Coaching Vertrag Geld zurück

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Online-Coaching-Angebote versprechen oft schnellen Erfolg – doch viele Teilnehmer zahlen hohe Summen und erhalten wenig Gegenwert. Aktuelle Gerichtsurteile stärken die Rechte von Verbrauchern und Unternehmern, um sich aus unwirksamen Verträgen zu lösen. 

In den letzten Jahren haben Online-Coaching-Angebote erheblich an Popularität gewonnen. Doch nicht alle dieser Angebote entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, was bei Teilnehmern Fragen zu ihren Rechten auf Rückerstattung, Kündigung oder Widerruf solcher Verträge aufwirft. Zwei aktuelle Urteile deutscher Oberlandesgerichte beleuchten diese Thematik und stärken den Verbraucherschutz.

Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und seine Anwendung auf Online-Coachings

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) dient dem Schutz von Teilnehmern an Fernunterrichtsangeboten. Es stellt sicher, dass Anbieter bestimmter Bildungsdienstleistungen eine behördliche Zulassung besitzen und spezifische Informationspflichten erfüllen. Fehlt diese Zulassung, ist Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig, was den Teilnehmer zur Rückforderung bereits gezahlter Beträge berechtigt.

OLG Stuttgart: FernUSG gilt auch für Existenzgründungsvorbereitung

Am 4. Februar 2025 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az. 6 U 46/24) über die Anwendbarkeit des FernUSG auf ein Online-Mentoring-Programm zum Aufbau einer Marketing-Agentur. Ein 20-jähriger Auszubildender hatte dieses Programm für 5.950 € gebucht, widerrief jedoch den Vertrag nach einigen Wochen und forderte sein Geld zurück. Das Gericht stellte fest, dass das Programm dem FernUSG unterliegt und mangels behördlicher Zulassung des Anbieters der Vertrag nichtig ist. Bemerkenswert ist, dass das Gericht den Teilnehmer trotz des unternehmerischen Bezugs des Coachings als Verbraucher einstufte, da das Programm grundlegende Kenntnisse vermittelte, die zur Entscheidungsfindung über eine mögliche Existenzgründung dienten.

OLG Köln: Definition der Lernerfolgskontrolle im FernUSG

In einem weiteren Urteil vom 6. Dezember 2023 (Az. 2 U 24/23) beschäftigte sich das OLG Köln mit der Frage der Lernerfolgskontrolle bei Fernunterrichtsangeboten. Das Gericht entschied, dass sowohl mündliche als auch schriftliche Überwachungen des Lernerfolgs den Anforderungen des FernUSG entsprechen. Angebote, die lediglich auf Selbstkontrolle basieren, fallen hingegen nicht unter das FernUSG. Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer aktiven Lernkontrolle durch den Anbieter, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

Rechte der Teilnehmer: Widerruf, Kündigung und Rückerstattung

Teilnehmer von Online-Coachings, die unter das FernUSG fallen, haben mehrere Möglichkeiten, sich von einem Vertrag zu lösen:

  • Widerruf: Verbraucher können innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Dieses Recht erlischt jedoch vorzeitig, wenn der Anbieter mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung begonnen hat.
  • Kündigung: Bei längerfristigen Verträgen besteht oft die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung vertraglich vereinbarter Fristen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Anbieters kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
  • Rückerstattung: Wird ein Vertrag aufgrund fehlender behördlicher Zulassung des Anbieters als nichtig erklärt, haben Teilnehmer Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beträge.

Fazit

Die aktuellen Urteile deutscher Oberlandesgerichte betonen die Bedeutung des FernUSG im Kontext von Online-Coaching-Angeboten und stärken die Rechte der Teilnehmer. Es ist essenziell, dass Anbieter solcher Dienstleistungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Teilnehmer sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und bei Zweifeln rechtlichen Rat einholen, um gegebenenfalls von Widerrufs- oder Rückerstattungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Handlungsempfehlungen

  1. Dokumentieren Sie alle Leistungen (Kursmaterialien, Kommunikation).

  2. Fordern Sie schriftlich Rückerstattung unter Verweis auf FernUSG-Verstöße

  3. Klagen Sie notfalls – Gerichte urteilen zunehmend zugunsten der Teilnehmer.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt: Anbieter müssen endlich Transparenz schaffen – oder haften.

FAQ zum Thema Online-Coaching & FernUSG

Was bedeutet Fernunterricht im rechtlichen Sinne?

Fernunterricht liegt vor, wenn Wissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt vermittelt werden, wobei Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird (§ 1 Abs. 1 FernUSG).

Wann unterfallen Online-Coaching-Angebote dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)?

Online-Coaching-Angebote unterfallen dem FernUSG, wenn sie strukturiert Wissen und Fähigkeiten vermitteln und eine Form der Lernerfolgskontrolle beinhalten. Entscheidend ist der Inhalt und das Ziel des Angebots, nicht die Bezeichnung als "Coaching" oder "Mentoring".

Benötigen Anbieter von Online-Coaching eine staatliche Zulassung?

Ja, wenn ein Online-Coaching-Angebot als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzustufen ist, benötigt der Anbieter dafür eine staatliche Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Was passiert, wenn einem Online-Coaching-Vertrag die notwendige Zulassung fehlt?

Fehlt die nach dem FernUSG erforderliche staatliche Zulassung, ist der geschlossene Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Das bedeutet, er ist von Anfang an unwirksam.

Kann ich bei einem nichtigen Online-Coaching-Vertrag mein Geld zurückverlangen?

Ja, wenn der Vertrag wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG nichtig ist, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Kursgebühren.

Gilt der Schutz des FernUSG auch für Teilnehmer, die ein Geschäft gründen wollen?

Ja, aktuelle Urteile stärken die Rechte von Teilnehmern, die sich auf eine Existenzgründung vorbereiten. Solange das Coaching grundlegende Kenntnisse vermittelt, die zur Entscheidungsfindung für eine mögliche Gründung dienen, können die Teilnehmer als Verbraucher gelten und unter den Schutz des FernUSG fallen.

Reichen Live-Calls oder Chatgruppen für die Lernerfolgskontrolle aus?

Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der Lernerfolgskontrolle weit auszulegen. Regelmäßige Interaktionen wie Live-Calls oder die Möglichkeit, in Chatgruppen Fragen zu stellen, können ausreichen, wenn dadurch eine Überwachung des Lernerfolgs stattfindet.

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