Die Gesundheitsbranche wächst stetig, und damit steigt auch die Anzahl der Produkte und Dienstleistungen, die das Wohlbefinden steigern sollen. Ob Nahrungsergänzungsmittel, neue Therapieformen oder medizinische Geräte – die Werbung in diesem Sektor unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Das Heilmittelwerberecht (HWG) bildet dabei den zentralen Rahmen. Es dient primär dem Schutz der Verbrauchergesundheit, indem es irreführende und unseriöse Aussagen verhindert.
Was regelt das Heilmittelwerberecht (HWG) überhaupt?
Das Heilmittelwerberecht ist ein Teilgebiet des Wettbewerbsrechts und hat die Aufgabe, die Werbung für bestimmte Produkte und Verfahren im Gesundheitswesen zu regulieren. Es betrifft nicht nur klassische Arzneimittel und Medizinprodukte, sondern auch:
Medizinische Behandlungsverfahren und chirurgische Eingriffe.
Kosmetische Mittel, soweit diesen eine gesundheitsbezogene Wirkung zugesprochen wird.
Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel mit krankheitsbezogenen Aussagen.
Werbung im Sinne des HWG ist dabei jede Äußerung, die darauf abzielt, den Absatz von Heilmitteln oder Verfahren zu fördern. Entscheidend ist, dass die Werbung zutreffend, sachlich und nicht irreführend ist. Die Kanzlei Kramarz unterstützt Unternehmen dabei, ihre Werbemaßnahmen rechtssicher zu gestalten und die komplexen Vorgaben des HWG einzuhalten.
Die wichtigsten Werbeverbote: Das ist streng untersagt
Um die Öffentlichkeit vor falschen Hoffnungen und gesundheitlichen Risiken zu bewahren, enthält das HWG eine Reihe von strengen Verboten. Wer gegen diese Vorgaben verstößt, riskiert eine kostspielige Abmahnung.
1. Das Irreführungsverbot ($ 3 HWG)
Das zentrale Element des Heilmittelwerberechts ist das Irreführungsverbot. Dieses Verbot ist weitreichend und umfasst nicht nur direkte Falschaussagen, sondern auch Aussagen, die den Anschein einer therapeutischen Wirksamkeit erwecken, die nicht belegt ist.
Beispiel für Irreführung: Ein Hersteller bewirbt ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Aussage, es „heile nachgewiesen jede Form von Migräne“. Da der wissenschaftliche Nachweis für eine solche generelle Heilwirkung fehlt, ist die Werbung irreführend.
Irreführend kann Werbung auch sein, wenn wissenschaftliche Veröffentlichungen verzerrt dargestellt werden oder ein Produkt mit einem medizinischen Fachbegriff beworben wird, der vom Laien falsch verstanden werden kann.
2. Spezielle Verbote für bestimmte Krankheiten (§ 12 HWG)
Besonders schwere Erkrankungen sind gesetzlich geschützt, um die Hoffnungslosigkeit von Betroffenen nicht werblich auszunutzen. Gemäß §12 HWG ist die Werbung für die Erkennung, Beseitigung oder Linderung bei bestimmten schweren Krankheiten (z. B. Krebs, Tuberkulose, Suchtkrankheiten) verboten, wenn sie sich an die breite Öffentlichkeit richtet.
Praxis-Beispiel: Ein Heilpraktiker wirbt öffentlich für eine „Wunderkur gegen Tumore“. Da Krebs zu den schwerwiegenden Erkrankungen zählt, ist diese allgemeine Werbung untersagt. Sie könnte Betroffene davon abhalten, notwendige, schulmedizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen.
Dieses Verbot gilt auch für die Werbung mit Gutachten oder Empfehlungen von Dritten, falls diese sich auf diese Krankheiten beziehen.
3. Verbot der Angstwerbung und fremde Gutachten (§ 11 HWG)
Zusätzlich untersagt §11 HWG folgende Praktiken:
Werbung mit fremden Personen: Die Werbung mit irreführenden oder übertriebenen Erfahrungsberichten von Patienten oder die Abbildung von Personen in Berufs- oder Amtskleidung (Ärzte, Krankenschwestern) ist untersagt, wenn dadurch die therapeutische Wirksamkeit in unzulässiger Weise in den Vordergrund gestellt wird.
