Zurzeit halten KI-Modelle Einzug in unser tägliches Leben: ob die Mathe-Hausaufgaben nun von ChatGPT erledigt werden oder man sich schnell eine Geburtstagskarte von Midjourney erstellen lässt – jeder hat die Chance, in den Genuss von der Arbeit künstlicher Intelligenz zu kommen.
Doch die Medaille hat immer auch eine zweite Seite. Denn die Nutzung künstlicher Intelligenz stellt uns vor urheberrechtliche Probleme. Diese betreffen zum Beispiel die Fütterung von KI-Modellen und die Urheberrechte an KI-generierten Schöpfungen.
Das deutsche Urheberrecht schützt Werke als „persönliche Schöpfung“ (§ 2 II UrhG), die im Wege eines individuellen Prozesses erschaffen wurden. Deswegen sind Werke immer nur dort zu finden, wo Menschen kreativ tätig werden. Dafür kann man sich natürlich auch technischen Mitteln bedienen, der Mensch muss aber derjenige sein, der den Entwicklungsprozess steuert.
Meine KI malt jetzt Bilder – Urheberrechtliche Fragestellungen in Bezug auf KI-Schöpfungen
Die Bilder, mit denen KI-Modelle wie Midjourney oder Stable Diffusion zur Weiterentwicklung gespickt werden, sind natürlich urheberrechtlich geschützt. Aber dürfen die KI-Modelle diese Bilder dann einfach so zur Weiterentwicklung verwenden? Das ist bis jetzt noch nicht entschieden – maßgeblich dürfte hierbei aber sein, wie groß die Ähnlichkeiten zwischen den verwendeten und den durch die KI produzierten Bildern sind. Denn vom Urheberrecht geschützt ist schließlich das konkrete Werk und nicht jegliche Überschneidungen. Möglicherweise könnte man zur Entwicklung von KI auch eine Ausnahme vom Urheberrecht im Rahmen der europäischen Urheberrechtsrichtlinie anerkennen.
In Bezug auf den Schutz von Werken, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz generiert wurden, hat das United States Copyright Office in Bezug auf den Comic „Zarya of the Dawn“ von Kristina Kashtanova entschieden – natürlich in Bezug auf den US-amerikanischen Copyright Act (2023.02.21 Zarya of the Dawn Letter (thomsonreuters.com)). Dabei stellt es fest, dass die KI zwar von einem Menschen beauftragt wird. Die Erstellung des Bildes und die künstlerische Gestaltung kann der dieser anschließend allerdings nicht mehr beeinflussen – es ist daher keine menschliche Schöpfung, sondern ein technischer Prozess und genießt so auch keinen urheberrechtlichen Schutz. Der menschliche Auftrag kann das Endergebnis zwar im Allgemeinen, aber nicht konkret beeinflussen. Darin liegt auch der Unterschied zur Verwendung von Bildbearbeitungsprogrammen, bei denen der Entwicklungsprozess des Bildes immer noch durch den Menschen am Bildschirm gesteuert wird.
Wie sich die deutschen Gerichte in diesen Fragen positionieren, bleibt abzuwarten – sicher ist nur, dass das sicherlich nicht die letzten Rechtsfragen gewesen sein werden, die sich uns durch die Weiterentwicklung von Künstlicher Intelligenz stellen werden.