Die vorliegende Abmahnung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte im Namen von Louis Vuitton Malletier bietet ein Lehrstück zur strategischen Rechtsdurchsetzung im Luxusgütersektor. Das Schreiben dokumentiert präzise, wie Global Player ihre Designrechte gegen vermeintliche Plagiate vorgehen – ein für Rechtsabteilungen und Fachanwälte im Urheberrecht gleichermaßen relevanter Fall.
Die rechtliche Basis der Ansprüche
Konkret beanstandet Louis Vuitton die Verwendung des ikonischen LV-Logos sowie dreier geschützter Blütenmotive (**, +, **) auf Schmuckwaren eines Online-Shops. Die Markenrechte stützen sich auf vier Unionsmarken (001 176 007; 000 310 151; 000 311 985; 003 958 444), die neben dem Wort-Bild-Zeichen auch spezifische grafische Elemente für Klasse-14-Waren (Schmuck) schützen. Bemerkenswert ist der dreifache Verletzungstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 UMV: Identitätsverletzung (lit. a), Verwechslungsgefahr (lit. b) und Rufausbeutung (lit. c). Letzteres begründet sich durch die bewusste Nutzung des Luxus-Images von Louis Vuitton für preisgünstige Massenware – ein in der Praxis häufiger Streitpunkt.
Die Beweisführung als entscheidender Faktor
Die Kanzlei legt detaillierte Screenshots des Online-Shops sowie einen Testkauf vor, der die materielle Verletzungshandlung belegt. Die Bewertung des Armbands als „offenkundiges Falsifikat“ stützt sich auf Materialqualität und Verarbeitung – ein Indizienbeweis, der vor Gericht tragen würde. Die parallel dokumentierte Warenidentität (Schmuck der Kategorie Armbänder/Halsketten) und Zeichenähnlichkeit verdeutlicht die Sorgfalt der Vorabrecherche.
Die umfassenden Rechtsfolgen für den Abgemahnten
Über den Unterlassungsanspruch hinaus zeigt das Schreiben die typische Eskalationsstufe auf: Auskunft über Lieferketten (§19 MarkenG), Vernichtungsanspruch (§18 MarkenG) und Schadensersatz (§14 Abs. 6 MarkenG). Die geforderte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenregelung ist bewusst weit formuliert – sie umfasst nicht nur die konkreten Produkte, sondern auch vergleichbare Zeichenvarianten. Der Streitwert von 250.000 € unterstreicht die wirtschaftliche Brisanz solcher Verfahren.
Praktische Implikationen für Händler
Der Fall demonstriert die Risiken global agierender Online-Händler: Bereits das Angebot über einen .de-Domain-Shop begründet die deutsche Gerichtsbarkeit. Die kurze Frist von wenigen 5 Tagen entspricht der üblichen Praxis, lässt aber erfahrenen Rechtsvertretern Spielraum für Verhandlungen. Entscheidend ist die proaktive Zusammenarbeit mit spezialisierten Anwälten – bereits die eigenmächtige Rückgabe an Lieferanten kann weitere Ansprüche auslösen.
Einblicke in die prozessuale Taktik
Interessant ist der Hinweis auf die unionsmarkenrechtliche Besonderheit der Kammer für Unionsmarkenstreitsachen – ein verfahrenstaktisches Signal. Die Kombination aus außergerichtlichem Testkauf, digitaler Beweissicherung und umfassendem Forderungskatalog spiegelt die Professionalisierung der Markenverfolgung wider. Gleichzeitig zeigt die Betonung der Vertraulichkeit, dass Rechtinhaber negative Publicity vermeiden wollen.
Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit eines präventiven Markenmonitorings für Händler – insbesondere bei Designelementen, die an Luxusmarken erinnern. Für Rechtsvertreter bleibt die Herausforderung, zwischen berechtigten Schutzansprüchen und überzogenen Vertragsstrafenklauseln zu differenzieren. Die Komplexität der geforderten Auskunftspflichten (inklusive Gewinnaufschlüsselung) macht deutlich: Frühzeitige anwaltliche Intervention ist nicht nur empfehlenswert, sondern existenziell.
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