Die Wettbewerbszentrale ist eine gemeinnützige Institution der deutschen Wirtschaft, die als Selbstkontrollinstanz für fairen Wettbewerb agiert. Sie ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen. Ihre Aufgaben umfassen die Überprüfung von Wettbewerbsverstößen sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.
Abmahnung an Fahrlehrer wegen Preiswerbung
Uns wurde jetzt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vorgelegt, die sich an Fahrlehrer richtet, deren Werbung gegen § 32 Fahrlehrergesetz (FahrlG) verstößt. Dieser Paragraph regelt die Transparenz bei der Angabe von Preisen für Fahrschulangebote.
Verstoß gegen § 32 Fahrlehrergesetz: Was wird beanstandet?
Die Wettbewerbszentrale bemängelt insbesondere die unvollständige Preisangabe bei Werbemaßnahmen, zum Beispiel auf Websites, Social-Media-Kanälen oder in Printmedien. Gemäß § 32 Abs. 2 FahrlG sind Fahrschulen verpflichtet, bei der Werbung mit Preisen folgende Angaben zu machen:
- Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen inklusive des theoretischen Unterrichts.
- Einzelleistungen, wie die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung.
- Stundenbezogene Entgelte für praktische Fahrstunden (jeweils 45 Minuten).
- Preise für eventuelle Aufbauseminare.
Diese Angaben müssen nicht nur in den Geschäftsräumen ausgehängt sein, sondern auch bei jeder Werbung mit Preisen außerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Dabei gilt der Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit, um Verbraucher umfassend zu informieren.
Folgen unvollständiger Preisangaben
Unvollständige Preisangaben, wie etwa das Bewerben eines Grundbetrags ohne die Angabe der zusätzlichen Kosten für praktische Fahrstunden oder Prüfungen, können laut Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Solche Verstöße führen zu einer Wettbewerbsverzerrung und benachteiligen Mitbewerber, die ihre Preise transparent ausweisen.
Abmahnungen und Unterlassungserklärungen
Die Wettbewerbszentrale fordert bei Verstößen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese soll sicherstellen, dass das beanstandete Verhalten nicht erneut auftritt. Wird die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, droht eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs.
So vermeiden Fahrschulen Abmahnungen
Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Fahrschulen folgende Maßnahmen ergreifen:
- Überprüfung und Aktualisierung sämtlicher Preisangaben auf Webseiten und Social-Media-Kanälen.
- Sicherstellung, dass alle Pflichtangaben gemäß § 32 FahrlG vollständig und korrekt sind.
- Beratung durch einen Rechtsanwalt oder eine Fachstelle für Wettbewerbsrecht, um die Rechtssicherheit der Werbung zu gewährleisten.
Fazit:
Fahrschulen sollten die Vorgaben des § 32 Fahrlehrergesetz unbedingt beachten, um Abmahnungen der Wettbewerbszentrale zu vermeiden. Transparenz bei Preisangaben schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern stärkt auch das Vertrauen potenzieller Fahrschüler.