GEMA bei Straßen- und Stadtfesten: Wann die ganze Festfläche zählt und wann nicht

Altstadtstraße mit Marktständen und Lichterketten, im Vordergrund ein Messrad, ein Zollstock und ein Blatt mit der Überschrift „Festfläche m²“ – Symbolbild zur GEMA-Flächenberechnung bei Straßenfesten (KI-generiert)

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Tarif U-ST rechnet nach Fläche. Bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten ohne Eintritt bemisst die GEMA die Vergütung nach der Veranstaltungsfläche, gemessen vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.
  2. Der BGH hat diese Methode gebilligt – aber für einen bestimmten Sachverhalt. In den Entscheidungen „Bochumer Weihnachtsmarkt“ und „Barmen Live“ prägte die Bühnenmusik das gesamte Fest, und die Besucher wechselten zwischen Bühnen und Ständen.
  3. Nicht jede Musiknutzung rechtfertigt die volle Festfläche. Ist eine Darbietung räumlich abgegrenzt und außerhalb ihres Standorts kaum wahrnehmbar, fehlt die tatsächliche Grundlage dieser Rechtsprechung.
  4. Der Tarif enthält eine Härtefallregel. Auf schriftlichen Antrag kann nach der Besucherzahl abgerechnet werden, mindestens aber nach einem Fünftel der Fläche. Die Frist dafür ist kurz.
  5. Nicht jeder ist Veranstalter. Eine Stadt, die nur Flächen vergibt und für Sicherheit sorgt, ist nach der Rechtsprechung zur Kieler Woche nicht automatisch Schuldnerin aller Musikdarbietungen.

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Ein Stadtteilfest mit Ständen, Kinderprogramm und einem kleinen Auftritt der örtlichen Musikschule in einer Ecke des Platzes. Einige Wochen später kommt die Rechnung der GEMA: berechnet nach der gesamten Festfläche, vom ersten bis zum letzten Stand, von Häuserwand zu Häuserwand. Für viele Vereine, Werbegemeinschaften und Gemeinden ist das ein vertrautes Szenario. Ob die Rechnung so stimmt, hängt weniger vom Tarif selbst ab als von der Frage, ob der konkrete Fall zu der Rechtsprechung passt, auf die sich die Flächenberechnung stützt.

Wie die GEMA Straßenfeste abrechnet: der Tarif U-ST

Für Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten im Freien wendet die GEMA den Tarif U-ST an. Bei Festen ohne Eintritt oder Kostenbeitrag bemisst sich die Vergütung nach der Veranstaltungsfläche je Veranstaltungstag, gestaffelt in Flächenstufen. Nach der Fassung, die ab dem 1. September 2024 gilt, fallen für Flächen über 300 m² je angefangene 500 m² 98,70 € netto pro Veranstaltungstag an. Die Sätze werden regelmäßig angepasst; maßgeblich ist die am Veranstaltungstag gültige Fassung.

Entscheidend ist, wie die Fläche gemessen wird. Bei Straßen- und Stadtfesten gilt sie nach dem Tarif vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand. Einbezogen werden Straßen, Gehwege, Plätze und Fluchtwege, ohne Abzug für Stände oder Tische. Bei einem Fest über mehrere Straßenzüge kommen so schnell mehrere Tausend Quadratmeter zusammen, und die Vergütung vervielfacht sich entsprechend.

Daneben enthält der Tarif weitere Regeln, die in der Praxis oft übersehen werden. Bei Livemusik ist nach der Veranstaltung eine Musikfolge einzureichen; wer sie nicht oder verspätet einreicht, muss mit einem Zuschlag rechnen. Konzerte und ganzjährige Gastronomieflächen wie Biergärten fallen nicht unter den Tarif U-ST, sondern unter eigene Tarife.

