Neuerungen im Lauterkeitsrecht zum 28.05.2022

Am 28. Mai 2022 treten Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Der Großteil dieser Änderungen beruht auf der Umsetzung der sog. Omnibus-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161). Ziel der Richtlinie ist eine die Modernisierung und Verbesserung der Durchsetzung des Verbraucherschutzes. Zu den UWG-Änderungen zählen u.a. ein Schadensersatzanspruch für Verbraucher, neue Hinweis- und Informationspflichten für den Online-Handel und Ergänzungen der sog. schwarzen Liste. Zudem erfolgt eine Neustrukturierung der §§ 5, 5a und 5b UWG.

 

Schadenersatz für Verbraucher

Eine große Neuerung stellt § 9 Abs. 2 UWG dar. Bislang standen Schadenersatzansprüche nach dem UWG grundsätzlich nur Mitbewerbern zu. Durch die Neuregelung erhalten nun auch Verbraucher einen Schadensersatzanspruch gegen Unternehmen, die gegen das UWG verstoßen.

Der Schadenersatzanspruch besteht nach § 9 Abs. 2 UWG bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen §§ 3 oder 7 UWG. Davon ausgenommen sind nach § 9 Abs. 2 S. 2 UWG geschäftliche Handlungen nach §§ 3a (Rechtsbruch), 4 (Mitbewerberschutz) und 6 (vergleichende Werbung) sowie nach Nr. 32 der Schwarzen Liste (Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses). Durch einen solchen Verstoß muss der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG veranlasst worden zu sein, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die größte Schwierigkeit dürfte jedoch der Nachweis eines Schadens darstellen, wofür der Verbraucher die Beweislast trägt.

 

Informationspflichten für den Online-Handel

Die Gesetzesänderung umfasst mehrere neue Hinweis- und Informationspflichten für den Online-Handel.

Zunächst müssen Online-Marktplätze – definiert im neuen § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG – nach § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG zukünftig darüber aufzuklären, ob die einzelnen Anbieter gewerblich oder privat handeln.

Ebenso gelten ab dem 28. Mai gem. § 5b Abs. 2 UWG für Online-Marktplätze neue Informationspflichten, sofern sie die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter ermöglichen. Diese müssen die Hauptparameter und deren Gewichtung für das Ranking der dem Verbraucher präsentierten Waren und Dienstleistungen nun leicht einsehbar und verständlich bereitstellen.

Zudem wird mit § 5b Abs. 3 UWG eine Informationspflicht hinsichtlich der Echtheit von Kundenbewertungen eingeführt. Unternehmen, müssen künftig darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die von ihnen veröffentlichten Kundenbewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die diese Waren erworben und genutzt haben.

 

Dual Quality

Die Änderungen umfassen zudem ein Verbot der sog. „Dual Quality“. Darunter versteht man den Vertrieb von Waren, die zwar äußerlich identisch erscheinen, jedoch nicht die gleiche Zusammensetzung oder die gleichen Eigenschaften aufweisen. So gilt als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG künftig die Vermarktung von Waren als identisch mit einer in einem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union bereitgestellten Ware, obwohl wesentliche Unterschiede in deren Zusammensetzung oder Merkmalen bestehen. Eine unlautere Handlung soll allerdings dann nicht vorliegen, wenn legitime und objektive Faktoren die Unterschiede rechtfertigen. Insgesamt wird hiermit lediglich die Vermarktung als identische Ware verboten, sodass Unternehmen noch immer unter der gleichen Marke unterschiedliche Produkte vertreiben können.

 

Influencer-Werbung

Mit § 5a Abs. 4 UWG besteht zukünftig eine neue Kennzeichnungspflicht für Werbung, welche insbesondere die Werbung durch Influencer regeln soll. Hierzu waren zuletzt bereits mehrere Urteile des BGH ergangen. (Az. I ZR 90/20, I ZR 125/20 und I ZR 126/20), sodass hier letztlich nur eine Klarstellung erfolgt.

