Wer im geschäftlichen Verkehr wirbt und verkauft, muss sich an die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten. Verstöße – von irreführender Werbung bis zum fehlenden Impressum – können teuer werden: Mitbewerber und Verbände mahnen sie ab. Wir erklären, was unlauterer Wettbewerb ist, welche Praktiken verboten sind und wie Sie auf eine Abmahnung reagieren.
- Unlauterer Wettbewerb sind geschäftliche Handlungen, die gegen das UWG verstoßen – insbesondere irreführende (§ 5 UWG) und aggressive (§ 4a UWG) Praktiken sowie die Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 UWG).
- Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste") zählt Praktiken auf, die immer unzulässig sind – ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankommt.
- Abmahnen dürfen vor allem Mitbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände (etwa die Wettbewerbszentrale).
- Folgen sind Unterlassung, ggf. Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten – die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nie ungeprüft unterschrieben werden.
Was ist unlauterer Wettbewerb?
Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Die Generalklausel des § 3 UWG verbietet unlautere geschäftliche Handlungen; was „unlauter" ist, konkretisieren die nachfolgenden Vorschriften. Erfasst ist jedes Verhalten im geschäftlichen Verkehr, das den Wettbewerb zulasten von Konkurrenten oder Verbrauchern verzerrt – von der Werbung über den Vertrieb bis zu den Angaben im Online-Shop.
Die wichtigsten Fallgruppen
Irreführende geschäftliche Handlungen (§§ 5, 5a UWG)
Der praktisch häufigste Fall: unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Preis, Verfügbarkeit, Eigenschaften oder Herkunft einer Ware. Auch das Verschweigen wesentlicher Informationen (§ 5a UWG) – etwa unvollständige Preisangaben oder fehlende Pflichtinformationen im Online-Handel – ist irreführend.
Rechtsbruch (§ 3a UWG)
Wer gegen eine Marktverhaltensregel verstößt, handelt zugleich wettbewerbswidrig. Das ist das Einfallstor für die klassischen Händler-Abmahnungen: fehlendes oder fehlerhaftes Impressum, fehlende Widerrufsbelehrung, Verstöße gegen Preisangaben- oder Kennzeichnungspflichten.
Aggressive Praktiken (§ 4a UWG)
Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich beeinträchtigen.
Mitbewerberschutz (§ 4 UWG)
Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern, Anschwärzung, das gezielte Behindern von Konkurrenten oder das Nachahmen fremder Produkte unter Täuschung über die Herkunft.
Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG)
Vor allem unerwünschte Werbung: E-Mail-Werbung ohne Einwilligung (Spam), Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung.
Die „Schwarze Liste": immer verbotene Praktiken (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)
Eine Sonderrolle spielt die sogenannte Schwarze Liste – der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig, ohne dass es auf eine Prüfung der Spürbarkeit oder eine Interessenabwägung ankommt („Per-se-Verbote"). Dazu zählen unter anderem:
- Werbung mit einer nicht vorhandenen oder erschlichenen Zertifizierung oder einem Gütesiegel,
- unrichtige Angaben zur Marktverfügbarkeit („nur noch heute", „nur wenige verfügbar", wenn das nicht stimmt),
- als Information getarnte Werbung (redaktionelle Werbung, Schleichwerbung),
- gefälschte oder nicht als bezahlt gekennzeichnete Bewertungen,
- „Lockangebote" ohne angemessene Bevorratung.
Wer darf abmahnen?
Nicht jeder kann einen Wettbewerbsverstoß verfolgen. Aktivlegitimiert sind vor allem Mitbewerber, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände (etwa die Wettbewerbszentrale oder eingetragene Verbände wie der IDO). Durch die UWG-Reform wurden die Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Mitbewerbern verschärft, um Abmahnmissbrauch einzudämmen – nicht jede Abmahnung ist also berechtigt.
Welche Folgen drohen?
- Unterlassung – meist zunächst außergerichtlich per Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, sonst per einstweiliger Verfügung.
- Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
- Schadensersatz bei Verschulden.
- Erstattung der Abmahnkosten bei berechtigter Abmahnung.
Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs erhalten?
Wir prüfen, ob der Vorwurf berechtigt und die abmahnende Partei überhaupt befugt ist, und
wehren überzogene Forderungen ab – in einer kostenlosen Ersteinschätzung unter
06151-2768225 oder anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Sie haben bereits eine Abmahnung erhalten?
Das konkrete Vorgehen gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung – von der Prüfung der Abmahnbefugnis bis zur modifizierten Unterlassungserklärung – finden Sie auf unserer Seite zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Einen Überblick über unsere Tätigkeit im Wettbewerbsrecht insgesamt gibt die entsprechende Seite. Geht es um fehlende Pflichtangaben im Online-Shop, hilft unser Angebot, rechtssichere AGB erstellen zu lassen.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist unlauterer Wettbewerb?
- Unlauterer Wettbewerb sind geschäftliche Handlungen, die gegen das UWG verstoßen – vor allem irreführende (§ 5 UWG) oder aggressive (§ 4a UWG) Praktiken, der Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG, etwa fehlendes Impressum) sowie die Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 UWG).
- Was ist die „Schwarze Liste" im UWG?
- Die Schwarze Liste ist der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Sie zählt geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern auf, die immer unzulässig sind – ohne Interessenabwägung. Dazu gehören etwa getarnte Werbung, gefälschte Bewertungen und unwahre Angaben zur Verfügbarkeit.
- Wer darf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen?
- Vor allem Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände wie die Wettbewerbszentrale. Die Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Mitbewerbern wurden verschärft, um Abmahnmissbrauch einzudämmen.
- Ist eine fehlende Widerrufsbelehrung ein Wettbewerbsverstoß?
- Ja. Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben wie Widerrufsbelehrung oder Impressum sind ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG) und damit abmahnfähig – ein besonders häufiger Fall im Online-Handel.
- Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
- Nicht ungeprüft. Die vorformulierte Erklärung ist meist zu weit gefasst und bindet Sie strafbewehrt langfristig. Oft ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der bessere Weg – und manchmal ist die Abmahnung schon dem Grunde nach unberechtigt.