BGH „Smartlaw“: Was das Urteil für juristische SaaS- und KI-Angebote bedeutet

Aufgeschlagenes Formularhandbuch auf einem Lesepult, aus dem holografische Auswahlfelder und Vertragsbausteine aufsteigen, davor ein Messingschild mit der Aufschrift § 2 RDG (KI-generiertes Symbolbild)

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Das Urteil in Kürze (Stand Oktober 2026): Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. September 2021 (Az. I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator) entschieden, dass der Online-Vertragsgenerator „Smartlaw“ keine unerlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbringt. Tragend war, dass die Software auf typisierten Sachverhalten und vorab formulierten Vertragsbausteinen beruht, atypische Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt und der Nutzer deshalb keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls erwartet. Für juristische SaaS-Angebote ist das ein wichtiger Orientierungspunkt, aber kein Freibrief: Ob ein Produkt die Grenze zur Rechtsdienstleistung überschreitet, hängt von seiner konkreten Funktionsweise, seiner Vermarktung und dem Erwartungshorizont der Nutzer ab. Insbesondere für KI-gestützte Anwendungen ist die Frage höchstrichterlich, soweit ersichtlich, nicht geklärt; erste Entscheidungen wie die des OLG Hamm zu KI-Chatbots zeigen, dass sich die Maßstäbe weiterentwickeln.

Ein Unternehmen beantwortet online einige Fragen, klickt sich durch Auswahlfelder und erhält am Ende einen fertigen Vertragsentwurf. Für viele Nutzer ist das inzwischen selbstverständlich. Für Anbieter juristischer Software bleibt dagegen eine Frage zentral: Wann wird aus einem digitalen Werkzeug eine Rechtsdienstleistung, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Anwältinnen und Anwälten oder besonders zugelassenen Personen vorbehalten ist? Die Smartlaw-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist dazu bis heute die zentrale Leitentscheidung. Sie beantwortet aber nur einen Ausschnitt der Fragen, die sich bei modernen Legal-Tech- und SaaS-Produkten stellen.

Der Fall: Rechtsanwaltskammer gegen Vertragsgenerator

Ein juristischer Fachverlag bot unter der Bezeichnung „Smartlaw“ einen Online-Generator für Verträge und andere Rechtsdokumente an, im Abonnement oder als Einzelkauf. Der Nutzer beantwortet überwiegend im Multiple-Choice-Format gestellte Fragen. Aus seinen Antworten setzt die Software aus hinterlegten Textbausteinen einen Vertragsentwurf zusammen.

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hielt das für eine unerlaubte Rechtsdienstleistung und verlangte Unterlassung. Der Weg dorthin führt über das Wettbewerbsrecht: Das RDG regelt als sogenannte Marktverhaltensregel, wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen darf. Ein Verstoß ist zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3a UWG und kann von Mitbewerbern und klagebefugten Stellen abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden.

Das Landgericht Köln gab der Klage zunächst statt (Urteil vom 8. Oktober 2019 – 33 O 35/19). Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung auf und wies die Klage hinsichtlich des RDG ab (Urteil vom 19. Juni 2020 – 6 U 263/19). Der Bundesgerichtshof bestätigte das Oberlandesgericht und wies die Revision der Kammer zurück.

Die Begründung des BGH: Formularhandbuch statt Einzelfallprüfung

Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Der Bundesgerichtshof verneinte, dass der Anbieter in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig wird. Nach der Pressemitteilung des Gerichts waren dafür im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

  • Typisierte Sachverhalte: Der Anbieter hat die Software auf der Grundlage denkbarer typischer Sachverhaltskonstellationen programmiert.
  • Vorab entwickelte Bausteine: Die Vertragsklauseln wurden im Voraus für die vorgegebenen Antwortmöglichkeiten formuliert, nicht erst für den konkreten Nutzer.
  • Kein Eingehen auf atypische Umstände: Besonderheiten des Einzelfalls, die außerhalb des vorgegebenen Rasters liegen, werden bei der Erstellung des Dokuments nicht berücksichtigt.
  • Vergleich mit dem Formularhandbuch: Der Generator ähnelt einem Formularbuch, das ebenfalls standardisierte Muster für typische Situationen bereitstellt.
  • Erwartung des Nutzers: Weil das Produkt erkennbar standardisiert arbeitet, erwartet der Nutzer keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls.

Weil schon keine Rechtsdienstleistung vorlag, kam es auf die weiteren Voraussetzungen des RDG nicht mehr an. Ein Verstoß gegen § 3a UWG schied damit ebenfalls aus.

