Impressum: E-Mail-Adresse muss erreichbar sein – Kammergericht verurteilt Amazon

Verschlossener Messing-Briefkasten mit der Aufschrift „Impressum“ an einer Hausfassade, davor zurückgewiesene Briefe – Symbolbild für eine nicht erreichbare Impressums-E-Mail-Adresse (KI-generiert)

Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Das Urteil in Kürze (Stand Oktober 2026): Das Kammergericht Berlin hat Amazon mit Versäumnisurteil vom 11. August 2026 (Az. 5 UKl 1/26) untersagt, im Impressum von amazon.de eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die Verbraucher zwar schreiben können, die eingehende Nachrichten aber mit einer automatischen Antwort zurückweist („Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert“). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG muss die Impressums-Adresse eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, auch wenn es daneben andere Kontaktwege gibt. Nach Angaben des vzbv ist das Urteil rechtskräftig. Für jeden Betreiber einer Website, eines Onlineshops oder einer App heißt das: Eine No-Reply-Adresse im Impressum ist ein Abmahnrisiko.

Ein Verbraucher schreibt an die E-Mail-Adresse im Impressum eines Onlineshops. Elf Minuten später kommt die Antwort: Diese Adresse akzeptiere keine eingehenden E-Mails, bei Fragen möge er sich in seinem Kundenkonto anmelden. Genau so hatte Amazon die Impressums-Adresse von amazon.de jedenfalls zeitweise eingerichtet. Das Kammergericht Berlin hat das als Verstoß gegen die Impressumspflicht gewertet. Die Entscheidung betrifft nicht nur Amazon, sondern jeden, der im Impressum eine Adresse angibt, über die in Wahrheit keine Kommunikation stattfinden soll.

Der Fall: Beschwerde an impressum@amazon.de

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schrieb im November 2025 auf eine Verbraucherbeschwerde hin an die im Impressum angegebene Adresse. Zurück kam eine automatische Nachricht von einer No-Reply-Adresse: Die angeschriebene Adresse nehme keine E-Mails entgegen, Fragen seien über das Amazon-Konto zu stellen. Der vzbv mahnte ab. Amazon verwies darauf, es habe sich um einen technischen Fehler gehandelt, der inzwischen behoben sei, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der vzbv klagte daraufhin nach dem Unterlassungsklagengesetz direkt beim Kammergericht, das für Verbandsklagen dieser Art in erster Instanz zuständig ist.

Amazon erwiderte nicht auf die Klage und teilte mit, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Das Kammergericht entschied deshalb durch Versäumnisurteil, prüfte aber Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage ausführlich. Amazon wurde zur Unterlassung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € verurteilt und muss die Abmahnpauschale des Verbands von 327,10 € erstatten.

Die Begründung: Eine Adresse, die nicht kommuniziert, ist keine Kontaktadresse

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG (früher § 5 TMG) verlangt von Anbietern digitaler Dienste Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, ausdrücklich einschließlich der E-Mail-Adresse. Die Vorschrift geht auf Art. 5 der E-Commerce-Richtlinie zurück. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die E-Mail-Adresse ein Pflichtkanal, der unabhängig von anderen Kontaktmöglichkeiten bereitstehen muss.

Das Kammergericht hält fest: Es genügt nicht, dass man an die angegebene Adresse technisch schreiben kann. Die Adresse muss eine echte Kommunikation ermöglichen. Daran fehlt es,

  • wenn das Impressum gar keine E-Mail-Adresse enthält,
  • wenn die Entgegennahme von Nachrichten abgelehnt wird,
  • wenn auf jede Anfrage nur ein Standardschreiben kommt, das auf einen anderen Kontaktweg verweist.

Die automatische Antwort von Amazon erfüllte gleich zwei dieser Fälle: Sie erklärte, die Adresse nehme keine E-Mails an, und sie verwies auf das Kundenkonto. Damit habe Amazon selbst deutlich gemacht, dass über die Impressums-Adresse keine Kommunikation stattfinden solle.

