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  • Blog Kategorien: Markenrecht

Abmahnung von VW: Wie sich Online-Händler jetzt effektiv schützen können

Geöffnete Abmahnung der Volkswagen AG auf einem Schreibtisch in einer Werkstatt.
  • 07.06.2025

Fragen zum Thema? Kostenlose Erstberatung unter 06151-2768227, anfrage@kanzlei-kramarz.de oder Kontakt.

Aktuell sorgt eine Abmahnwelle der Volkswagen AG, vertreten durch die Kanzlei Lubberger Lehment, für erhebliche Unruhe unter Online-Händlern im Kfz-Ersatzteil- und Zubehörmarkt. Der Vorwurf wiegt schwer: Markenrechtsverletzung durch die unlizenzierte Verwendung geschützter Bezeichnungen wie „VW“, „Bulli“ oder der bekannten Logos. Mit Streitwerten, die nicht selten bei 250.000 € liegen, können die finanziellen Folgen für betroffene Händler existenzbedrohend sein.

Doch wie kommt es zu solchen Abmahnungen und – was noch wichtiger ist – wie kann man sein eigenes Geschäft davor schützen? Die Antwort liegt oft in der Gestaltung der eigenen Inhalte und Produktbeschreibungen.

Der Kern des Problems: Was ist eine Markenrechtsverletzung?

Eine Marke dient dazu, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Die Volkswagen AG hat sich eine Vielzahl von Marken, Logos und Bezeichnungen schützen lassen. Verwendet ein Händler diese Zeichen ohne Zustimmung für Produkte, die nicht von VW stammen (z. B. für Zubehör oder nicht-originale Ersatzteile), kann dies bei potenziellen Käufern den irreführenden Eindruck erwecken, es handle sich um ein Originalprodukt.

Genau hier setzt die Abmahnung an. Gefordert werden in der Regel:

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft über den Umfang der Nutzung
  • Schadensersatz für die unrechtmäßige Markennutzung
  • Erstattung der anwaltlichen Kosten
Symbolbild für Markenrecht im Automobilsektor: Eine technische Zeichnung wird von einer goldenen Barriere geschützt.

Die wichtige Ausnahme: Der „Ersatzteil-Einwand“ nach § 23 MarkenG

Das Gesetz sieht jedoch eine wichtige Ausnahme vor, die gerade für den Handel mit Kfz-Teilen von entscheidender Bedeutung ist. Nach § 23 Nr. 3 MarkenG darf der Markeninhaber die Benutzung der Marke nicht verbieten, wenn diese Benutzung notwendig ist, um die Bestimmung einer Ware – insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil – anzugeben.

Allerdings sind die Hürden für eine rechtmäßige Benutzung hoch:

  1. Notwendigkeit: Die Nennung der Marke muss praktisch die einzige Möglichkeit sein, dem Publikum eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung des Produkts zu geben.
  2. Keine Irreführung: Die Angabe darf nicht den unzutreffenden Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zum Markeninhaber erwecken.
  3. Anständige Gepflogenheiten: Die Benutzung muss den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen. Das bedeutet, sie darf die Marke nicht herabsetzen oder deren guten Ruf ausnutzen.

In der Praxis bedeutet das: Eine rein beschreibende Angabe wie „kompatibel mit“ oder „passend für“ kann zulässig sein, während eine prominente Darstellung der Marke oder des Logos im Angebot fast immer unzulässig ist.

Was wird in den Abmahnungen gefordert?

Die Schreiben der Kanzlei Lubberger Lehment enthalten typischerweise folgende Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung: Damit soll sich der Abgemahnte verpflichten, die Markenrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen.
  • Auskunft: Volkswagen fordert detaillierte Auskunft über den Umfang der bisherigen Verkäufe (z.B. Stückzahlen, Lieferanten, Abnehmer).
  • Schadensersatz: Auf Basis der erteilten Auskunft wird der Schadensersatz berechnet.
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Diese werden auf Basis eines hohen Streitwerts berechnet. Bei VW-Abmahnungen liegt dieser oft bei 250.000 € oder mehr, was zu Anwaltskosten von mehreren tausend Euro führt.

Wie sollte man bei einer Abmahnung reagieren?

Der Erhalt einer solchen Abmahnung ist ernst zu nehmen. Keinesfalls sollte das Schreiben ignoriert werden. Es ist jedoch ebenso wichtig, nicht überstürzt zu handeln.

  1. Ruhe bewahren: Handeln Sie nicht in Panik.
  2. Nicht unterschreiben, nicht bezahlen: Geben Sie ohne anwaltliche Prüfung keine Unterlassungserklärung ab und leisten Sie keine Zahlungen. Die den Abmahnungen beigefügten Erklärungen sind oft zu weit gefasst und können ein Schuldeingeständnis darstellen.
  3. Fristen beachten: In der Abmahnung sind kurze Fristen gesetzt. Notieren Sie sich diese sorgfältig.
  4. Holen Sie spezialisierten Rechtsrat ein: Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht oder IT-Recht. Ein Experte kann prüfen, ob der Vorwurf berechtigt ist und eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie entwickeln.

 

Bei Fragen zu einer erhaltenen Abmahnung oder zum korrekten Umgang mit fremden Marken im Online-Handel steht Ihnen die Kanzlei Kramarz zur Seite. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung, um eine erste Einschätzung Ihres Falles zu erhalten. Sie erreichen uns unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227. Wir helfen Ihnen, rechtssicher durch diese komplexe Materie zu navigieren.

Was ist der Grund für die Abmahnungen der Volkswagen AG?

Die Volkswagen AG schützt ihre eingetragenen Marken wie "VW", "Bulli" oder die Firmenlogos. Die Abmahnungen richten sich gegen die unbefugte Nutzung dieser Marken auf Nicht-Originalteilen, Zubehör oder in der Werbung, da dies eine Markenrechtsverletzung darstellt. Für eine Prüfung Ihres Falles kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.

Was bedeutet ein Streitwert von 250.000 € für mich?

Der Streitwert ist nicht der Betrag, den Sie zahlen müssen. Er ist die Basis, auf der die Anwalts- und Gerichtskosten berechnet werden. Ein hoher Streitwert signalisiert die große wirtschaftliche Bedeutung, die VW seinen Marken beimisst. Eine kostenlose telefonische Erstberatung erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).

Ich habe eine VW-Abmahnung erhalten. Was soll ich jetzt tun?

Bewahren Sie Ruhe, unterschreiben Sie nichts und notieren Sie die gesetzten Fristen. Der wichtigste Schritt ist die umgehende Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Fachanwalt, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Senden Sie Ihre Unterlagen zur Prüfung an anfrage@kanzlei-kramarz.de.

Darf ich als Händler die Marke "VW" überhaupt noch verwenden?

Ja, aber nur in einem sehr begrenzten Rahmen. Die rein beschreibende Nutzung (z.B. "Ersatzteil passend für VW Golf") ist in der Regel erlaubt. Die Verwendung als Logo oder zur Bewerbung eines Produkts, das nicht von VW stammt, ist hingegen meistens eine Verletzung. Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., berät Sie umfassend zu den Grenzen des Erlaubten. Weitere Informationen finden Sie auf kanzlei-kramarz.de.

Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne über unsere Kontaktseite.

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