Beleidigungen im politischen Diskurs

Politiker werden in der öffentlichen Debatte teils scharf kritisiert – und das ist auch in Ordnung, schließlich beeinflusst ihr Handeln maßgeblich unseren Alltag. Aber wo ist die Grenze, wenn Kritik nicht mehr sachlich, sondern rein diffamierend geäußert wird? Wieviel Kritik ist noch in Ordnung?

In einem solchen Fall sind gleich zwei Grundrechtspositionen betroffen, die in Ausgleich gebracht werden müssen: die Meinungsfreiheit des Sich-Äußernden und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen. So war es auch bei Renate Künast, die sich aufgrund einer Äußerung im Berliner Abgeordnetenhaus auf Facebook einer Vielzahl an, freundlich ausgedrückt, negativen Facebook-Kommentaren ausgesetzt sah. Land- und Kammergericht in Berlin hatten die Strafbarkeit wegen Beleidigung mit unterschiedlichen Begründungen hauptsächlich abgelehnt, bevor die Verfassungsbeschwerde von Künast vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg hatte und wieder an das Kammergericht zurückgewiesen wurde.

Grundsätzlich gelten für Personen des öffentlichen Lebens andere Maßstäbe in Bezug auf ihre Persönlichkeitsrechte als für Privatpersonen – denn zumindest Dinge, die man über sich selbst oder seine Ansichten in der Öffentlichkeit preisgibt, sind nicht gleich schützenswert wie Dinge, die man für sich behält. Das führt aber nicht dazu, dass die Meinungsfreiheit in diesen Fällen absolut geschützt wird, es werden nur andere Beurteilungsmaßstäbe angelegt. Daneben sind natürlich der der Gehalt der Aussagen in der Debatte sowie der Kontext der Äußerung als Abwägungskriterien relevant. Im Fall von Renate Künast rügte das Bundesverfassungsgericht, das Kammergericht habe die Voraussetzungen der Beleidigung mit der einer Schmähkritik, d. h. einer besonders schweren, der Abwägung unzugänglichen Form der Beleidigung gleichgesetzt. Im erneuten Beschluss hat sich das Kammergericht schließlich umentschieden – „Pädophilen-Trulla“ ging in diesem Fall dann offensichtlich doch über das Zulässige im Meinungskampf hinaus.