Rechtliche Bindung von Testimonials


Viele Unternehmen werben auf ihren Internetpräsenzen oder in Werbematerialien mit positiven Erfahrungsberichten und Empfehlungen ihrer Kunden. Diese werden von den Kunden entweder schriftlich verfasst oder per Video aufgenommen. Hierbei handelt es sich um sogenannte Testimonials. Diese haben den Zweck, Vertrauen in potenziell neue Kunden zu wecken und die Glaubwürdigkeit und Qualität eines Unternehmens oder Produkts hervorzuheben. Dabei müssen jedoch auch Fragen der Rechtsverbindlichkeit geklärt werden, insbesondere, ob bzw. wie man sich als Partei hiervon lösen kann.

Testimonial eines Coaching-Unternehmens

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Antragsteller unterbinden wollte, dass der Antragsgegner, eine Unternehmensberatung, weiterhin mit ihm als Testimonial auf seiner Internetseite und seiner YouTube-Präsenz wirbt (Beschluss v. 18.06.2024, Az.: 16 W 20/23). Der Antragsteller hatte zuvor an einem Coaching-Angebot des Gegners teilgenommen und sich dann positiv in einem Video dazu geäußert. Es wurden keinerlei Regelungen zur Vergütung oder zur Verwendung des Videos getroffen.

Verschlechtertes Verhältnis

Einige Zeit später verschlechterten sich die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und dem Gegner. Der Geschäftsführer der Unternehmensberatung fing an, sich öffentlich negativ über den Antragsteller zu äußern und sogar Strafanzeige gegen ihn zu erstatten. Der Antragsteller wollte daraufhin nicht mehr als Testimonial für das Unternehmen in Erscheinung treten.

Das OLG Frankfurt gab dem Antragsteller Recht und erließ eine einstweilige Verfügung. Es untersagte dem Gegner eindeutig, die Testimonialwerbung und das Abbild des Antragstellers weiterhin zu verwenden.

Testimonial liegt ein Vertrag zugrunde

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass der Testimonialwerbung eine schuldrechtliche Vereinbarung, ein Vertrag, zugrunde liegt. Die Zurverfügungstellung des Testimonials war keine bloße Gefälligkeit, sondern eine rechtsverbindliche Disposition über Persönlichkeitsrechte. Andernfalls hätten sich beide Seiten „von Beginn an unterlassungspflichtig gemacht, was ersichtlich nicht im beiderseitig verstandenen Interesse gelegen“ hätte.

Eine außerordentliche Kündigung ist die einzige Möglichkeit

Da die Parteien keine sachliche oder zeitliche Begrenzung vereinbart haben, ist ein Dauerschuldverhältnis zustande gekommen, welches zur Beendigung einer Kündigung bedurfte. Eine ordentliche Kündigung war jedoch nicht vereinbart, sodass das Vertragsverhältnis zwischen Antragsteller und Gegner nur außerordentlich kündbar gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB war. Eine ordentliche Kündigung war nicht möglich, da es hierfür eines wichtigen Grundes bedurfte. Das Vorliegen eines solchen wurde vom OLG bejaht, da die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar war. Dies war aufgrund der Strafanzeige des Gegners gegen den Antragsteller der Fall, wodurch das Verhältnis inzwischen so zerrüttet war, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar war.

Mein Fazit: Verwenden Sie unbedingt die Schriftform!

Wer eine sehr gute Bewertung seines Kunden zur Eigenwerbung verwenden möchte, sollte dies stets schriftlich fixieren. Der schriftliche Vertrag sollte auch Regelungen zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht enthalten.