OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2025 – Az. I-20 Ukl 9/24
Ob Besucher:innen eines Musikfestivals nach Ende der Veranstaltung ungenutzte Token zurückgeben dürfen, war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Im Fokus stand die Frage, ob entsprechende Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Festivalveranstalters rechtlich zulässig sind. Das Gericht bejahte dies – mit Folgen für AGB- und Veranstaltungsrecht gleichermaßen.
🎫 Der konkrete Fall
Ein bekannter Musikfestivalveranstalter setzte ein bargeldloses Zahlungssystem mit sogenannten Festival-Token ein. Diese konnten auf dem Gelände an Verkaufsständen für Speisen und Getränke verwendet werden. Die AGB sahen vor, dass ein Rücktausch ausschließlich während der Festivaldauer an bestimmten Kassen erfolgen könne. Eine Rückerstattung nach Veranstaltungsende war ausgeschlossen, außerdem war der Rücktausch auf maximal 50 Euro pro Person begrenzt.
Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung von Verbraucher:innen und klagte auf Unterlassung. Das OLG Düsseldorf wies die Klage jedoch ab.
⚖️ Die Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des OLG verstoßen die Rücktauschregelungen nicht gegen das AGB-Recht. Die Klauseln seien klar formuliert, für Verbraucher:innen nachvollziehbar und stünden in einem angemessenen Verhältnis zum berechtigten Interesse des Veranstalters an einer effizienten Abwicklung.
Insbesondere die zeitliche Begrenzung der Rückgabe auf den Veranstaltungszeitraum sei gerechtfertigt. Es handele sich um ein jährlich stattfindendes Einzelereignis, bei dem eine Rückabwicklung nach dem Festival mit erheblichem Aufwand und Sicherheitsrisiken verbunden wäre. Auch die wertmäßige Begrenzung auf 50 Euro sei zumutbar. Der durchschnittliche Verzehr pro Person habe deutlich darunter gelegen, sodass die Begrenzung vor allem dem Missbrauchsschutz diene – etwa durch den Erwerb großer Token-Mengen mit dem Ziel späterer Erstattung.
📚 Einordnung ins AGB- und Veranstaltungsrecht
Die Entscheidung ist auch im juristischen Kontext bemerkenswert. Im AGB-Recht, insbesondere im Rahmen von § 307 BGB, gilt der Grundsatz, dass Verbraucher:innen durch vorformulierte Vertragsbedingungen nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen. Gleichzeitig steht es dem Verwender – hier dem Festivalveranstalter – zu, betriebliche Abläufe effizient zu organisieren. Das Gericht stellt klar, dass beide Interessen miteinander in Einklang gebracht werden können, sofern die Regelungen transparent und verhältnismäßig sind.
Im Veranstaltungsrecht unterstreicht das Urteil zudem, dass wirtschaftlich und organisatorisch sinnvolle Modelle wie bargeldlose Zahlungssysteme rechtlich absicherbar sind – solange bestimmte Grenzen beachtet werden. Veranstalter erhalten damit Handlungsspielräume, ohne dabei in die Grauzone unzulässiger Verbraucherbenachteiligung zu geraten.
🎯 Was bedeutet das für die Praxis?
Für Veranstalter ist das Urteil ein positives Signal: Sie dürfen Rücktauschbedingungen in AGB regeln, wenn diese transparent kommuniziert und sachlich begründet sind. Die Entscheidung gibt Sicherheit bei der Gestaltung künftiger Festivals, insbesondere bei der Implementierung von digitalen oder tokenbasierten Bezahlsystemen.
Verbraucher:innen wiederum sollten künftig noch genauer auf die Bedingungen achten, die mit Festivalbesuchen verbunden sind – insbesondere, wann und wie ein Rücktausch möglich ist. Denn eins steht fest: Ein Anspruch auf Rückgabe nach Veranstaltungsende besteht nicht automatisch.