Wichtig für die Praxis ist, was das Gericht nicht verlangt: Eine Pflicht, jede einzelne E-Mail individuell zu beantworten, folgt aus § 5 DDG nicht. Anbieter dürfen eingehende Nachrichten auch automatisiert bearbeiten, etwa mit Ticketsystemen oder Chatbots. Entscheidend ist, dass die Nachricht angenommen und bearbeitet wird, statt den Absender abzuweisen.

Ob Amazon zusätzlich gegen § 5a und § 5b UWG verstoßen hat, ließ das Gericht offen, weil der Verstoß gegen § 5 DDG den Unterlassungsanspruch bereits trägt. Auch der Einwand, der Fehler sei behoben, half Amazon nicht: Die Wiederholungsgefahr entfällt in aller Regel erst durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, nicht durch das bloße Abstellen des Verstoßes.

Zuständigkeit: Deutsches Recht gegen ein Luxemburger Unternehmen

Beklagt war die Amazon EU S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg. Das Kammergericht bejahte seine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-Verordnung, weil sich die deutschsprachige Website unter amazon.de bestimmungsgemäß an Verbraucher in Deutschland richtet. Anwendbar ist nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-Verordnung deutsches Recht. Für Anbieter aus dem EU-Ausland bedeutet das: Wer sich mit seinem Angebot gezielt an deutsche Kunden wendet, muss die deutschen Informationspflichten einhalten und kann vor deutschen Gerichten verklagt werden.

Was das Urteil für Ihre Website bedeutet

Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt für alle geschäftsmäßigen digitalen Dienste. Das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“ wird weit ausgelegt: Erfasst sind praktisch alle Websites, Onlineshops, Apps und Social-Media-Auftritte mit kommerziellem Bezug, auch wenn die Seite selbst kostenlos aufrufbar ist. Typische Konstellationen, die nach dem Urteil problematisch sind:

  • No-Reply-Adressen im Impressum, etwa noreply@ oder no-reply@, die gar nicht abgerufen werden.
  • Autoresponder, die auf ein Kontaktformular, ein Kundenkonto oder eine Hotline verweisen und erklären, E-Mails würden nicht bearbeitet.
  • Postfächer, die volllaufen oder Nachrichten abweisen, etwa nach einem Domain- oder Providerwechsel.
  • Nur ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse. Ein Formular kann die E-Mail-Adresse ergänzen, aber nicht ersetzen.

Unproblematisch ist dagegen eine automatische Eingangsbestätigung, die mitteilt, dass die Nachricht angekommen ist und bearbeitet wird, gern auch mit Hinweis auf schnellere Kanäle. Dasselbe gilt für Ticketsysteme und KI-gestützte Vorsortierung, solange am Ende tatsächlich jemand mit dem Absender kommuniziert.

Abmahnrisiko: Wer gegen fehlerhafte Impressumsangaben vorgehen kann

Verstöße gegen § 5 DDG können Verbraucherverbände nach dem Unterlassungsklagengesetz verfolgen, wie hier geschehen. Daneben kommen Wirtschaftsverbände und Mitbewerber über das UWG in Betracht, weil die Impressumspflicht das Marktverhalten regelt. Für Mitbewerber gilt allerdings eine Einschränkung: Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr können sie keinen Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Der Unterlassungsanspruch selbst bleibt bestehen, und eine einstweilige Verfügung kann trotzdem teuer werden.

Wer eine Abmahnung wegen des Impressums erhält, sollte den Fehler sofort beheben, die vorformulierte Unterlassungserklärung aber nicht ungeprüft unterschreiben. Wie der Fall Amazon zeigt, reicht das bloße Abstellen des Verstoßes nicht aus, um einen Prozess zu vermeiden. Mehr dazu auf unserer Seite zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht.