Die Werbung war ein eigenes Thema

Weniger bekannt ist, dass der Rechtsstreit noch einen zweiten Teil hatte. Das Landgericht Köln hatte dem Verlag auch Werbeaussagen untersagt, die die erzeugten Dokumente mit anwaltlicher Leistung gleichsetzten, darunter „Günstiger und schneller als der Anwalt“ und „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“. Gegen diesen Teil nahm der Verlag seine Berufung zurück, sodass das Verbot bestehen blieb. Vor dem Bundesgerichtshof spielte die Werbung deshalb keine Rolle mehr.

Für Anbieter ist dieser Teil des Verfahrens mindestens so lehrreich wie das Urteil selbst. Das Produkt durfte angeboten werden, die Art seiner Vermarktung aber nicht in jeder Form.

Was folgt daraus für juristische SaaS-Angebote?

Die Entscheidung wird häufig verkürzt als „Legal Tech ist erlaubt“ zitiert. Das trifft es nicht. Der Bundesgerichtshof hat ein konkretes Produkt mit einer konkreten Funktionsweise beurteilt. Ob ein anderes Angebot ebenso einzuordnen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Einige Gesichtspunkte lassen sich aus der Begründung dennoch ableiten.

1. Die Funktionsweise ist entscheidend, nicht die Bezeichnung

Ob ein Produkt als „Generator“, „Assistent“ oder „Plattform“ bezeichnet wird, ist für das RDG ohne Bedeutung. Maßgeblich ist, was die Software tatsächlich tut. Je stärker ein Angebot dem Smartlaw-Modell entspricht, also mit festen Abfragen, vordefinierten Bausteinen und einem erkennbar standardisierten Ergebnis arbeitet, desto eher lässt sich die Argumentation des Bundesgerichtshofs übertragen. Je mehr ein Produkt auf individuelle Sachverhalte eingeht, freie Schilderungen auswertet oder konkrete Handlungsempfehlungen für den Einzelfall gibt, desto weniger trägt der Vergleich mit dem Formularhandbuch.

2. Menschliche Mitwirkung kann die Beurteilung verändern

Viele Geschäftsmodelle kombinieren Software mit menschlicher Unterstützung, etwa durch eine Nachkontrolle, persönliche Rückfragen oder individuelle Anpassungen. Wird dabei der konkrete Fall rechtlich geprüft, kann sich die Einordnung grundlegend ändern, unabhängig davon, dass am Anfang ein standardisierter Fragebogen steht. Wer Anwältinnen oder Anwälte in sein Angebot einbindet, muss zudem die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit im Blick behalten.

3. Durchsetzung gegenüber Dritten ist ein anderes Feld

Smartlaw erstellte Dokumente, die der Nutzer selbst verwendet. Angebote, die Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen, Forderungen einziehen oder Schreiben im Namen des Nutzers versenden, betreffen andere Fragen, etwa die der Inkassodienstleistung und der dafür erforderlichen Registrierung. Hierzu gibt es eine eigene Rechtsprechung, beispielsweise die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einem Mietpreisbremsen-Portal (Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18). Die Grundsätze der Smartlaw-Entscheidung lassen sich darauf nicht ohne Weiteres übertragen.

4. Generative KI: Die offene Frage

Besonders umstritten ist, was für Anwendungen auf Basis großer Sprachmodelle gilt. Der Bundesgerichtshof hat bei Smartlaw gerade darauf abgestellt, dass die Software einer festen Routine folgt und die Antworten im Voraus festgelegt sind. Ein KI-System arbeitet anders: Es kann frei formulierte Sachverhalte aufnehmen und darauf individuelle Antworten erzeugen, die niemand vorab formuliert hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Angebot eine Rechtsdienstleistung darstellt, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden und wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt. Eine Rolle dürften unter anderem spielen, wie das Produkt beworben wird, an wen es sich richtet, ob es konkrete Einschätzungen zum Einzelfall abgibt und welche Erwartungen es bei den Nutzern weckt. Pauschale Antworten verbieten sich hier.

