Abmahnungen sind ein wesentliches Instrument im Wettbewerbsrecht, um unlautere Geschäftspraktiken zu unterbinden. Doch viele Unternehmen und ihre Rechtsvertreter übersehen oft eine zentrale Voraussetzung des § 13 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): die Pflicht, bestimmte Informationen in jeder Abmahnung vollständig anzugeben. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt, dass die Nichteinhaltung dieser Anforderungen gravierende finanzielle Konsequenzen haben kann.
Worum geht es in dem Urteil?
In dem Fall stritten sich zwei Unternehmen aus dem Edelmetallhandel über die irreführende Verwendung der Bezeichnung „Scheideanstalt“ in der Werbung. Die Klägerin, eine echte Scheideanstalt, hatte den Beklagten mehrfach abgemahnt, weil dieser den Begriff „Scheideanstalt“ auf verschiedenen Webseiten nutzte, obwohl er selbst keine Scheideverfahren durchführte.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 5.225,40 €. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage jedoch ab – unter anderem mit der Begründung, dass die Abmahnungen nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprachen.
§ 13 Abs. 2 UWG – Was muss in jeder Abmahnung stehen?
Seit der Reform des UWG ist in § 13 Abs. 2 geregelt, welche Angaben eine Abmahnung zwingend enthalten muss:
Name oder Firma des Abmahnenden sowie eine ladungsfähige Anschrift.
Erklärung, ob und inwieweit der Abmahnende berechtigt ist, den geltend gemachten Anspruch durchzusetzen (z. B. durch Mitbewerbereigenschaft nach § 8 Abs. 3 UWG).
Fehlen diese Angaben, kann der Abmahnende keine Erstattung der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG).
Jede Abmahnung muss die Informationen enthalten – auch bei mehreren Abmahnungen!
Ein entscheidender Punkt in diesem Urteil war, dass die Klägerin argumentierte, sie habe in der ersten Abmahnung bereits alle notwendigen Informationen angegeben und müsse diese nicht in jeder weiteren Abmahnung wiederholen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Es stellte klar, dass die Pflichtangaben in jeder einzelnen Abmahnung gemacht werden müssen. Selbst wenn bereits eine Abmahnung mit vollständigen Angaben ergangen ist, muss in einer späteren Abmahnung erneut erläutert werden, warum der Abmahnende zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt ist. Andernfalls kann keine Kostenerstattung verlangt werden.
Konsequenzen für die Praxis
Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, Abmahnungen sorgfältig zu formulieren und die gesetzlichen Anforderungen exakt einzuhalten. Insbesondere für Unternehmen und ihre Rechtsvertreter gilt:
Auch wenn eine vorherige Abmahnung bereits alle Angaben enthielt, muss jede neue Abmahnung die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 2 UWG enthalten.
Fehlen diese Angaben, entfällt der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG).
Eine gerichtliche Bestätigung der Berechtigung zur Abmahnung (z. B. durch eine einstweilige Verfügung) ersetzt die Pflichtangaben in späteren Abmahnungen nicht.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt macht deutlich: Wer im Wettbewerbsrecht Abmahnungen ausspricht, muss peinlich genau auf die formalen Anforderungen achten. Unternehmen, die wiederholt abmahnen, sollten nicht darauf vertrauen, dass einmal gemachte Angaben für alle zukünftigen Abmahnungen ausreichen. Andernfalls riskieren sie, auf den eigenen Anwaltskosten sitzenzubleiben – selbst wenn die Abmahnung inhaltlich berechtigt war.
Sie haben eine Abmahnung Wettbewerbsrecht erhalten? Erfahren Sie, wie Sie darauf reagieren sollten. Ein erfahrener Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht hilft Ihnen dabei.