Urheberrechtsverletzung an Texten: Was Sie jetzt wissen müssen

Ein beleuchtetes Papier mit dem Wort Textklau in einer dunklen, atmosphärischen Umgebung.

Fragen zum Thema? Kostenlose Ersteinschätzung unter 06151-2768225, anfrage@kanzlei-kramarz.de oder Kontakt.

Stellen Sie sich vor: Sie haben Stunden, vielleicht Tage in den perfekten Text für Ihre neue Website oder einen wegweisenden Blog-Artikel investiert. Jedes Wort sitzt, die Struktur ist durchdacht, die Argumentation messerscharf. Und Wochen später entdecken Sie exakt diesen Text – Wort für Wort kopiert – auf der Seite eines Mitbewerbers. Oder umgekehrt: Sie erhalten plötzlich ein massives Schreiben einer Anwaltskanzlei, weil eine von Ihnen beauftragte Agentur einen fremden Textausschnitt ungeprüft in Ihren Newsletter eingefügt hat.

Bei einer Urheberrechtsverletzung an Texten ist der erste Impuls oft Wut oder Panik. Doch genau jetzt ist strategisches Handeln gefragt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie besonnen reagieren, Ihre Rechte schützen oder sich gegen unberechtigte oder überzogene Abmahnungen wirksam wehren können.

Ab wann ist ein Text überhaupt urheberrechtlich geschützt?

Viele Mandanten fragen uns: „Ist mein kurzer Werbeslogan oder mein Standard-Impressum eigentlich geschützt?“ Das deutsche Urheberrechtsgesetz schützt in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sogenannte Sprachwerke. Voraussetzung dafür ist, dass der Text eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht. Das bedeutet, dass der Text eine individuelle geistige Leistung darstellen muss, die sich vom reinen Alltagshandwerk abhebt.

Banal formulierte Sätze wie „Herzlich willkommen auf unserer Homepage“ oder standardisierte Gebrauchstexte fallen in der Regel nicht unter den Urheberrechtsschutz. Ganz anders sieht es jedoch bei ausführlichen Blog-Artikeln, detaillierten Produktbeschreibungen, Pressemitteilungen oder journalistischen Texten aus. Hier ist die erforderliche Individualität durch die Wortwahl, den Aufbau und die inhaltliche Tiefe meist gegeben. Sobald diese Schöpfungshöhe erreicht ist, steht das alleinige Nutzungsrecht dem Autor zu (§ 15 UrhG).

Weiterführende Themen rund um Ihr Urheberrecht

Die Verletzung von Texten ist nur ein Ausschnitt des Urheberrechts. Wie der Schadensersatz bei einer Rechtsverletzung konkret berechnet wird, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag zur Lizenzanalogie. Warum Sie die beigefügte Unterlassungserklärung niemals ungeprüft unterschreiben sollten und wie eine modifizierte Fassung Ihr Risiko begrenzt, lesen Sie unter Eine Unterlassungserklärung ist kein Schuldanerkenntnis. Einen Überblick über Abmahnungen im gesamten Urheberrecht – von Bildern bis Filesharing – finden Sie auf unserer Seite Abmahnung Urheberrecht. Und wenn Sie zunächst die Grundlagen des Schutzes geistiger Werke verstehen möchten, hilft Ihnen unser Ratgeber Rechtsanwalt für Urheberrecht weiter.

Fremde Texte kopiert: Die Folgen einer Abmahnung

Haben Sie – eventuell auch unwissentlich – einen fremden Text auf Ihrer Website veröffentlicht, droht in der Regel eine Abmahnung nach § 97a UrhG. Der Rechteinhaber wird Sie durch einen Anwalt auffordern, die Nutzung sofort einzustellen, Auskunft über das Ausmaß der Nutzung zu erteilen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Darüber hinaus werden finanzielle Forderungen gestellt: Einerseits die Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten, andererseits Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Bei der Berechnung des Schadensersatzes greift die Rechtsprechung (insbesondere der Bundesgerichtshof) häufig auf die sogenannte Lizenzanalogie oder den Verletzergewinn zurück. Wir setzen uns in solchen Fällen intensiv dafür ein, die geforderten Summen kritisch zu überprüfen, denn oft werden diese von der Gegenseite deutlich zu hoch angesetzt. Zudem formulieren wir für unsere Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung, die das rechtliche und finanzielle Risiko für die Zukunft so weit wie möglich begrenzt.

Was tun, wenn Ihre eigenen Texte gestohlen wurden?

Wenn Sie feststellen, dass Ihre sorgfältig verfassten Texte von Dritten einfach kopiert wurden (sogenannter Content-Diebstahl), ist das nicht nur ärgerlich, sondern schadet oft auch Ihrem Suchmaschinen-Ranking. Wichtig ist jetzt: Sichern Sie sofort Beweise. Erstellen Sie Screenshots der gegnerischen Website, auf denen Datum und URL deutlich zu erkennen sind.

Mit diesen Nachweisen können wir für Sie tätig werden. Wir machen Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend. Oft reicht bereits eine professionell formulierte anwaltliche Abmahnung aus, um den Täter zur Vernunft zu bringen und die unberechtigte Nutzung dauerhaft zu unterbinden.

Vorsicht bei der Beauftragung von externen Dienstleistern

Ein häufiges Szenario in unserer Praxis: Ein Unternehmen beauftragt einen Freelancer oder eine Marketing-Agentur mit der Erstellung von Website-Texten. Der Dienstleister nimmt es mit dem Urheberrecht nicht so genau und kopiert Absätze aus fremden Quellen. Wird dieser Text dann auf Ihrer Unternehmensseite veröffentlicht, haften Sie im Außenverhältnis zunächst selbst als Störer oder sogar als Täter für die Urheberrechtsverletzung. Zwar können wir oft Regressansprüche gegen den unzuverlässigen Dienstleister prüfen, die primäre rechtliche Auseinandersetzung mit dem geschädigten Urheber müssen Sie jedoch führen. Umso wichtiger ist es, sich bei fremdbezogenen Texten vertraglich abzusichern und im Fall einer Abmahnung sofort juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Handeln Sie strategisch – wir unterstützen Sie

Ganz gleich, ob Ihre Texte gestohlen wurden oder ob Sie wegen einer angeblichen Textkopie abgemahnt wurden: Eine schnelle, rechtssichere Reaktion ist entscheidend. Wir stehen Ihnen als erfahrene Fachanwaltskanzlei zur Seite und entwickeln eine Verteidigungs- oder Durchsetzungsstrategie, die zu Ihrer Situation passt. Besuchen Sie unsere Startseite unter https://kanzlei-kramarz.de, um mehr über unsere umfassende Expertise im Urheber- und Medienrecht zu erfahren.

Gehen Sie keine unnötigen Risiken ein. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung. Rufen Sie uns direkt an unter 06151-2768225 oder schildern Sie uns Ihren Sachverhalt vertraulich per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de. Wir prüfen die Unterlagen und besprechen gemeinsam mit Ihnen, wie wir Ihre Rechte optimal wahren können.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wie vielen übernommenen Wörtern liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Eine feste Wortgrenze oder Prozentregel gibt es im Gesetz nicht. Entscheidend ist allein, ob der übernommene Teil für sich genommen schutzfähig ist – also selbst die nötige Schöpfungshöhe erreicht (oft als „kleine Münze“ bezeichnet). Bereits die Übernahme weniger, aber besonders individueller Sätze kann daher eine Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG darstellen.

Sind mit KI erstellte Texte urheberrechtlich geschützt?

Rein von einer KI erzeugte Texte sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt, weil das Urheberrecht eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraussetzt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Anders kann es liegen, wenn ein Mensch die KI nur als Werkzeug einsetzt und das Ergebnis durch eigene kreative Entscheidungen – Auswahl, Bearbeitung, Anordnung – prägt. Wer ausschließlich KI-Texte verwendet, sollte deshalb wissen: Ein eigener Schutz besteht meist nicht, während die Übernahme fremder, geschützter Texte durch die KI sehr wohl eine Verletzung sein kann.

Was kann ich tun, wenn mein Text kopiert wurde?

Sichern Sie zuerst Beweise: Erstellen Sie Screenshots der fremden Seite, auf denen URL und Datum klar erkennbar sind. Auf dieser Grundlage lassen sich Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen. Häufig genügt bereits eine anwaltliche Abmahnung, um die unberechtigte Nutzung dauerhaft zu beenden – ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt.

Wie hoch ist der Schadensersatz bei Textklau?

Eine feste Summe gibt es nicht – der Schadensersatz wird nach § 97 Abs. 2 UrhG berechnet, meist über die sogenannte Lizenzanalogie: Maßgeblich ist, was für die Nutzung des Textes marktüblich als Lizenz hätte gezahlt werden müssen. Alternativ kommt die Herausgabe des Verletzergewinns in Betracht. Die von der Gegenseite geforderten Beträge sind oft überhöht angesetzt und lassen sich in vielen Fällen reduzieren.

Kann ich fremde Texte umschreiben, um das Urheberrecht zu umgehen?

Nein. Ein bloßes Umschreiben ohne eigene hinreichende Schöpfungshöhe bleibt eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG und verletzt weiterhin das Urheberrecht des Originalautors. Erst wenn ein völlig eigenständiges Werk entsteht, bei dem das Original nur als Anregung diente und in den Hintergrund tritt, ist die Nutzung urheberrechtlich unbedenklich.

Was passiert, wenn ich den fremden Text sofort wieder lösche?

Das Löschen beseitigt den Verstoß nur für die Zukunft, hebt die bereits begangene Rechtsverletzung aber nicht auf. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG bleibt bestehen, ebenso der Unterlassungsanspruch – denn die rechtlich vermutete Wiederholungsgefahr wird allein durch das Löschen nicht ausgeräumt, sondern erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

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