5. Werbung und Produktgestaltung müssen zusammenpassen

Ein Kernargument des Bundesgerichtshofs war der Erwartungshorizont des Nutzers. Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis, das in der Praxis häufig übersehen wird: Ein Anbieter, der im Kleingedruckten betont, keine Rechtsberatung zu leisten, sein Produkt aber zugleich mit Aussagen wie „wie vom Anwalt“ oder „individuell auf Ihren Fall zugeschnitten“ bewirbt, setzt sich doppelt einem Risiko aus. Solche Aussagen können zum einen irreführend sein, wie das Smartlaw-Verfahren gezeigt hat. Zum anderen können sie gerade die Erwartung einer Einzelfallprüfung wecken, auf deren Fehlen sich die rechtliche Argumentation stützt. Hinweise und Disclaimer können die Erwartung der Nutzer mitprägen, ersetzen aber keine stimmige Produktgestaltung.

Einordnung: Was das Urteil heute bedeutet

Fünf Jahre nach der Entscheidung ist Smartlaw weiterhin die maßgebliche höchstrichterliche Entscheidung zu automatisiert erstellten Rechtsdokumenten. Der Gesetzgeber hat die Frage seitdem nicht ausdrücklich geregelt. Das sogenannte Legal-Tech-Gesetz (Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt), das am 1. Oktober 2021 in Kraft trat, betraf vor allem die Inkassodienstleistung und die anwaltliche Vergütung, nicht aber Dokumentengeneratoren. Für regelbasierte Generatoren, wie sie heute etwa für Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Datenschutzerklärungen oder AGB angeboten werden, bietet das Urteil damit eine belastbare Orientierung.

Verändert hat sich seither vor allem die Technik. Die Smartlaw-Entscheidung beruht auf einem Produkt, das einer festen Routine folgt und nur vorab formulierte Bausteine kombiniert. KI-Anwendungen auf Basis großer Sprachmodelle arbeiten anders. In der Fachdiskussion wird deshalb zunehmend bezweifelt, dass sich die Argumentation des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres auf solche Systeme übertragen lässt. Hinzu kommt ein struktureller Punkt: Das RDG folgt einem Verbotsmodell. Ein Hinweis, dass der Nutzer es mit einer Maschine zu tun hat, macht eine Tätigkeit, die als Rechtsdienstleistung einzuordnen wäre, nicht ohne Weiteres zulässig.

Erste Rechtsprechung zu KI-Systemen gibt es inzwischen, wenn auch nicht zum RDG selbst. Das Oberlandesgericht Hamm hat einem Unternehmen die irreführenden Aussagen seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich zugerechnet, obwohl die Antworten automatisiert erzeugt wurden (Urteil vom 12. Mai 2026 – 4 UKl 3/25). Maßgeblich war, dass der Betreiber den Rahmen, die Vorgaben und die Filter des Systems steuern konnte. Das Gericht stellte dabei auch darauf ab, dass Verbraucher maschinell erzeugten Antworten eher vertrauen. Diese Überlegungen zur Zurechnung und zum Vertrauen der Nutzer könnten auch für die Einordnung KI-gestützter Rechtsauskünfte Bedeutung gewinnen. Wie sich der Bundesgerichtshof zu solchen Konstellationen verhält, bleibt abzuwarten. Mehr zu dieser Entscheidung lesen Sie in unserem Beitrag Haftung für KI-Chatbots.

Parallel greifen die Transparenzpflichten der europäischen KI-Verordnung. Sie regeln, dass Nutzer erkennen müssen, wann sie mit einem KI-System interagieren. Die Frage, ob ein Angebot eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung erbringt, beantworten sie aber nicht. Beide Regelwerke stehen nebeneinander.

Für die Praxis bedeutet das: Die Grundsatzfrage „Ist Legal Tech erlaubt?“ ist durch Smartlaw beantwortet. Offen und in Bewegung ist dagegen, wo die Grenze bei Produkten verläuft, die über das Formularprinzip hinausgehen. Anbieter sollten die weitere Entwicklung in Rechtsprechung und Gesetzgebung im Blick behalten und ihr Produkt bei wesentlichen Funktionserweiterungen neu bewerten.

Neben dem RDG: weitere rechtliche Baustellen

Die Zulässigkeit nach dem RDG ist nur ein Teil der rechtlichen Fragen, die sich bei juristischen SaaS-Angeboten stellen. Je nach Ausgestaltung kommen unter anderem hinzu:

  • Haftung und Gewährleistung für fehlerhafte Dokumente oder Auskünfte, gegenüber Verbrauchern auch nach den Vorschriften über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB),
  • Nutzungsbedingungen, deren Haftungsbeschränkungen und Leistungsbeschreibungen einer AGB-Kontrolle standhalten müssen,
  • Datenschutz, insbesondere wenn Nutzer sensible Sachverhalte eingeben oder Daten an KI-Dienstleister übermittelt werden,
  • Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung, etwa die Kennzeichnung von KI-Interaktionen nach Art. 50 KI-VO,
  • Lauterkeitsrecht, vor allem bei Vergleichen mit anwaltlicher Leistung und Aussagen zu Qualität, Preis und Geschwindigkeit.

Wie diese Punkte im konkreten Fall zu gewichten sind, lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie sollten aber vor dem Markteintritt bedacht werden und nicht erst, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt.

Fazit: Orientierung, aber keine Blaupause

Die Smartlaw-Entscheidung hat für regelbasierte Dokumentengeneratoren Rechtssicherheit geschaffen. Sie ist aber an ein bestimmtes Produktdesign geknüpft. Wer ein juristisches SaaS-Angebot entwickelt oder erweitert, sollte daher nicht fragen, ob „Legal Tech erlaubt ist“, sondern ob das eigene Produkt in seiner konkreten Funktionsweise und Vermarktung noch dem Modell entspricht, das der Bundesgerichtshof beurteilt hat. Gerade bei KI-gestützten Funktionen, bei menschlicher Nachbearbeitung und bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten verschieben sich die Maßstäbe. Die Antwort hängt stets vom Einzelfall ab.

Rechtliche Begleitung für Legal-Tech- und SaaS-Anbieter

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Wenn Sie Ihr Produkt rechtlich einordnen lassen möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Quellen: BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20; OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 – 4 UKl 3/25; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 – 6 U 263/19; LG Köln, Urteil vom 08.10.2019 – 33 O 35/19. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Das Titelbild wurde mit KI (Ideogram) erzeugt.

Häufige Fragen zum Smartlaw-Urteil

Was hat der BGH im Smartlaw-Urteil entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. September 2021 (I ZR 113/20) entschieden, dass der Online-Vertragsgenerator Smartlaw keine unerlaubte Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG erbringt. Die Software arbeite mit typisierten Sachverhalten und vorab formulierten Bausteinen und sei mit einem Formularhandbuch vergleichbar.

Sind Vertragsgeneratoren damit generell zulässig?

Nicht generell. Der BGH hat ein konkretes Produkt mit einer bestimmten Funktionsweise beurteilt. Ob ein anderes Angebot ebenso einzuordnen ist, hängt davon ab, wie es tatsächlich arbeitet, wie es vermarktet wird und welche Erwartungen es bei den Nutzern weckt.

Gilt das Smartlaw-Urteil auch für KI-Anwendungen?

Das ist offen. Der BGH hat darauf abgestellt, dass die Software einer festen Routine mit vorab festgelegten Antworten folgt. KI-Systeme auf Basis großer Sprachmodelle erzeugen dagegen individuelle Antworten auf frei geschilderte Sachverhalte. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu solchen Angeboten liegt, soweit ersichtlich, nicht vor.

Wer kann gegen eine unerlaubte Rechtsdienstleistung vorgehen?

Ein Verstoß gegen das RDG ist zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG. Mitbewerber und klagebefugte Stellen können abmahnen und auf Unterlassung klagen. Im Smartlaw-Verfahren hatte eine Rechtsanwaltskammer geklagt.

Darf ein Legal-Tech-Anbieter mit „Anwaltsqualität“ werben?

Im Smartlaw-Verfahren hatte das Landgericht Köln Werbeaussagen untersagt, die die Dokumente mit anwaltlicher Leistung gleichsetzten, darunter „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“ und „Günstiger und schneller als der Anwalt“; die Berufung dagegen wurde zurückgenommen. Vergleiche mit anwaltlicher Leistung bergen ein erhebliches Irreführungsrisiko und können zudem die Erwartung einer Einzelfallprüfung wecken.

Reicht ein Disclaimer „keine Rechtsberatung“ aus?

Ein Hinweis kann den Erwartungshorizont der Nutzer mitprägen, ersetzt aber keine stimmige Produktgestaltung. Entscheidend ist, was das Produkt tatsächlich leistet und wie es insgesamt beworben wird.

Ist das Smartlaw-Urteil heute noch maßgeblich?

Für regelbasierte Dokumentengeneratoren ja: Der Gesetzgeber hat die Frage seit 2021 nicht abweichend geregelt, und das Urteil ist weiterhin die maßgebliche höchstrichterliche Entscheidung. Für KI-Anwendungen auf Basis großer Sprachmodelle ist dagegen offen, ob sich seine Begründung übertragen lässt. Hier ist die Rechtsentwicklung in Bewegung.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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