Warum Pauschalen zulässig sind, aber Grenzen haben

Verwertungsgesellschaften dürfen Tarife pauschal gestalten. Bei massenhaften Nutzungen wäre es nicht praktikabel, jede einzelne Darbietung akustisch auszumessen. Das Verwertungsgesellschaftengesetz verlangt aber mehr als Verwaltungsvereinfachung: Berechnungsgrundlage sollen in der Regel die geldwerten Vorteile der Verwertung sein, und beim Tarifaufbau sind der Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang der Verwertung sowie kulturelle und soziale Belange angemessen zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 1 bis 3 VGG). Die Vergütung muss angemessen sein, die Bedingungen objektiv und nichtdiskriminierend (§ 34 VGG).

Die Fläche ist im Tarif U-ST deshalb keine Messung der Fläche, die tatsächlich beschallt wird, sondern eine typisierende Ersatzgröße. Sie unterstellt, dass bei einem typischen Straßenfest die Musik das ganze Fest prägt. Wie weit diese Annahme trägt, ist der eigentliche Streitpunkt.

Was der BGH entschieden hat: Bochumer Weihnachtsmarkt und Barmen Live

Der Bundesgerichtshof hat am 27. Oktober 2011 zwei Entscheidungen zur Flächenberechnung bei Freiluftveranstaltungen getroffen.

Im Fall „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715) gab es noch keinen speziellen Tarif für Straßenfeste. Der BGH ließ zu, dass die nächstliegenden Tarife herangezogen wurden, und billigte eine Berechnung nach der gesamten Fläche. Tragend waren aber die tatsächlichen Feststellungen: Die Bühnenmusik präge die gesamte Veranstaltung, richte sich an alle Besucher und erreiche wegen des Besucherwechsels im Laufe des Tages mehr Menschen, als gleichzeitig vor einer Bühne Platz fänden. Deshalb durften auch Teilflächen einbezogen werden, die nicht betretbar, anderweitig beschallt oder nicht für das Hören von Musik vorgesehen waren.

Im Fall „Barmen Live“ (BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 125/10, GRUR 2012, 711) ging es um Straßenfeste mit mehreren Bühnen, zwischen denen sich die Besucher zu Verkaufsständen und Gastronomie bewegten und die Musik dabei regelmäßig wahrnahmen. Auch hier hielt der BGH die Gesamtflächenmethode für zulässig, nach dem Leitsatz aber ausdrücklich nur „grundsätzlich“.

Beide Entscheidungen sind damit keine Freigabe für jede beliebige Festfläche. Sie bestätigen die Methode für Feste, bei denen die Musik das Geschehen insgesamt prägt.

Wer ist überhaupt Veranstalter? Die Kieler Woche

Eine zweite Frage geht der Berechnung voraus: Wer schuldet die Vergütung? Die Rechtsprechung zur Kieler Woche hat hier wichtige Grenzen gezogen. Das OLG Schleswig hat eine Stadt nicht als Veranstalterin sämtlicher Musikdarbietungen im Stadtgebiet behandelt, soweit sie keine Künstler engagierte, keine Programme bestimmte, keine Technik stellte und nicht das finanzielle Risiko der einzelnen Auftritte trug. Die Bereitstellung eines sicheren, geordneten Stadtraums und die Vergabe von Flächen reichten dafür nicht aus. Das LG Flensburg hat darauf abgestellt, dass es auf die einzelne Aufführung auf der jeweiligen Bühne oder am jeweiligen Stand ankommt, nicht auf die Vermarktung des Festes als Ganzes.

Für Gemeinden, Stadtmarketing-Gesellschaften und Werbegemeinschaften ist das von erheblicher Bedeutung. Wer lediglich den Rahmen organisiert, während Standbetreiber und Gastronomen ihre Musik selbst auswählen, muss nicht zwingend für alles einstehen.

Wo die Gesamtflächenberechnung angreifbar ist

Die Formel „vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand“ ist durch die Rechtsprechung gedeckt, aber nicht losgelöst von ihrem tatsächlichen Fundament. Daraus folgt nicht, dass jede punktuelle Musiknutzung die volle Fläche rechtfertigt. Ein einzelnes Kinderchor- oder Blockflötenkonzert in einer Ecke des Festgeländes ist zwar eine öffentliche Aufführung und damit grundsätzlich vergütungspflichtig. Dass diese Darbietung ein weitläufiges Gelände prägt, sich an alle Besucher richtet oder dem Veranstalter denselben wirtschaftlichen Vorteil verschafft wie ein Fest mit mehreren Bühnen, folgt daraus aber nicht.