Unlauter handelt nach der Neuregelung, wer bei geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich macht, dass ein kommerzieller Zweck vorliegt, es sei denn der kommerzielle Zweck ergibt sich bereits aus den Umständen. Nach § 5a Abs. 2 S. 2 UWG sind davon Fälle ausgenommen, in denen der Handelnde von fremden Unternehmen keine Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt.  Das Vorliegen einer Gegenleistung wird jedoch vermutet, sodass es an dem Handenden ist, zu beweisen, dass er keine solche erhalten hat oder ihm eine Gegenleistung versprochen wurde.

 

Geldbuße bei der Verletzung von Verbraucherinteressen

Unternehmern drohen ab dem 28.05. empfindliche Geldbußen, wenn sie bestimmte Verbraucherinteressen verletzen. Nach § 19 Abs. 1 UWG handelt zukünftig ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 UWG Verbraucherinteressen i.S.d. § 5c Abs. 2 UWG verletzt. Nach § 19 Abs. 2 UWG kann dies mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 50.000 oder gegebenenfalls bis zu 4% des Jahresumsatzes geahndet werden. Einschlägig ist § 5c UWG jedoch nur, wenn es sich um einen „weitverbreiteten Verstoß“ oder einen „weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension“ im Sinne der EU-Verordnung 2017/2394 handelt. Daran zeigt sich, dass die Geldbuße eher unübliche Fälle des Wettbewerbsrechts, die Verbraucherinteressen in mehreren Mitgliedstaaten beinträchtigen, betreffen wird. Zudem kann die Ordnungswidrigkeit gem. § 19 Abs. 3 UWG, nur durch eine unionsweit koordinierte Durchsetzungsmaßnahme im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden, sodass mindestens zwei nationale Behörden kooperieren müssen.

 

Änderungen der Schwarzen Liste

Zu den Neuerungen zählen auch einige Änderungen und Ergänzungen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, der sog. Schwarze Liste, wonach bestimmte geschäftliche Handlungen per se als unlauter gelten.

So wird die Liste u.a. um das Verbot der verdeckten Werbung in Suchergebnissen gem.  Nr.11a des Anhangs zu § 3 UWG erweitert. Danach ist verdecke Werbung gegenüber Verbrauchern in Suchergebnissen stets unzulässig. Bezahlte Werbung oder durch Geldzahlung aufgewertete Rankings sind dadurch zwar weiterhin erlaubt, müssen den Verbrauchern gegenüber jedoch eindeutig – d.h. laut Gesetzesbegründung, S. 47 in kurzer, einfach zugänglicher und verständlicher Weise – offengelegt werden.

Ebenfalls neu ist das Verbot des Wiederverkaufs von Eintrittskarten für Veranstaltungen nach Nr. 23a der Liste. Verboten wird damit der Wiederverkauf von Eintrittskarten, die ein Unternehmer unter Verwendung automatisierter Verfahren erwirbt und dabei technische Schutzmaßnahmen des Verkäufers zur Begrenzung der zu erwerbenden Ticketanzahl oder andere Regelungen umgeht.

Auch neu ist das Verbot von Irreführungen mit Verbraucherbewertungen nach Nr. 23b. Danach ist es verboten, zu behaupten Kundenrezensionen stammten von Verbrauchern, welche die jeweilige Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, wenn der Unternehmer dies nicht überprüft hat. Eine Pflicht zur Überprüfung besteht nicht, sodass auch ungeprüfte Bewertungen veröffentlicht werden können, solange nicht der Eindruck entsteht, dass eine solche erfolgt ist. Zu beachten ist allerdings die oben erwähnte Informationspflicht nach § 5b Abs. 3 UWG.

Die neue Nr. 23c der Liste enthält ein Verbot von gefälschten und falsch dargestellten Verbraucherbewertungen. Davon werden sowohl erfundene Bewertungen als auch die Unterdrückung negativer Bewertungen umfasst.

Nach Nr. 26 der Liste besteht ein Verbot des hartnäckigen Ansprechens von Verbrauchern über Fernabsatzmittel, welches bisher für Werbung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG geregelt war.

Die neue Nr. 32 der Liste verbietet die Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses.