Rechtsanwalt für Urheberrecht: Werke schützen, Rechte durchsetzen, Lizenzen gestalten
Wir vertreten Fotografen, Kreative, Agenturen, Verlage und Unternehmen, deren Bilder, Texte, Videos, Musik oder Software ohne Erlaubnis genutzt werden, und gestalten Lizenz- und Nutzungsverträge. Ebenso verteidigen wir Abgemahnte gegen überhöhte Forderungen. Tätig von Darmstadt aus, für Mandanten in ganz Deutschland.
Das Wichtigste in Kürze
- Geschützt ist die persönliche geistige Schöpfung. Texte, Fotos, Grafiken, Musik, Filme und Software sind geschützt, wenn sie ein Mindestmaß an Individualität aufweisen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Einfache Fotos sind als Lichtbilder geschützt (§ 72 UrhG).
- Eine Registrierung oder ein ©-Vermerk ist nicht nötig. Der Schutz entsteht automatisch. Für die Durchsetzung kommt es darauf an, die eigene Urheberschaft und den Zeitpunkt belegen zu können.
- Wer fremde Werke ohne Lizenz nutzt, haftet. Der Rechteinhaber kann Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen, in der Praxis meist berechnet als fiktive Lizenzgebühr.
- Lizenzverträge entscheiden über den Umfang der Nutzung. Was nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt im Zweifel als nicht übertragen. Unklare Verträge führen später zu Streit über Nutzungsarten, Dauer und Vergütung.
- Abmahnung erhalten oder Verletzung entdeckt? Wir prüfen kostenlos vor und sagen Ihnen, welche Schritte sinnvoll sind.
Ihr Werk wird ohne Erlaubnis genutzt?
Schicken Sie uns Links oder Screenshots. Wir sagen Ihnen, welche Ansprüche bestehen und wie wir vorgehen würden.
Leistungen
Unsere Leistungen im Urheberrecht
Rechtsverletzungen verfolgen
Beweissicherung, Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz für Urheber und Rechteinhaber.
Folgen einer UrheberrechtsverletzungBilderklau und Fotorechte
Fotos und Grafiken auf fremden Websites, in Shops oder auf Social Media, inklusive fehlender Urhebernennung.
Rechtsanwalt bei BilderklauAbmahnung abwehren
Prüfung von Rechtekette, Nutzung und Schadenshöhe, modifizierte Unterlassungserklärung und Verhandlung über die Forderung.
Abmahnung im Urheberrecht erhaltenLizenz- und Nutzungsverträge
Verträge mit Fotografen, Designern, Agenturen, Autoren und Softwareentwicklern, Buy-out-Klauseln und Rechteübertragung bei Auftragswerken.
Social Media und Plattformen
Musik in Reels, Content-Klau auf TikTok und Instagram, Löschung über Plattformverfahren nach dem UrhDaG.
Content-Klau auf TikTokKI und Urheberrecht
Schutzfähigkeit von KI-Ergebnissen, Nutzung fremder Werke für Training und Prompts, Rechte am Output in Verträgen.
Urheberrechtsschutz für KI-LogosGrundlagen
Was das Urheberrecht schützt
Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Entscheidend ist nicht der künstlerische Wert, sondern ob die Gestaltung eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers erkennen lässt. Neben den Werken schützt das Gesetz verwandte Leistungen wie Lichtbilder, Tonträger, Datenbanken und Darbietungen.
Dem Urheber stehen zwei Gruppen von Rechten zu:
Urheberpersönlichkeitsrecht
Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), Anerkennung der Urheberschaft und Namensnennung (§ 13 UrhG), Schutz vor Entstellung (§ 14 UrhG). Diese Rechte sind nicht übertragbar.
Verwertungsrechte
Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG), öffentliche Zugänglichmachung im Internet (§ 19a UrhG) und Bearbeitung (§ 23 UrhG). Über diese Rechte werden Lizenzen erteilt.
Schranken
Bestimmte Nutzungen sind ohne Zustimmung erlaubt, etwa das Zitat (§ 51 UrhG), Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG) oder die Privatkopie (§ 53 UrhG), jeweils unter engen Voraussetzungen.
Bei Inhalten, die vollständig von einer KI erzeugt wurden, fehlt es regelmäßig an einer menschlichen Schöpfung; sie sind dann urheberrechtlich nicht geschützt. Anders kann es sein, wenn ein Mensch das Ergebnis gestaltend bearbeitet oder auswählt. Für das Training von KI mit fremden Werken gilt die Schranke für Text und Data Mining (§ 44b UrhG), die Rechteinhaber durch einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt ausschließen können.
Ansprüche
Welche Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen bestehen
| Anspruch | Grundlage | Worum es geht |
|---|---|---|
| Unterlassung | § 97 Abs. 1 UrhG | Die Nutzung muss aufhören. Gesichert wird das durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder ein Gerichtsurteil. |
| Schadensersatz | § 97 Abs. 2 UrhG | Bei Verschulden; berechnet als konkreter Schaden, Verletzergewinn oder fiktive Lizenzgebühr. Bei fehlender Urhebernennung sind Zuschläge möglich. |
| Auskunft | § 101 UrhG | Über Umfang, Dauer und Herkunft der Nutzung, als Grundlage für die Berechnung des Schadens. |
| Vernichtung und Rückruf | § 98 UrhG | Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke können vernichtet oder zurückgerufen werden. |
| Abmahnkosten | § 97a Abs. 3 UrhG | Erstattung der erforderlichen Anwaltskosten bei berechtigter Abmahnung, mit Kostendeckel für Privatpersonen bei der ersten Abmahnung. |
Wie der Schadensersatz in der Praxis berechnet wird, erläutern wir im Beitrag zur Lizenzanalogie.