Checkliste: Impressums-E-Mail rechtssicher einrichten

  • Ist die im Impressum genannte Adresse ein echtes Postfach, das regelmäßig abgerufen wird?
  • Kommt bei einer Testmail keine Abweisung und kein Fehlerhinweis zurück?
  • Bestätigt ein etwaiger Autoresponder nur den Eingang, statt auf andere Kanäle zu verweisen?
  • Landen Mails an diese Adresse nicht automatisch im Spam- oder Archivordner?
  • Ist intern geregelt, wer die Nachrichten bearbeitet, auch im Urlaub?
  • Stimmen die Angaben auf Website, Shop, App und Social-Media-Profilen überein?

Senden Sie einmal im Quartal eine Testmail an die eigene Impressums-Adresse. Das dauert eine Minute und vermeidet genau den Fehler, über den Amazon gestolpert ist.

Impressum und Rechtstexte prüfen lassen

Wir prüfen und erstellen Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Widerrufsbelehrung für Websites, Onlineshops, SaaS-Angebote und Plattformen und vertreten Unternehmen bei Abmahnungen wegen fehlerhafter Pflichtangaben. Mehr zu unserem Leistungsangebot finden Sie unter AGB und Rechtstexte erstellen lassen und auf unserer Seite zum Wettbewerbsrecht. Zum selben Anbieter hat zuletzt auch der Bundesgerichtshof entschieden: BGH kippt die Preisanpassungsklausel bei Amazon Prime.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung senden Sie uns den Link zu Ihrer Website oder die erhaltene Abmahnung.

Quelle: Kammergericht, Versäumnisurteil vom 11.08.2026 – 5 UKl 1/26 (beglaubigte Abschrift); Meldung des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 02.10.2026 (vzbv.de). Hinweis: Das Titelbild wurde mit KI (Ideogram) erzeugt.

Häufige Fragen zur E-Mail-Adresse im Impressum

Muss die E-Mail-Adresse im Impressum erreichbar sein?

Ja. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG muss die Adresse eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Das Kammergericht hat am 11.08.2026 (5 UKl 1/26) entschieden, dass eine Adresse, die eingehende E-Mails per Autoresponder zurückweist, diese Anforderung nicht erfüllt.

Darf ich im Impressum eine No-Reply-Adresse angeben?

Nein. Eine Adresse, über die keine Kommunikation stattfinden soll, erfüllt die Impressumspflicht nicht. Das gilt auch, wenn daneben Telefon, Kontaktformular oder Kundenkonto angeboten werden, denn die E-Mail-Adresse ist ein eigenständiger Pflichtkanal.

Ist ein Autoresponder auf der Impressums-Adresse erlaubt?

Ja, wenn er nur den Eingang bestätigt und die Nachricht anschließend tatsächlich bearbeitet wird. Unzulässig ist eine automatische Antwort, die erklärt, E-Mails würden nicht angenommen, oder den Absender ausschließlich auf einen anderen Kontaktweg verweist.

Muss ich jede E-Mail an die Impressums-Adresse beantworten?

Eine Pflicht zur individuellen Beantwortung jeder Zuschrift folgt aus § 5 DDG nicht. Nachrichten dürfen auch automatisiert, etwa über Ticketsysteme oder Chatbots, bearbeitet werden. Die Adresse muss aber Nachrichten entgegennehmen und eine Kommunikation tatsächlich ermöglichen.

Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?

Nein. Das Gesetz verlangt ausdrücklich die Angabe einer Adresse der elektronischen Post. Ein Kontaktformular kann ergänzend angeboten werden, ersetzt die E-Mail-Adresse aber nicht.

Was droht bei einer fehlerhaften Impressums-E-Mail?

Verbraucherverbände, Wirtschaftsverbände und Mitbewerber können auf Unterlassung abmahnen. Bei Abmahnungen durch Mitbewerber wegen Informationspflichten im Online-Handel ist der Ersatz der Abmahnkosten ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG), Verbände können aber eine Kostenpauschale verlangen. Kommt es zum Verfahren, drohen Prozesskosten und bei Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot Ordnungsgelder.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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