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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine bislang umstrittene Rechtsfrage zur Vertragsstrafe entschieden. In seinem Urteil vom 27.05.2021 (BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az.: I ZR 119/20) stellte der BGH klar, dass die erneute Veröffentlichung eines Lichtbilds durch den Schuldner einer Unterlassungserklärung nicht automatisch eine Zuwiderhandlung darstellt. Dies bedeutet, dass eine Vertragsstrafe nur dann fällig wird, wenn die öffentliche Zugänglichmachung des Bildes tatsächlich gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Diese Entscheidung bestätigt die bereits vom OLG Frankfurt am Main vertretene Rechtsauffassung.
Vertragsstrafe und öffentliche Zugänglichmachung
Die Gerichte wenden dabei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Definition der „öffentlichen Zugänglichmachung“ auch auf Vertragsstrafen an. Demnach müssen für eine Veröffentlichung „recht viele Personen“ erreicht werden, um als öffentlich im Sinne des Rechts zu gelten (EuGH, Urteil vom 26.04.2017, C-527/15, Stichting Brein, Rdnr. 44). Eine geringe oder unbedeutende Anzahl von Personen reicht nicht aus, um eine Vertragsstrafe zu begründen. Diese Abgrenzung hat auch Auswirkungen auf die Bewertung der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstößen gegen eine Unterlassungserklärung.
Keine generelle Entwarnung für Unterlassungsschuldner
Trotz dieser Klarstellung sollte das Urteil nicht als Freibrief für Unterlassungsschuldner verstanden werden. Im konkreten Fall hatte die Klageseite versäumt, hinreichend nachzuweisen, dass das Bild tatsächlich einer größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Prozessuale Fehler führten dazu, dass die Vertragsstrafe nicht durchgesetzt werden konnte. Es ist jedoch zu erwarten, dass Unterlassungsgläubiger künftig gezielter argumentieren und beispielsweise die Auffindbarkeit über Suchmaschinen wie Google nachweisen werden, um die Vertragsstrafe durchzusetzen.
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Vertragsstrafe
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte alles tun, um eine mögliche Verletzung der Verpflichtung zu vermeiden. Dazu gehört die konsequente Kontrolle, ob das betroffene Bild oder andere geschützte Inhalte weiterhin über sogenannte Deep-Links erreichbar sind. Auch die Prüfung, ob Dritte die Inhalte weiterhin verbreiten, kann entscheidend sein, um eine Vertragsstrafe zu verhindern.
Die Formulierung einer Unterlassungserklärung ist eine komplexe Angelegenheit, die eine sorgfältige Abwägung zwischen der Vermeidung einer Wiederholungsgefahr und dem Schutz der eigenen Interessen erfordert. Wer unsicher ist, sollte sich rechtzeitig juristischen Rat einholen, um unvorhersehbare Risiken zu minimieren und unnötige Vertragsstrafen zu vermeiden.