Rechte bei Konzertverspätung

Verspätungen eines Konzerts sind lästig und ärgerlich. Sie führen zu nervigen Wartezeiten und zu Verzögerungen der eigenen Planung. Doch allzu hohe Verspätungen muss man nicht hinnehmen.

Verspätetes Madonna-Konzert in New York

In New York hatten zwei Fans gegen Madonna geklagt, da diese ihr Konzert mit zwei Stunden Verspätung begann, und forderten Schadensersatz. Das Konzert war für 20:30 Uhr angesetzt, tatsächlich begonnen hatte es aber erst um 22:30 Uhr und so verließen viele Besucher den Veranstaltungsort erst gegen ein Uhr nachts. Dies führte zu eingeschränkten Möglichkeiten im Nahverkehr oder bei Mitfahrgelegenheiten. Zudem mussten einige am nächsten Morgen früh aufstehen. Madonnas juristisches Team wendete hiergegen ein, dass man nirgends gesagt hätte, dass die Künstlerin um 20:30 Uhr auf der Bühne stünde. Schließlich sei es üblich, dass ein Vorprogramm laufe, während das Publikum seine Plätze einnimmt. Die beiden Fans zogen die Klage jedoch wieder zurück.

Rechtslage in Deutschland

Einen ähnlichen Fall hatte das Amtsgericht Passau 1993 zu entscheiden (AG Passau, Urteil vom 12.02.1993, Az.: 11 C 1892/92). Ein Konzert begann aufgrund von Aufbauschwierigkeiten erst um 21:30, obwohl auf Plakaten und in der Rundfunkwerbung eine Konzertdauer von 17 bis 22 Uhr bekanntgegeben worden war. Da ein Besucher um 19:30 Uhr nicht länger bereit war zu warten, wendete er sich an den Geschäftsführer des Veranstalters und forderte den Eintrittspreis in Höhe von 46 DM zurück. Dies verweigerte der Geschäftsführer und weigerte sich auch, die Eintrittskarte herauszugeben, welche zuvor eingesammelt wurde. Der Besucher blieb also, war jedoch stark ermüdet und verließ das Konzert um 22:30. Er klagte gegen den Veranstalter auf Rückzahlung des Eintrittspreises in Höhe von 45 DM.

Das Amtsgericht Passau gab der Klage teilweise statt und sprach dem Kläger 36 DM zu. Eine Verspätung von gut 4 ½ Stunden sei nicht mehr unerheblich, weshalb der Kläger zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Es blieb ihm auch nichts anderes übrig als auf dem Konzert zu bleiben, da der Geschäftsführer Rückzahlung und Herausgabe des Tickets verweigerte.

Allerdings habe der Kläger einen Teil des Konzertes angehört und muss diesen Teil entsprechend vergüten.

Als Besucher zu spät

Umgekehrt hat ein Konzertbesucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises, wenn er selbst zu spät zum Konzert erscheint, entschied das Amtsgericht Aachen 1997 (AG Aachen, Urteil vom 24.04.1997, Az.: 10 C 529/96). Der Kläger war mit seiner Frau wenige Minuten nach Beginn des Konzertes erschienen und bat die Ordnungskräfte um Einlass. Diese verweigerten den Einlass und wiesen darauf hin, dass aufgrund einer Aufforderung der Geschäftsleitung Nachzügler mit Plätzen im Parkett oder ersten Rang erst in der ersten Pause einzulassen seien. Daraufhin forderte der Kläger Erstattung des Eintrittspreises und Ersatz für die Fahrtkosten vom Veranstalter.

Das Bestehen dieser Ansprüche verneinte das Amtsgericht Aachen und begründete dies damit, dass der Veranstalter den Kläger und seine Frau schon nicht einzulassen brauchte. Ein verspäteter Einlass habe ehrbliche Störungen der Darbietung zur Folge. Zudem habe der Veranstalter Anspruch darauf, den Eintrittspreis als Entschädigung zu behalten, da dieser einen beheizten und beleuchteten Saal samt Darsteller bereitgehalten habe.

Es stellte außerdem noch klar, dass es nicht darauf ankomme, ob ein Besucher etwas dafür kann, dass er zu spät kommt, oder nicht.

Fazit

Liegt also die Verspätung auf Seite des Veranstalters, kann (ein Teil) des Eintrittspreises zurückgefordert werden. Ist man hingegen als Besucher selbst zu spät, bleibt man auf den Eintrittskosten sitzen. Es ist also zu raten, sich immer rechtzeitig auf den Weg zu machen, sodass man zu Konzertbeginn pünktlich da ist.