Zwei Schülerinnen mit Zöpfen spielen Blockflöte auf einer kleinen Bühne mit dem Schild „Musikschule“ am Rand eines großen, dicht besuchten Stadtfests (KI-generiertes Symbolbild)
Eine einzelne Darbietung am Rand des Festes: Prägt sie die ganze Fläche? (KI-generiertes Symbolbild)

Angreifbar ist die Gesamtflächenberechnung insbesondere, wenn eine Darbietung

  • räumlich abgegrenzt ist, etwa in einem Innenhof, Zelt oder abgesperrten Bereich,
  • baulich abgeschottet ist, etwa durch Gebäude oder Straßenführung,
  • programmlich eigenständig ist und nur kurz stattfindet,
  • außerhalb ihres Standorts nicht oder nur unerheblich wahrnehmbar ist.

In solchen Fällen fehlt die Tatsachengrundlage der BGH-Entscheidungen. Dann muss nachvollziehbar begründet werden, warum gerade diese Musiknutzung die gesamte Festfläche prägen soll und warum die vollständige Einbeziehung mit § 39 VGG vereinbar ist. Pauschalierung ist zulässig, darf sich aber nicht vom wirtschaftlichen Wert der konkreten Nutzung lösen, jedenfalls dort, wo eine genauere Erfassung mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Auch das unionsrechtliche Verständnis der angemessenen Vergütung stellt auf den tatsächlichen Umfang der Werknutzung ab.

Die Härtefallregel: Abrechnung nach Besucherzahl

Der Tarif U-ST sieht selbst eine Begrenzung vor. Führt die Flächenberechnung zu einer unbilligen Härte, kann der Veranstalter schriftlich beantragen, nach der Gesamtzahl der Besucher abzurechnen. Dabei gelten 1,5 Besucher als 1 m². Mindestens ein Fünftel der Veranstaltungsfläche bleibt aber Berechnungsgrundlage. Nach der uns vorliegenden Tariffassung ist der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsstellung zu stellen, und die Besucherzahl ist nachzuweisen. Wer diese Frist verpasst, bleibt bei der Flächenpauschale.

Die Härtefallregel zeigt, dass die Fläche nur eine typisierende Größe ist und keine Fiktion, die sich nicht widerlegen lässt. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die Gesamtfläche überhaupt angesetzt werden durfte.

Was Veranstalter tun können

  • Vor dem Fest planen: Musikflächen bewusst festlegen, abgrenzen und in einem Lageplan dokumentieren. Klären, wer welche Musik verantwortet: Veranstalter, Bühnenbetreiber oder einzelne Standbetreiber.
  • Rechtzeitig anmelden: Musiknutzungen vor der Veranstaltung bei der GEMA anmelden und die Fläche selbst angeben. Bei nicht angemeldeten Veranstaltungen verlangt die GEMA regelmäßig einen Kontrollzuschlag.
  • Dokumentieren: Fotos, Lagepläne, Programm, Zeiten der Darbietungen und Besucherzahlen festhalten. Das ist die Grundlage jedes späteren Einwands.
  • Musikfolgen fristgerecht einreichen, um Zuschläge zu vermeiden.
  • Rechnung prüfen, nicht einfach zahlen: Stimmen Fläche, Anzahl der Tage und Tarif? Sind Sie überhaupt Veranstalter der abgerechneten Darbietungen?
  • Härtefallantrag innerhalb der Frist stellen, wenn die Flächenberechnung außer Verhältnis zur tatsächlichen Musiknutzung steht.

Ist zwischen Veranstalter und GEMA streitig, ob der Tarif anwendbar oder angemessen ist, ist vor einer Klage grundsätzlich die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt anzurufen (§ 128 VGG). Das Verfahren dort ist für Veranstalter häufig der wirtschaftlichere Weg als ein Rechtsstreit.

