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Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen spielt  in vielen Arbeitsverträgen eine wichtige Rolle. Doch nicht jede Klausel zur Geheimhaltung ist auch wirksam. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 8 AZR 172/23) zeigt: Pauschale, unbegrenzte Geheimhaltungsverpflichtungen sind unwirksam. Unternehmen und Arbeitnehmer sollten daher genau prüfen, was zulässig ist.

Was regelt der Geheimnisschutz im Arbeitsvertrag?

Viele Unternehmen setzen in Arbeitsverträgen weitreichende Verschwiegenheitsklauseln ein. Sie sollen verhindern, dass Betriebsgeheimnisse an Dritte gelangen – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Doch das BAG hat nun entschieden: Catch-all-Klauseln, die Arbeitnehmer pauschal und unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichten, sind unzulässig.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Das BAG befasste sich mit einem Fall, in dem ein ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens geheimhaltungsbedürftige Informationen an Dritte weitergegeben haben soll. Das Unternehmen berief sich auf eine Vertragsklausel, die eine unbegrenzte Verschwiegenheitspflicht vorsah.

Das Gericht entschied, dass eine solche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Eine nachvertragliche Geheimhaltungspflicht sei nur für bestimmte, konkret benannte Geschäftsgeheimnisse zulässig – nicht aber für sämtliche interne Vorgänge des Unternehmens.

Wann ist eine Geheimhaltungsklausel wirksam?

Eine wirksame Verschwiegenheitsverpflichtung muss folgende Kriterien erfüllen:

Konkretisierung: Es müssen klare, abgrenzbare Informationen geschützt werden.
Zeitliche Begrenzung: Eine unbegrenzte Verschwiegenheitspflicht ist nicht zulässig.
Schutz berechtigter Interessen: Die Klausel muss sowohl die Interessen des Unternehmens als auch die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) berücksichtigen.

Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitgeber sollten bestehende Arbeitsverträge auf unwirksame Geheimhaltungsklauseln überprüfen. Arbeitnehmer, die mit übermäßig strikten Verschwiegenheitsverpflichtungen konfrontiert werden, können sich unter Umständen dagegen wehren.

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Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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