Abmahnung der Nutzung des Musikstücks „Jaxomy × Agatino Romero × Raffaella Carrà – Pedro“ der B1 Recordings GmbH durch die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fachanwalt-Urheberrecht-Darmstadt-2025

Abmahnungen wegen der angeblich nicht lizenzierten Nutzung von Musikstücken durch gewerbliche Accounts in Social-Media sind die neue Goldmine der Abmahnanwälte.

Neuster Zugang im Kreis der entsprechend tätigen Abmahnkanzleien ist die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt im Auftrag der B1 Recordings GmbH vermeintlich gewerbliche Instagram-Accounts wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung einer Tonaufnahme über einen Instagram-Account ab. Es geht um die Nutzung des Titels „Jaxomy × Agatino Romero × Raffaella Carrà – Pedro“ in einem Werbevideo ohne entsprechende Lizenz. Die Abmahnung enthält folgende Hauptpunkte:

  1. Aufforderung zur sofortigen Unterlassung der Nutzung
  2. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  3. Auskunftserteilung über Dauer und Umfang der Nutzung
  4. Schadensersatzforderung in Höhe von 5.000 Euro
  5. Aufwendungsersatz für Anwalts- und Ermittlungskosten von 2.151,16 Euro

Die Gesamtforderung beläuft sich auf 7.151,16 Euro

Rechtsgrundlagen

1. Leistungsschutzrecht der Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG)

Die Abmahnung stützt sich primär auf das Leistungsschutzrecht nach § 85 UrhG. Dieses gewährt Tonträgerherstellern (hier: B1 Recordings GmbH) das ausschließliche Recht, ihre Tonaufnahmen zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die unerlaubte Nutzung des Titels „Jaxomy × Agatino Romero × Raffaella Carrà – Pedro“ in einem gewerblichen Instagram-Post verletzt dieses Recht, da keine Lizenzierung vorlag. 

2. Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)

Das Hochladen des Videos auf Instagram fällt unter den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Entscheidend ist hier die gewerbliche Nutzung: Instagram gestattet in seinen Nutzungsbedingungen zwar die private Verwendung lizenzierter Musik, untersagt diese jedoch für werbliche Zwecke.

3. Unterlassungsanspruch (§ 97 I UrhG)

Die Gläubigerin fordert die sofortige Entfernung des Videos und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Grundlage ist § 97 I UrhG, der einen Anspruch auf Unterlassung bei drohender Wiederholungsgefahr gewährt. Die Wiederholungsgefahr wird bereits durch die einmalige Rechtsverletzung vermutet, solange keine bindende Unterlassungserklärung vorliegt.

4. Schadensersatzanspruch (§ 97 II UrhG)

Der Schadensersatz von 5.000 € beruht auf der Lizenzanalogie. Hierbei wird der fiktive Lizenzpreis geschätzt, den der Schuldner bei rechtmäßiger Nutzung hätte zahlen müssen. Die Berechnung orientiert sich an:

  • Branchenüblichen Tarifen (2.000–10.000 € für gewerbliche Nutzung),
  • Eigener Lizenzpraxis der B1 Recordings (10.000 €/Monat für Social-Media-Kampagnen),
  • Chartplatzierung des Songs (höhere Marktbekanntheit → höherer Wert),
  • Unternehmensgröße des Schuldners 

Der BGH bestätigt diese Methode in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, GRUR 2009, 407).

5. Aufwendungsersatz (§ 97a III UrhG)

Die geforderten 2.151,16 € setzen sich aus:

  • Anwaltskosten: 2.002,41 € (berechnet aus einem Gegenstandswert von 50.000 € und einer 1,3-Gebühr nach RVG)1,
  • Ermittlungspauschale: 148,75 € (pauschalierter Aufwand für Screenshots und URL-Protokollierung, gestützt auf BGH I ZR 124/16)1.

Der Gegenstandswert von 50.000 € orientiert sich am potenziellen Streitwert bei Gerichtsverfahren.

6. Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG)

Die Aufforderung zur Auskunftserteilung über Nutzungsdauer, Umfang und erzielte Umsätze dient der Schadenskonkretisierung. Dieser Anspruch ist unabhängig vom Verschulden und bereits bei objektiver Rechtsverletzung gegeben.

