Sie sich an Verbraucher wenden.

Aus den Neuregelungen zu Verträgen über digitale Produkte ergibt sich Handlungsbedarf für jeden Anbieter solcher Produkte. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Geschäftsabläufe müssen unbedingt an die neuen Regeln angepasst werden. Es besteht eine sehr hohe Gefahr von Abmahnungen

Digitale Inhalte und Digitale Dienstleistungen

Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form bereitgestellt werden. Eine digitale Dienstleistung ist gegeben, wenn die Verarbeitung von Daten oder die gemeinsame Nutzung von Daten Gegenstand des Vertrages ist. Dazu gehören Apps, Computerprogramme und Computerspiele, wenn Sie im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zur Verfügung gestellt werden.

Die Neuregelung durch das Digitale-Produkte-Gesetz trifft für Verträge mit Verbrauchern umfassende Regelungen zu den Vertragsinhalten und den Rechten im Fall der Leistungsstörung.

Paketverträge über digitale Produkte

Erfasst werden auch sog. Paketverträge, also die Kombination aus Hardware und der Nutzungsmöglichkeit eines digitalen Produkts.
Dabei kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse an. Bei
Paketverträgen sind Verträge, bei denen die Hardware vermietet wird, von solchen
Verträgen zu unterscheiden, bei denen die Hardware verkauft wird.

In diesem Zusammenhang wird häufig der Vergleich zu Handyverträgen gezogen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Verträge sind in § 56 TKG geregelt und sind von den neuen Regelungen zu digitalen Produkten zu trennen.

Neuregelungen für Verträge über digitale Produkte

Der Gesetzgeber hat die entsprechenden Vertragsverhältnisse umfassend neu geregelt. Für alle neuen Verträge mit Verbrauchern in diesem Bereich gilt seit dem 01.01.2022, dass der Unternehmer sicher stellen muss, dass dem Verbraucher die digitale Dienstleistung bereit gestellt worden ist (§ 327b BGB). Dafür trägt der Unternehmer die Beweislast. Wurde die digitale Dienstleistung dem Verbraucher nicht bereit gestellt, kann der Kunde den Vertrag kündigen (§ 327c BGB).

Für die Frage, ob ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung vertragsgemäß ist oder mangelhaft zur Verfügung gestellt wurde, trifft der Gesetzgeber in den §§ 327d bis § 327j BGB Regelungen. Besonders Augenmerk sollten Unternehmer auf die Dokumentation ihres Produktes legen. Schlägt die Integration des Produkts fehl und ist dafür die mangelhafte Anleitung des Unternehmers verantwortlich, haftet der Unternehmer.

327f BGB regelt die Verpflichtung des Unternehmers Aktualisierungen zu seinem Produkt zur Verfügung zu stellen. Grundlage ist die vertragliche Vereinbarung dazu. Der Unternehmer hat notwendige Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen und dem Kunden anzukündigen.

In der dem Verbrauchervertrag unter Umständen vorgeschalteten Lieferkette sieht das Gesetz für bestimmte Konstellationen Rückgriffsansprüche vor, § 445c BGB.

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

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