Online-Coaching Angebote und das Fernunterrichtsschutzgesetz

Online-Coaching und das Fernunterrichtsgesesetz

Wenn Sie an einem Coaching-Angebot teilgenommen haben, mehrere Tausend Euro dafür gezahlt haben und sich heute fragen, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen, sind Sie hier richtig. Das FernUSG hilft. Rechtsanwalt Kramarz macht die Ansprüche geltend.

Update 07.12.2023 OLG Köln, v. 6.12.2023 – 2 U 24/23 zum FernUSG

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung über Fragen der Lernerfolgskontrolle bei Fernunterrichtsangeboten entschieden. Das OLG Köln vertritt die Ansicht, dass eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Angebote, bei denen eine reine Selbstkontrolle erfolgt, sollen nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen.

Im Kontext der Entscheidung hat sich das OLG Köln nicht zu der umstrittenen Frage geäußert, ob die Regelungen des FernUSG nur im B2C -Bereich oder auch im B2B-Bereich anwendbar sind. Meiner Auffassung nach ist das FernUSG in beiden Konstellationen anwendbar. Ausgeschlossen sind nur Angebote von Fernlehrgängen, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, § 12 Abs. 1 S.2 FernUSG

 

Update 01.11.2023 LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az.: 304 O 277/22 Kein Unterschied zwischen synchronem oder asynchronen Fernlehrgang

 

Das LG Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung (LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az.: 304 O 277/22) auf die Seite der geschröpften Teilnehmer an Online-Coachings gestellt. Das LG Hamburg hält es für unerheblich, ob ein Teil des Fernunterrichts im „synchronen“ Fernunterricht, also „live“ erteilt wird. Damit erteilt das LG Hamburg unter anderem der von der Zentralstelle für Fernunterricht verbreiteten Rechtsauffassung, nach der das FernUSG nicht anwendbar sei, wenn überwiegend „Live“-Online-Unterricht erteilt wird, eine klare Absage. 

Auch die Frage, ob die Anwendbarkeit des FernUSG sich auf Verbraucher beschränkt, beantwortet das LG Hamburg zu Gunsten aller Teilnehmer solcher Coaching-Angebote. Es kommt laut der Auffassung des Gerichts nicht darauf an. ob man als Unternehmer an einem Coaching-Angebot teilnimmt. Denn das FernUSG macht seine Anwendbarkeit an keiner Stelle von der Verbrauchereigenschaft abhängig. 

Fraglich bleibt, wie lange die Zentralstelle für Fernunterricht noch Ihre falsche Rechtsauffassung über Ihre Internetseite kommunizieren will. Direkt angesprochen auf die Informationen auf der Internetseite zeigt man sich von dem Argument, das weder Wortlaut noch Gesetzbegründung eine Unterscheidung zwischen „synchronem“ oder „asynchronem“ Fernunterricht vorsehen, unbeeindruckt.

Bemerkenswert: Das Gericht lehnt die Einvernahme eines Mitarbeiters der zfu als sachverständigen Zeugen im Urteil ausdrücklich ab. Zutreffend stellt das Gericht fest, dass die Anwendung und Auslegung des FernUSG allein Sache des Gerichts ist.

Update: 12.07.2023 OLG Celle Urteil vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22 – Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung.

 

Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22 zu Gunsten des Teilnehmers eines Coaching Angebots entschieden und zu Lasten der Beklagten entschieden, dass der Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig ist.

Im Internet kursieren Gerüchte über einen Hinweisbeschluss des KG Berlin, indem sich das KG Berlin angeblich kritisch mit der Rechtsauffassung des OLG Celle auseinandersetzt. Das KG Berlin soll entschieden haben, dass das FernUSG auf Verträge mit Unternehmern nicht anwendbar ist. Tatsächlich steht in der Gesetzesbegründung etwas von Verbraucherschutz. Der Gesetzentwurf stammt aber aus dem Jahr 1975. 

Die Zentralstelle für Fernunterricht (zfu) kommuniziert auf Ihrer Internetseite die Rechtsauffassung, nach der bei „synchronem“ Fernunterricht keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG vorliegen soll. Auf Nachfrage hat die zfu dies mit einem Absatz aus der Gesetzesbegründung erläutert. Für mich ist diese Rechtsauffassung nicht überzeugend.

