Früher oder später machen Online-Händler häufig die unangenehme Bekanntschaft mit einem Wettbewerbsverband. Solche Verbände und Vereine widmen sich häufig der Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Branche. Seit der letzten Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt, das Verbände oder Vereine in eine Liste eingetragen sein müssen, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird.
Die jeweils aktuelle Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Justiz.
Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände
Die jeweils aktuelle Liste der qualifizierten Verbraucherverbände gemäß § 4 UKlaG die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt sind, finden Sie hier:
Liste qualifizierter Verbraucherverbände gemäß § 4 UKlaG
Nur Verbände und Vereine, die auf diesen Listen stehen, haben die Berechtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wie sich aus § 8 Abs. 3 UWG ergibt.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber Transparenz geschaffen. Hatte derjenige, der früher von einer Abmahnung von einem Wirtschaftsverband betroffen war, die Last darzulegen, dass der Verband nicht seriös ist und die materiellen Anforderungen an solche Verbände und Vereine nicht erfüllt, reicht heute ein Blick auf die Liste, um festzustellen, welche Verbände oder Vereine abmahnen dürfen.
In den letzten Jahrzehnten gab es mehrfach Änderungen am UWG, die das Ziel verfolgten, die Anspruchsberechtigung von Verbänden und Vereinen zu regeln. Eine Frage beschäftigt die Gerichte im Nachgang solcher Änderungen an der Anspruchsberechtigung regelmäßig.
Wie verhält es sich mit den Unterlassungsverträgen, die mit einem Wirtschafts- oder Verbraucherverband geschlossen worden sind, wenn dieser Verband nun nicht mehr die neuen Anforderungen des Gesetzes erfüllt?
Der Gesetzgeber entzieht sich der Antwort auf diese Frage und hat keine ausdrückliche Regelung dazu getroffen. Die Lösung des Problems ist Sache der Gerichte. Die Gerichte sehen die Sache so, dass eine Änderung der Rechtslage mit der Folge, dass die vertraglichen Ansprüche später keine materiell-rechtliche Grundlage mehr haben, dazu führt, dass der Schuldner einer solchen Unterlassungserklärung ein recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
Was aber, wenn der Schuldner keine Kündigung ausgesprochen hat und ihm sein Vertragspartner irgendwann eine Forderung aus der Verletzung des Unterlassungsvertrags schickt? Die Lösung des Falls ist nicht einfach. Im Ergebnis billigt die Rechtsprechung dem Schuldner in einer solchen Situation eine Einrede zu. Der Gläubiger darf kein Recht geltend machen, für das materiell-rechtlich keine Grundlage mehr besteht.
Wer sich im Rahmen einer Streitigkeit dazu entschieden hat, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollte regelmäßig prüfen, ob die materiell-rechtliche Grundlage für die Unterlassungserklärung noch besteht. Falls dies nicht der Fall ist, sollte unbedingt die Kündigung des Unterlassungsvertrags erklärt werden.
Sind Sie mit einer Vertragsstrafenforderung konfrontiert, die aus der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Pflichten resultieren soll? Kontaktieren Sie mich gerne.