Abmahnung von Herrn Pascal von der Weiden wegen des Gedichts „Das Handwerk“

Das Handwerk leidet zur Zeit unter Personalnot. Nachwuchs ist für handwerkliche Berufe schwer zu finden. Dies führt zu fragwürdigen Geschäftsmodellen im Onlinemarketing.

Beim Online-Marketing sind Handwerker den selben rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen, wie jeder andere Unternehmer. Das bedeutet, bei der Nutzung von Bildern oder Texten muss sicher gestellt werden, dass die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen. Wer selbst erstellte Fotos oder Texte nutzt ist auf der sicheren Seite. Alle Texte oder Fotos bei denen die rechtliche Situation unklar ist, sollten nicht genutzt werden.

Mancher Handwerker freut sich dann über kleine Aufmerksamkeiten, wie dem Gedicht „Das Handwerk“. Dieses Gedicht soll aus der Feder von Herrn Pascal von der Weiden stammen. Bei Facebook firmiert Herr von der Weiden unter den Profilnamen „Gedichte-Handwerk“.

Handwerker, die den Fehler begehen, dass Gedicht „Das Handwerk“ selbst auf Ihrer Internetseite zu veröffentlichen oder das Gedicht bei Facebook zu teilen, sind dem Risiko ausgesetzt eine Abmahnung von Herrn Pascal von der Weiden zu bekommen.

Mit dieser Abmahnung macht Herr Pascal von der Weiden sein Urheberrecht an dem Gedicht „Das Handwerk“ geltend. Der beauftragte Rechtsanwalt, hier: Rechtsanwalt Alexander Dietrich aus Bonn, macht in der Abmahnung 300 € Schadenersatz sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Rechtsanwaltskosten sollen sich aus einem Streitwert von 6.300 € berechnen. Dies führt zu Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € und damit einem geforderten Gesamtbetrag von 1.013,76 €.

Der Abmahnung ist der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt. Die Unterlassungserklärung ist das Versprechen an den Gläubiger ein bestimmtes Verhalten in Zukunft nicht zu wiederholen. Im Fall des Verstoßes gegen die Erklärung ist eine Vertragsstrafe fällig. Der vorliegende Entwurf enthält die Feststellung: „Der Inhalt der Unterlassungserklärung geht nicht über das abgemahnte Verhalten hinaus“.

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

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