„No Show“-Gebühr im Restaurant?

No Show Restaurant Darmstadt

Wieder mal wird diskutiert, ob Restaurants eine „No Show“-Strafzahlung für Reservierungen einführen sollten, die nicht wahrgenommen werden

Es gibt da ein paar Probleme.

Zu allererst müsste mal eine entsprechende Vereinbarung mit dem reservierenden Gast geschlossen werden. Da kommen dann Anbieter wie „Open Table“ ins Spiel. Bedeutet für den Wirt, dass er sich der Dienste des Anbieters bedienen muss. Das wird wohl erstmal Geld kosten. Im Modell „Core“ monatlich 99 € und im Modell „Pro“ 199 € im Monat.

Vertragsstrafe

Rechtlich wäre das vielleicht eine Vertragsstrafe und die darf ich nicht in AGB mit dem Kunden vereinbaren, § 309 Nr. 6 BGB.

Dort heißt es, dass eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam ist.

oder Schadenersatz?

Wir könnten überlegen, ob es sich vielleicht um einen pauschalierten Schadenersatz handelt. Dazu weist uns § 309 Nr. 5 BGB die Schranken auf. Der pauschalierte Schadenersatz darf aber nicht den in solchen Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigen. Und man muss der Gegenseite den Nachweis gestatten, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Da muss der Wirt dann schon genau Buch führen. Waren noch Tische frei? Wurde der reservierte Tisch vielleicht im Zeitraum von anderen Gästen besetzt? Dann ist da vielleicht auch kein Schaden?

Wenn Gastwirte solche Strafzahlungen einführen, werden sie wohl auch versuchen Ihre frisch erworbenen Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Ich sehe hier Potential für ein Legal-Tech-Start-up.

Die Frage, ob der beinahe Gast nach erfolgreicher Anspruchsdurchsetzung dann nochmal reserviert steht natürlich auf einem anderen Blatt. Vergleichen wir mal mit dem Geschäftsmodell von „Park & Control“.

Die Alternative zur Schrankenanlage (Selbstbezeichnung) lauert beispielsweise auf dem Parkplatz am tegut in der Kasinostraße, Darmstadt. Quell steter Freude für den Geschäftsführer des tegut. Einkaufen muss man, jeder vergisst mal die verdammte Parkscheibe. 

Die Verwirkung der von dort erhobenen Strafzahlung ist mit hinreichender statistischer Sicherheit vorhersehbar. Die Absicht des Besuchs im Restaurant kann ähnliche Überraschungseffekte nicht verbuchen. Die Gefahr erscheint groß, dass ein Gastronom mit der Einführung einer „No Show“-Gebühr beginnt das Grab für sein Restaurant zu graben.

OLG Frankfurt: Zur Berechtigung des Betreibers eines sozialen Netzwerkes, Posts mit Fehlinformationen zur Corona-Impfung zu löschen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. November 2024, Az.: 16 U 52/23)

Das OLG Frankfurt entschied, dass soziale Netzwerke wie Facebook berechtigt sind, Beiträge mit Fehlinformationen über Corona-Impfungen zu löschen, wenn dies in den AGB vorgesehen ist. Nutzerrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dabei angemessen berücksichtigt werden.

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