Abmahnung erhalten?
Schicken Sie uns das Schreiben. Wir prüfen kostenlos vor, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist.
Ablauf
So setzen wir Ihre Rechte durch
Nutzung dokumentieren
Screenshots mit Datum und URL, Archivkopien, Belege für Ihre Urheberschaft wie Rohdaten, Entwürfe oder Verträge.
Rechtslage prüfen
Ist das Werk geschützt, sind Sie Rechteinhaber, liegt keine Lizenz oder Schranke vor? Wir schätzen außerdem ein, welcher Schadensersatz realistisch ist.
Abmahnung
Aufforderung zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung mit angemessener Frist, unter Einhaltung der Formvorgaben des § 97a Abs. 2 UrhG.
Gericht, wenn nötig
Einstweilige Verfügung bei Eilbedürftigkeit, Klage auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn die Gegenseite nicht einlenkt.
Lizenz statt Streit
Wo sinnvoll, verhandeln wir eine nachträgliche Lizenz. Das sichert eine Vergütung und kann eine dauerhafte Geschäftsbeziehung ermöglichen.
Podcast
Zum Hören: Urheberrecht für Anfänger und Fortgeschrittene
Weitere Folgen: Musik in sozialen Netzwerken · Akte Streaming
Zusammenarbeit
So arbeiten wir mit Ihnen
Ersteinschätzung
Sie schildern uns Ihr Anliegen oder schicken uns die Unterlagen. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt und welches Vorgehen wir empfehlen.
Klares Angebot
Umfang und Honorar vereinbaren wir, bevor wir tätig werden. Sie wissen vorher, womit Sie rechnen müssen.
Bundesweit ohne Termin vor Ort
Unterlagen, Rückfragen und Abstimmung laufen per E-Mail, Telefon oder Video. Gerne auch persönlich in Darmstadt.
Verträge und Rechtekette
Für Agenturen, Verlage und Unternehmen prüfen und gestalten wir die Rechtekette, bevor Inhalte veröffentlicht werden.
Mehr zur Vergütung: Grundlagen der anwaltlichen Vergütung.
Ratgeber
Vertiefende Beiträge zum Urheberrecht
Christian Kramarz, LL.M.
Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Wir vertreten Urheber, Kreative und Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte, gestalten Lizenzverträge und verteidigen Abgemahnte. Zum Profil
Anfrage
Ihr Anliegen im Urheberrecht
Ob Ihr Werk ohne Erlaubnis genutzt wird oder Sie einen Lizenzvertrag brauchen: Beantworten Sie ein paar kurze Fragen. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
Abmahnung erhalten? Dann nutzen Sie bitte das Formular auf der Seite Abmahnung Urheberrecht.
Oder direkt: 06151 2768225 · anfrage@kanzlei-kramarz.de
Kostenlose Ersteinschätzung
Ihr Anliegen in wenigen Schritten
Ca. zwei Minuten – wir melden uns kurzfristig zurück.
Häufige Fragen
FAQ: Rechtsanwalt für Urheberrecht
Muss ich mein Werk registrieren, um geschützt zu sein?
Nein. In Deutschland entsteht der Urheberrechtsschutz mit der Schöpfung des Werks, ohne Anmeldung, Registrierung oder ©-Vermerk. Wichtig ist, dass Sie Ihre Urheberschaft im Streitfall belegen können, etwa durch Originaldateien, Entwürfe oder Zeugen.
Wie lange ist ein Werk geschützt?
Grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Einfache Lichtbilder ohne Werkqualität sind 50 Jahre ab Erscheinen oder Herstellung geschützt (§ 72 Abs. 3 UrhG).
Wie hoch ist der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung?
Meist wird er nach der Lizenzanalogie berechnet: Der Verletzer zahlt, was vernünftige Vertragspartner für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Maßgeblich sind Art, Dauer und Umfang der Nutzung sowie die übliche Lizenzpraxis des Rechteinhabers. Pauschale Honorartabellen passen nicht auf jeden Fall.
Darf ich Bilder aus dem Internet verwenden, wenn ich die Quelle angebe?
Nein. Eine Quellenangabe ersetzt keine Lizenz. Ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist die Nutzung nur zulässig, wenn eine gesetzliche Schranke greift, etwa ein Zitat mit Belegfunktion.
Wer hat die Rechte an Fotos und Texten, die ich in Auftrag gebe?
Der Urheber bleibt Urheber. Sie erhalten nur die Nutzungsrechte, die vertraglich eingeräumt werden; was nicht klar geregelt ist, wird im Zweifel nach dem Vertragszweck eng ausgelegt (§ 31 Abs. 5 UrhG). Deshalb sollten Nutzungsarten, Dauer, Gebiet und Bearbeitungsrechte schriftlich festgehalten werden.
Sind KI-generierte Bilder und Texte urheberrechtlich geschützt?
Rein von einer KI erzeugte Inhalte sind in der Regel nicht geschützt, weil es an einer menschlichen Schöpfung fehlt. Bearbeitet oder gestaltet ein Mensch das Ergebnis mit eigenem schöpferischem Beitrag, kann daran Schutz entstehen. Unabhängig davon kann ein KI-Ergebnis fremde Werke verletzen.
Wann verjähren Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen?
In der Regel nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber von der Verletzung und dem Verletzer Kenntnis erlangt hat (§ 102 UrhG in Verbindung mit §§ 195, 199 BGB).
