Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung (BGH, Urteil vom 01.12.2022, Az.: I ZR 28/22) mal wieder mit dem Widerrufsrecht beschäftigt. Das Widerrufsrecht besteht bei bestimmten Vertragstypen im Interesse des Verbraucherschutzes. Die Geschichte des Widerrufsrecht hängt eng zusammen mit Abmahnungen. Denn an die Widerrufsbelehrung haben Gesetz und Rechtsprechung schon immer strenge Anforderungen gestellt.
Die Vielzahl der unterschiedlichen Vertragstypen, die Entwicklungen im Online-Handel und Online-Händler, die sich nicht so sehr für den Rechtsrahmen interessieren führten zu Abmahnungen. Heute ist die Sanktion von Fehlern beim Widerrufsrecht faktisch Sache von Abmahnvereinen. Wettbewerber dürfen Ihre Konkurrenz zwar auf entsprechende Fehler hinweisen, müssen aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass sie keinen Kostenersatz für eine solche Abmahnung verlangen dürfen.
Abseits des Online-Handels existiert auch für Verbraucherkreditverträge eine Verpflichtung zur Gewährung eines Widerrufsrechts. In Zeiten niedriger Zinsen konnte es interessant sein ein solches Widerrufsrecht auszuüben um sich dann den Kreditbetrag zu niedrigeren Zinsen bei einer anderen Bank zu sichern. Denn: Wenn nicht richtig zum Widerrufsrecht informiert wurde, bestand nach altem Recht eine „ewiges“ Widerrufsrecht. Dem ist der Gesetzgeber begegnet und hat das Widerrufsrecht bei falscher oder unterbliebener Belehrung zum Widerrufsrecht auf 1 Jahr und 14 Tage begrenzt, § 356 Abs.3 Satz 2 BGB. Ausgenommen von dieser Regelung: Finanzdienstleistungen, § 356 Abs.3 Satz 3 BGB.
Nun sind die Zinsen aktuell am steigen und es wird daher wenig interessant sein, einen solchen Widerrufs-Joker bei einem Kredit zu ziehen. Trotzdem ist es nützlich sich die zentrale Aussage des Bundesgerichtshofs im aktuellen Urteil zu merken.
Der Bundesgerichtshof hat nämlich geurteilt, dass Unternehmer zwar von dem gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung abweichen können. Der BGH hat aber weiter geurteilt, dass derjenige, der eine Widerrufsbelehrung nutzt, die nicht dem gesetzlichen Muster entspricht, dass volle Risiko trägt, dass diese Erklärung missverständlich und damit ungültig ist.