Rufschädigende Äußerungen im Internet können für den betreffenden erhebliche Schäden nach sich ziehen. Wertvolle Kontakte wenden sich ab und Geschäftspartner sind von anonymen Behauptungen verunsichert und die Geschäft leiden.
Es gibt viele Möglichkeiten im Internet zu veröffentlichen. Veröffentlichungen rufschädigender Behauptungen in sozialen Netzwerken werden im seltensten Fall unter Klarnamen verfasst. Auch bei einer solchen Sachlage kann ein Vorgehen erfolgreich sein. Zunächst lässt sich vielleicht aus den Äußerungen selbst auf den Verfasser schließen. Eine schlüssige Darlegung des Rückschlusses auf einen bestimmten Verfasser muss von demjenigen, dessen Urheberschaft in Bezug auf rufschädigende Äußerungen behauptet wird, jedenfalls im Prozess erschüttert werden. Dazu bedarf es aber unbedingt der Dokumentation aller Äußerungen in diesem Zusammenhang. Manche Täter verlassen sich so sehr auf die vermeintliche Anonymität im Internet, dass Sie sogar Vorkommnisse aus dem echten Leben kommentieren oder deutlichen Einfluss auf die Äußerungen haben. Wird ein verdächtiger Täter abgemahnt und verhöhnt der „anonyme“ Verfasser dann den Betroffenen wegen des rechtlichen Vorgehens, wird im Prozess wahrscheinlich der Beweis zu führen sein, dass der vermeintliche Täter der echte Täter ist.
Häufig werden Täter die von Anfang an die Absicht haben Rache zu nehmen, den Schutz des Internet besser für sich zu nutzen. In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung in Bezug auf die abgestufte Verantwortlichkeit von Intermediären erhebliche Fortschritte gemacht. Unter Umständen haften Plattformen (Facebook, Instagram, etc.) für fortbestehende Äußerungen Dritter, wenn Sie nur einen hinreichend konkreten Hinweis auf die rechtswidrige Äußerung erhalten haben. Für rufschädigende Äußerungen in Unternehmensbewertungen gibt es ebenfalls Möglichkeiten des abgestuften Vorgehens.
Hat der Täter gar eine eigene Internetseite unter einer eigenen Domain eingerichtet über die die rufschädigenden Äußerungen Verbreitung finden, sind die Intermediäre in diesem Bereich heranzuziehen. Bei fehlendem Impressum einer .de Domain kann bei der denic Auskunft verlangt werden, wenn kein anderer Weg der Identifikation möglich ist. Aber: Der Inhaber der Domain muss nicht mit dem Verfasser der Rufschädigung identisch sein. Wurde die Domain mit den rufschädigenden Inhalten unter einer anderen Domain als .de registriert kommt unter Umständen ein Vorgehen gegen den Registrar in Betracht.
Für den Fall rechtswidrig veröffentlichter urheberrechtlich geschützter Werke hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Registrar eine Haftung als Störer trifft, wenn er hinreichend konkret über die Rechtsverletzung auf einer von Ihm konnektierten Domain informiert wurde und die Inhalte der Domain weit überwiegend illegal sind. Dieser Hinweis muss sich nach der Rechtsprechung auf alle relevanten Umstände der Rechtsverletzung beziehen. Wird ein solcher Hinweis ignoriert, trifft den Registrar nach Ablauf einer angemessenen Frist eine eigene Pflicht Auch Host-Provider kann unter den gleichen Voraussetzungen eine Unterlassungspflicht treffen.