Der Erhalt eines anwaltlichen Schreibens ist für die meisten Menschen eine beunruhigende Erfahrung. Aktuell versendet die Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Aylo Premium Ltd Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Betroffen sind Nutzer von Filesharing-Netzwerken. Ein solches Schreiben sollte keinesfalls ignoriert, aber auch nicht voreilig erfüllt werden. Es ist wichtig, die Hintergründe zu verstehen und besonnen zu handeln.
Wer ist Aylo Ltd. und was wird vorgeworfen?
Die Aylo Ltd. ist ein Konzern, der die Rechte an einer Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Filmen, insbesondere im Erotikbereich, hält. Der Vorwurf in den Abmahnungen lautet, dass über den Internetanschluss des Empfängers ein bestimmter Film zu einem konkreten Zeitpunkt illegal öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.
Viele Betroffene gehen davon aus, dass reines Streaming legal sei. Die juristische Problematik liegt jedoch tiefer. Die vorgeworfene Rechtsverletzung ist nicht das bloße Ansehen eines Streams, sondern die Teilnahme an einem Filesharing-Netzwerk. Viele Streaming-Technologien basieren auf Peer-to-Peer-Systemen (wie z.B. BitTorrent). Das bedeutet, während des Ansehens eines Videos werden gleichzeitig Teile davon vom eigenen Rechner wieder hochgeladen und anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. Dieses „öffentliche Zugänglichmachen“ stellt eine Urheberrechtsverletzung nach § 19a UrhG dar.
Die rechtliche Grundlage der Forderungen
Die Abmahnung stützt sich auf den Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gemäß § 97 UrhG. Als Beweis für die Rechtsverletzung dient in der Regel die IP-Adresse, die zum Tatzeitpunkt dem Anschluss des Abgemahnten zugeordnet wurde. Auf dieser Grundlage werden Betroffene zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrags aufgefordert.
Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren? Ein Leitfaden
Wer eine Abmahnung von Aylo Ltd. erhält, sollte strukturiert und überlegt vorgehen. Panik oder Ignoranz sind hier die falschen Ratgeber.
Was man NICHT tun sollte:
- Nicht ignorieren: Die gesetzten Fristen sind ernst zu nehmen. Ein Ignorieren kann zu einem teuren Gerichtsverfahren führen.
- Nicht voreilig unterschreiben: Die beigefügte Unterlassungserklärung ist oft zu weit gefasst und kann als Schuldeingeständnis gewertet werden.
- Nicht sofort bezahlen: Die Forderungen sollten zunächst fachanwaltlich auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.
- Keinen Kontakt aufnehmen: Jegliche Kommunikation mit der gegnerischen Kanzlei sollte einem spezialisierten Anwalt überlassen werden.
Was man tun sollte:
- Ruhe bewahren: Handeln Sie nicht überstürzt.
- Fristen notieren: Vermerken Sie die in der Abmahnung genannten Fristen.
- Fachanwaltlichen Rat einholen: Der entscheidende Schritt ist die Konsultation eines Anwalts, der auf Urheberrecht spezialisiert ist.
In einer solchen Situation ist professionelle Unterstützung unerlässlich. Die Kanzlei Kramarz bietet eine kostenlose strategische Ersteinschätzung an, um den Fall zu bewerten und die möglichen Handlungsoptionen aufzuzeigen. Sie erreichen uns unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768225.
Die entscheidende Frage: Wer haftet? Die Störerhaftung
Ein zentraler Punkt bei der Verteidigung ist die Frage der Haftung. Nur weil die Rechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss begangen wurde, haftet nicht automatisch der Anschlussinhaber. Kamen auch andere Personen als Täter in Frage (z.B. Familienmitglieder, Mitbewohner, Gäste), kann die Haftung des Anschlussinhabers unter Umständen entfallen.
Hier greift die sogenannte „Störerhaftung“. Der Anschlussinhaber muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vortragen, wer außer ihm Zugriff auf das WLAN hatte und als Täter in Betracht kommt. Die Anforderungen der Rechtsprechung hierzu sind komplex und sollten unbedingt mit einem Fachanwalt besprochen werden.
Fazit: Fachanwaltliche Hilfe ist entscheidend
Eine Abmahnung der Aylo Ltd. ist eine ernstzunehmende Angelegenheit, die jedoch mit der richtigen Strategie gut bewältigt werden kann. Der Schlüssel zum Erfolg liegt darin, die Vorwürfe und Forderungen nicht ungeprüft zu akzeptieren.
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht, verfügt über die notwendige Expertise, um die Abmahnung zu prüfen, eine individuell angepasste (modifizierte) Unterlassungserklärung zu formulieren und die Forderungen für Sie abzuwehren oder zu reduzieren. Informationen zu unserer Expertise finden Sie auf unserer Webseite kanzlei-kramarz.de. Zögern Sie nicht, unsere kostenlose strategische Ersteinschätzung in Anspruch zu nehmen.
Häufige Fragen zur Abmahnung der Aylo Premium Ltd.
Diese Fragen stellen uns Betroffene, die ein Schreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an Filmen der Aylo Premium Ltd. erhalten haben.
Ich habe den Film doch nur angesehen – warum werde ich abgemahnt?
