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Mehr InformationenUnternehmen, die Dienstleistungen anbieten und dabei Verträge im Fernabsatz schließen, müssen besonders sorgfältig auf die rechtlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht achten. Ein aktuelles Urteil des BGH verdeutlicht erneut, wie wichtig eine korrekte und vollständige Widerrufsbelehrung ist und unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erlöschen kann.
Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen
Grundsätzlich steht Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Diese Frist beginnt mit Vertragsschluss – jedoch nur dann, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Andernfalls verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu ein Jahr und 14 Tage.
Besonders relevant für Dienstleister ist § 356 Abs. 4 BGB. Danach erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Unternehmer hat die Dienstleistung vollständig erbracht.
- Der Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt, dass mit der Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden darf.
- Der Verbraucher hat bestätigt, dass ihm bewusst ist, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.
Diese Regelung dient dazu, die Interessen des Unternehmers zu schützen. Ohne diese Möglichkeit könnte der Verbraucher nach vollständiger Leistungserbringung widerrufen und so dem Unternehmer wirtschaftlichen Schaden zufügen. Die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers sowie dessen Kenntnisbestätigung sind daher zwingend erforderlich und sollten idealerweise über eine Checkbox im Bestellprozess eingeholt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich ohne Begründung ausgeübt werden kann und Beweggründe des Verbrauchers unerheblich sind. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten – kann der Unternehmer den Widerruf zurückweisen.
Für Unternehmen bedeutet dies konkret:
Sie müssen Verbraucher klar und vollständig über ihr Widerrufsrecht informieren.
Sie sollten sicherstellen, dass die Zustimmung zur vorzeitigen Leistungserbringung und die Kenntnisnahme des Erlöschens des Widerrufsrechts dokumentiert wird.
Andernfalls droht eine Verlängerung des Widerrufsrechts auf bis zu ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Um rechtssicher zu handeln und wirtschaftliche Risiken zu minimieren, sollten Unternehmen ihre Vertragsgestaltung regelmäßig überprüfen und anpassen.
Als Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Urheber-, Medien- und Informationstechnologierecht unterstütze ich Sie gerne bei der Erstellung rechtssicherer Rechtstexte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Datenschutzerklärungen oder Widerrufsbelehrungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
FAQ zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen
Wann beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist bei Dienstleistungsverträgen?
Die Frist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, sofern der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt?
Das Recht erlischt nur dann frühzeitig, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Dienstleistung bereits vor Ablauf der Frist erbracht wird und gleichzeitig bestätigt hat, dass ihm das Erlöschen seines Widerrufsrechts bewusst ist.
Wie lange besteht das Widerrufsrecht ohne ordnungsgemäße Belehrung?
Ohne ordnungsgemäße Belehrung verlängert sich das Widerrufsrecht auf maximal ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.
Muss der Verbraucher seinen Widerruf begründen?
Nein. Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht unabhängig von den Beweggründen des Verbrauchers.
Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung?
Das Recht zum Widerruf verlängert sich auf maximal ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Welche Verträge sind vom Fernabsatzwiderruf ausgenommen?
Beispielsweise Verträge über Personenbeförderungen oder regelmäßige Lieferungen von Lebensmitteln an den Wohnort des Verbrauchers sind ausgenommen (§ 312 Abs. 2 BGB).
Wie sollte die Einwilligung zur vorzeitigen Leistungserbringung dokumentiert werden?
Empfohlen wird eine separate Checkbox im Bestellprozess mit ausdrücklicher Bestätigung durch den Verbraucher; allgemeine AGB-Klauseln reichen hierfür nicht aus.