GEMA-Rechnung für Ihr Fest prüfen lassen

Wir beraten Vereine, Gemeinden, Werbegemeinschaften und gewerbliche Veranstalter bei der Anmeldung von Musiknutzungen und prüfen GEMA-Rechnungen auf Flächenansatz, Veranstaltereigenschaft und Tarifanwendung. Wir formulieren Einwendungen und Härtefallanträge und vertreten Sie gegenüber der GEMA und vor der Schiedsstelle. Mehr zu unseren Leistungen im Urheberrecht; zur Reichweite der sogenannten GEMA-Vermutung lesen Sie unseren Beitrag Hausrecht vs. GEMA-Vermutung.

Wenn Sie eine GEMA-Rechnung prüfen lassen möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf und senden Sie uns die Rechnung, einen Lageplan und das Programm Ihrer Veranstaltung.

Quellen: BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 – Bochumer Weihnachtsmarkt; BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 – Barmen Live; GEMA-Tarif U-ST; § 39 VGG. Tarifsätze und Fristen nach den uns vorliegenden Tariffassungen, die GEMA passt ihre Tarife regelmäßig an. Hinweis: Das Titelbild wurde mit KI (Ideogram) erzeugt.

Häufige Fragen zur GEMA bei Straßen- und Stadtfesten

Wie berechnet die GEMA die Gebühren für ein Straßenfest?

Für Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfeste ohne Eintritt wendet die GEMA den Tarif U-ST an. Maßgeblich ist die Veranstaltungsfläche je Veranstaltungstag, gemessen vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand, einschließlich Straßen, Gehwegen, Plätzen und Fluchtwegen. Nach der Fassung ab 1. September 2024 fallen für Flächen über 300 m² je angefangene 500 m² 98,70 € netto pro Tag an.

Muss ich für ein einzelnes kleines Konzert die ganze Festfläche bezahlen?

Nicht zwingend. Der BGH hat die Gesamtflächenberechnung für Feste gebilligt, bei denen die Musik das gesamte Geschehen prägt und die Besucher zwischen Bühnen und Ständen wechseln. Ist eine Darbietung räumlich abgegrenzt und außerhalb ihres Standorts kaum wahrnehmbar, fehlt diese Grundlage. Dann bedarf die Einbeziehung der gesamten Fläche einer besonderen Begründung.

Was ist die Härtefallregel im Tarif U-ST?

Führt die Flächenberechnung zu einer unbilligen Härte, kann der Veranstalter schriftlich die Abrechnung nach der Besucherzahl beantragen. Dabei gelten 1,5 Besucher als 1 m², mindestens aber ein Fünftel der Veranstaltungsfläche. Der Antrag ist fristgebunden und die Besucherzahl ist nachzuweisen.

Muss eine Stadt GEMA-Gebühren für alle Musikdarbietungen auf einem Stadtfest zahlen?

Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung zur Kieler Woche ist eine Stadt nicht Veranstalterin sämtlicher Musikdarbietungen, wenn sie keine Künstler engagiert, kein Programm bestimmt, keine Technik stellt und nicht das finanzielle Risiko trägt. Die bloße Vergabe von Flächen und die Sorge für Sicherheit genügen nicht.

Kann ich mich gegen eine GEMA-Rechnung wehren?

Ja. Prüfen Sie Fläche, Anzahl der Veranstaltungstage, den angewandten Tarif und ob Sie überhaupt Veranstalter der abgerechneten Darbietungen sind. Ist streitig, ob der Tarif anwendbar oder angemessen ist, ist vor einer Klage in der Regel die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt anzurufen (§ 128 VGG).

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung einer GEMA-Rechnung?

Hilfreich sind die Rechnung der GEMA, die Anmeldung (falls erfolgt), ein Lageplan mit den Musikflächen, das Programm mit Zeiten der Darbietungen, Fotos und, wenn vorhanden, Besucherzahlen. Je genauer die Musiknutzung dokumentiert ist, desto besser lassen sich Flächenansatz und Veranstaltereigenschaft prüfen.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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