Der Vorwurf richtet sich nicht gegen das Ansehen selbst, sondern gegen das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19a UrhG. Viele Streaming-Angebote und Portale arbeiten technisch auf Peer-to-Peer-Basis: Während der Wiedergabe lädt Ihr Gerät bereits empfangene Teile der Datei automatisch wieder hoch und stellt sie anderen Nutzern zur Verfügung.
Dieser Upload geschieht in aller Regel unbemerkt und ohne bewusste Entscheidung des Nutzers – juristisch ist er dennoch der Anknüpfungspunkt der Abmahnung.
Muss ich als Anschlussinhaber automatisch haften?
Nein. Zunächst spricht zwar eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers. Diese Vermutung lässt sich jedoch erschüttern, wenn weitere Personen selbstständigen Zugriff auf den Anschluss hatten – etwa Familienangehörige, Mitbewohner, Partner oder Gäste.
Im Rahmen der sekundären Darlegungslast müssen Sie dazu konkret vortragen. Wie weit diese Nachforschungs- und Vortragspflicht reicht, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausdifferenziert – hier entscheidet die Formulierung im Einzelfall über den Ausgang. Ein pauschaler Hinweis, es könne auch jemand anderes gewesen sein, genügt nicht.
Erfährt mein Umfeld von der Abmahnung?
Das außergerichtliche Verfahren findet ausschließlich zwischen den beteiligten Anwälten statt. Wir korrespondieren mit der Gegenseite, Sie treten nach außen nicht in Erscheinung. Als Rechtsanwälte unterliegen wir zudem der Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO.
Anders liegt es, wenn die Angelegenheit vor Gericht geht: Zivilverfahren werden grundsätzlich öffentlich verhandelt. Gerade deshalb ist eine tragfähige außergerichtliche Lösung in diesen Fällen regelmäßig auch aus Diskretionsgründen der bessere Weg.
Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht in der vorgelegten Fassung. Die vorformulierte Erklärung ist regelmäßig zugunsten der Gegenseite sehr weit gefasst, bindet Sie lebenslang und enthält eine Vertragsstrafenregelung. Die Unterschrift kann darüber hinaus als Anerkenntnis der Zahlungsansprüche gewertet werden.
Wir arbeiten stattdessen mit einer modifizierten Unterlassungserklärung: Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr und wehrt damit das gerichtliche Verfahren ab, ohne dass Sie sich zu Leistungen verpflichten, die rechtlich nicht geschuldet sind.
Wie hoch sind die Forderungen – und greift die Kostendeckelung?
Die Gesamtforderung liegt bei Filesharing-Abmahnungen typischerweise zwischen 800 und 2.500 Euro und setzt sich aus Lizenzschadensersatz, Anwaltskosten und Auskunftskosten zusammen.
Für Privatpersonen begrenzt § 97a Abs. 3 UrhG bei erstmaliger Abmahnung den Streitwert des Unterlassungsanspruchs auf 1.000 Euro, sofern die Nutzung außerhalb einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erfolgte. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten sinken dadurch erheblich. Ob diese Deckelung greift, prüfen wir in jedem Fall.
Kann ich das Schreiben einfach ignorieren?
Davon raten wir ab. Die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft leitet bei ausbleibender Reaktion erfahrungsgemäß zügig gerichtliche Schritte ein. Ein Mahnbescheid oder eine einstweilige Verfügung erhöht die Gesamtkosten deutlich – und macht die Sache erst recht aktenkundig.
Die gesetzte Frist ist einzuhalten. Die inhaltliche Reaktion sollte jedoch nicht durch Sie persönlich erfolgen: Auch eine kurze E-Mail an die Gegenseite kann als Anerkenntnis ausgelegt werden.
Ist eine ältere Forderung bereits verjährt?
Das ist zu differenzieren. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verjährt nach drei Jahren zum Jahresende. Der Lizenzschadensersatz kann dagegen über den Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB noch bis zu zehn Jahre verfolgt werden.
Ein Schreiben zu einem lange zurückliegenden Sachverhalt ist deshalb nicht automatisch gegenstandslos – die Prüfung lohnt sich hier aber besonders, weil ein Teil der Forderung häufig nicht mehr durchsetzbar ist.
Wie geht die Kanzlei Kramarz konkret vor?
Wir prüfen zunächst, ob die Rechtsverletzung Ihnen überhaupt zugerechnet werden kann und ob die IP-Ermittlung sowie der zugrunde liegende Gestattungsbeschluss tragfähig sind. Anschließend formulieren wir – soweit sinnvoll – eine modifizierte Unterlassungserklärung und verhandeln über die Zahlungsansprüche.
Die Ersteinschätzung Ihres Schreibens ist kostenfrei und unverbindlich. Entstehen darüber hinaus Kosten, besprechen wir diese vorher transparent mit Ihnen. Weitere Grundlagen finden Sie auf unserer Seite zur Filesharing-Abmahnung.
Ihre Frage ist nicht dabei? Senden Sie uns das Schreiben unverbindlich zu – wir melden uns mit einer kostenlosen Ersteinschätzung. Telefon +49 6151 2768225 oder anfrage@kanzlei-kramarz.de