7. Ergänzende Sicherungsansprüche (§§ 101a, 101b UrhG)

Obwohl nicht direkt in der Abmahnung ausgeführt, werden diese Paragraphen als Druckmittel genutzt:

  • § 101a UrhG: Vorlage- und Besichtigungsanspruch von Geschäftsunterlagen,
  • § 101b UrhG: Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch gerichtliche Maßnahmen.

8. Instagram-Nutzungsbedingungen

Die Verweisung auf Instagram-Richtlinien dient als zusätzliche Argumentationsgrundlage. Dort wird klargestellt, dass gewerbliche Accounts für Musiknutzung separate Lizenzen benötigen, während private Nutzer über Instagrams Lizenzvereinbarungen abgedeckt sind.

Zusammenfassung der Rechtslage

Die Abmahnung kombiniert urheberrechtliche Ansprüche mit strategischer Kostenkalkulation. Die Höhe der Forderungen ist typisch für Fälle gewerblicher Nutzung populärer Musik in Social Media. Unternehmen sollten solche Abmahnungen stets fachanwaltlich prüfen lassen, da insbesondere die Lizenzanalogie und Ermittlungspauschalen häufig Angriffspunkte bieten.

Mögliche Angriffspunkte

  1. Höhe des Schadensersatzes: Die geforderten 5.000 Euro könnten als überhöht angesehen werden. Eine genaue Prüfung der tatsächlichen Nutzungsdauer, Reichweite und des wirtschaftlichen Werts für das Unternehmen könnte zu einer Reduzierung führen.
  2. Ermittlungskosten: Die pauschale Berechnung von 148,75 Euro könnte angefochten werden. Es sollte geprüft werden, ob diese Kosten tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind.
  3. Gegenstandswert für Anwaltskosten: Der angesetzte Wert von 50.000 Euro erscheint hoch. Eine Reduzierung könnte zu niedrigeren Anwaltskosten führen.
  4. Umfang der Unterlassungserklärung: Es sollte geprüft werden, ob die geforderte Unterlassungserklärung nicht zu weit gefasst ist und möglicherweise über den konkreten Verletzungsfall hinausgeht.
  5. Lizenzierungspraxis: Die Behauptung, dass für eine einmonatige Social-Media-Kampagne 10.000 Euro berechnet wurden, sollte hinterfragt und belegt werden.
  6. Nachweis der Rechteinhaberschaft: Die Abmahnung stützt sich auf die Nennung der B1 Recordings GmbH als Rechteinhaberin auf Publikationswegen. Ein konkreter Nachweis der Rechteinhaberschaft könnte eingefordert werden.
  7. Verhältnismäßigkeit: Es könnte argumentiert werden, dass die Gesamtforderung von über 7.000 Euro für die einmalige Nutzung eines Musikstücks in einem Social-Media-Post unverhältnismäßig ist.
In jedem Fall empfiehlt es sich, umgehend rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um die Abmahnung im Detail zu prüfen und eine angemessene Reaktion zu formulieren. Eine sorgfältige Abwägung zwischen einer möglichen außergerichtlichen Einigung und der Aufnahme rechtlicher Schritte ist ratsam.

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Mehr Informationen: Rechtsanwalt für Urheberrecht | Abmahnung im Urheberrecht

Möchten Sie mehr über Abmahnungen wegen der gewerblichen Nutzung von Musik auf Plattformen wie Instagram und TikTok erfahren?
Immer mehr Nutzer erhalten Abmahnungen, weil sie Musik in ihren gewerblichen Social-Media-Beiträgen verwenden, ohne über die erforderlichen Lizenzen zu verfügen. Besonders betroffen sind TikTok-Videos, bei denen beispielsweise der ROBA Music Verlag durch die Mathe Law Firm Abmahnungen ausspricht. Auch auf Instagram kommt es regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen, etwa bei der unerlaubten Nutzung von Musik in gewerblichen Reels. Erfahren Sie mehr über aktuelle Fälle und wie Sie sich schützen können:

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