Update vom 26.02.2023:

Jan Böhmermann hat das Thema der unseriösen Online-Coaching Angebote entdeckt. Gut so! Ich wage zu behaupten, dass jeder der auf ein solches Angebot reingefallen ist, aufgrund der Regelungen des FernUSG ein Recht auf Erstattung der gezahlten Beträge hat. Voraussetzung ist ein Fernunterrichtsangebot mit der Möglichkeit der Lernerfolgskontrolle. Die Schwelle dazu ist niedrig. Lesen Sie hier mehr dazu. Mit Urteilen zur Rechtslage!

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Weitere Informationen

Coaching Angebote aller Art sind in den letzten Monaten wie Pilze aus dem Boden geschossen. Solche Angebote kennzeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass den Nutzern die Teilnahme an einem Online-Kurs offeriert wird, der meist aus voraufgezeichneten Videos besteht und dann dazu noch eine regelmäßige Betreuung in Form einer offenen Fragestunde via WhatsApp oder einen anderen Messaging-Dienst für alle Teilnehmer angeboten wird. Häufig finden sich solche Angebote unter dem Dach von digistore24.de. Auch CopeCart bietet solchen Formaten die Möglichkeit zur Präsentation. Die Kosten sind hoch: Mehrere 1.000 € sind die Regel.

Preisangaben

Aber die rechtlichen Voraussetzungen eines klassischen Schulungsangebots unterscheiden sich von den Anforderungen an ein Online-Coaching. Jeder der Online-Coaching Leistungen Verbrauchern anbietet ist zunächst mal an die Anforderungen der Preisangabenverordnung gebunden. Dazu gehört dann die Angabe eines Gesamtpreises, wie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit. Das bedeutet, Preisangaben müssen zutreffend und gut lesbar sein. Anbieter die mit einem Preis von 1 € werben und dann für Folgemonate kleingedruckt beispielweise 499 € berechnen wollen dürften regelmäßig schon an dieser Schwelle scheitern. Dann ist über eine außerordentliche Kündigung des Vertrags nachzudenken oder eine Anfechtung zu erklären. 

Widerrufsrecht 

Ein Recht zum Widerruf haben Verbraucher bei diesen Angeboten. Meist richten sich die Online-Coachings aber an Unternehmer. Lesen Sie weiter und Sie werden sehen, warum Sie in den meisten Fällen einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge haben. 

Fernunterrichtsschutzgesetz

Eine weitere Hürde besteht für diese Anbieter darin, dass sie auf vertraglicher Grundlage entgeltlich Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Dabei sind Lehrende und Lernende räumlich getrennt. Das heißt, es ist die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetz in Erwägung zu ziehen. Dieses fordert für die Anwendbarkeit des Gesetzes aber auch die Lernerfolgskontrolle, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG. Eine Lernerfolgskontrolle ist nach den Gesetzesmaterialien bereits gegeben, wenn der Lernende die Möglichkeit hat mündliche Fragen zum Lernstoff zu stellen (VG Köln, Urteil vom 20. April 2016, 10 K 3426/14).

Mit dieser Begründung hat das LG Berlin eine Online-Fitnesstrainer-Ausbildung als zulassungspflichtig nach dem Fernunterrichtsgesetz beurteilt (LG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 – 102 O 42/21). Ein solches Angebot muss daher vor Betrieb bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) registriert werden. Der Betrieb eines solchen Online-Coachings oder Trainingsangebots ohne Registrierung ist rechtswidrig. Konkurrenten können solche Anbieter, die ohne Registrierung agieren, abmahnen. Anbieter nicht registrierter Fernschulungsangebote handeln ordnungswidrig.

Fernunterricht, der nicht von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft und erlaubt wurde, ist rechtswidrig. Der Vertrag über solche Angebote zum Online-Coaching ist daher nichtig. Sind Sie Opfer eines solchen Anbieters von Online-Coaching geworden? Haben Sie mehrere Tausend Euro gezahlt und dafür nur ein paar Videos und die Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe bekommen? Melden Sie sich bei mir. Ich hole Ihnen Ihr Geld zurück.

Informieren Sie sich zum Thema „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

Das OLG Frankfurt entschied, dass soziale Netzwerke wie Facebook berechtigt sind, Beiträge mit Fehlinformationen über Corona-Impfungen zu löschen, wenn dies in den AGB vorgesehen ist. Nutzerrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

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