Angstwerbung: Es ist untersagt, beim Publikum durch die Darstellung von Krankheitszuständen oder Verletzungen Angst zu erzeugen oder den Eindruck zu vermitteln, dass die beworbene Maßnahme notwendig ist, um eine Krankheit abzuwenden.
Werbung muss sachlich und rational erfolgen, ohne auf die Emotionen von potenziellen Patienten oder Konsumenten abzuzielen.
Rechtssichere Werbung: So halten Sie die Regeln ein
Wer im Gesundheitssektor wirbt, sollte stets die Verkehrsauffassung des durchschnittlichen Verbrauchers berücksichtigen. Entscheidend ist, wie der Laie die Werbeaussage versteht.
Belegbarkeit sichern: Jede gesundheitsbezogene Aussage, insbesondere zur Wirksamkeit, muss wissenschaftlich belegbar sein. Stellen Sie sicher, dass Sie alle Aussagen durch Studien oder Gutachten jederzeit nachweisen können.
Keine Garantie versprechen: Versprechen Sie keine absolute oder garantierte Wirkung. Der Heilungserfolg ist individuell und kann nicht pauschal garantiert werden.
Pflichtangaben nicht vergessen: Bei der Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise sind zwingend Pflichtangaben zu machen (z. B. der Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen).
Eine Überprüfung Ihrer Werbemaßnahmen durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Informationstechnologierecht kann helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden.
Bei Abmahnung oder Unsicherheit: Expertise ist gefragt
Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht führen schnell zu Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände. Diese fordern in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Anwaltskosten.
Angesichts der Komplexität der Materie ist eine spezialisierte rechtliche Beratung unverzichtbar. Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Informationstechnologierecht, berät und vertritt Mandanten bei der Gestaltung ihrer Werbung nach HWG sowie bei der Abwehr oder Durchsetzung von Abmahnungen.
Nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen telefonischen Erstberatung und erhalten Sie eine schnelle Ersteinschätzung Ihrer Situation. Nehmen Sie Kontakt auf unter:
Webseite: kanzlei-kramarz.de
Kontaktseite: kanzlei-kramarz.de/kontakt
E-Mail: anfrage@kanzlei-kramarz.de
Telefon: 06151-2768227
Was genau schützt das Heilmittelwerberecht (HWG)?
Das HWG schützt in erster Linie die Gesundheit der Verbraucher. Es soll verhindern, dass Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, Therapien und bestimmte gesundheitsbezogene Aussagen irreführend, unsachlich oder verharmlosend ist, um die Konsumenten zu schützen.
Was bedeutet das Irreführungsverbot nach $\S 3$ HWG in der Praxis?
Das Irreführungsverbot verbietet alle Werbeaussagen, die zur Täuschung geeignet sind. Dies betrifft unwahre Angaben zur Wirksamkeit, unzureichende wissenschaftliche Belege oder die unsachliche Hervorhebung von Erfolgsquoten. Auch das Verschweigen von Risiken kann irreführend sein. Für eine Prüfung Ihrer Werbeaussagen steht die Kanzlei Kramarz zur Verfügung.
Dürfen in der Werbung Erfahrungen von Nutzern oder Patienten gezeigt werden?
Die Werbung mit irreführenden oder übertriebenen **Erfahrungsberichten** von Patienten ist gemäß $\S 11$ HWG grundsätzlich untersagt, da sie oft eine nicht belegbare Wirksamkeit suggerieren. Hier sind strenge Grenzen zu beachten, um nicht gegen die Vorschriften zu verstoßen. Eine kostenlose telefonische Erstberatung erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).
Was tun bei einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerberecht?
Reagieren Sie nicht vorschnell und unterzeichnen Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne juristische Prüfung. Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht, prüft die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, hilft bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und vertritt Ihre Interessen außergerichtlich und gerichtlich. Kontaktieren Sie uns unter anfrage@kanzlei-kramarz.de oder 06151-2768227.