Die Technologie der künstlichen Intelligenz (KI) schreitet rasant voran und eröffnet beeindruckende kreative Möglichkeiten. Insbesondere KI-Stimmengeneratoren, die menschliche Stimmen täuschend echt nachahmen können, werden immer beliebter. Doch was passiert, wenn die Stimme einer bekannten Person ohne deren Erlaubnis geklont und für eigene Zwecke genutzt wird? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 2 O 202/24) vom 20.08.2025 gibt eine klare Antwort und setzt ein wichtiges Zeichen für den Schutz des Persönlichkeitsrechts im digitalen Zeitalter.
Der Fall: KI-Stimme eines bekannten Synchronsprechers auf YouTube
Ein deutscher Synchronsprecher, dessen Stimme untrennbar mit einem weltberühmten Hollywood-Schauspieler verbunden ist, verklagte einen YouTuber. 1Der Betreiber eines Kanals mit 190.000 Abonnenten hatte zwei Videos veröffentlicht, in denen er eine KI-generierte Stimme verwendete, die der des Klägers zum Verwechseln ähnlich war. In den satirisch angelegten Videos, die sich mit der damaligen Regierung auseinandersetzten, wurde am Ende jeweils auf den Online-Shop des YouTubers verwiesen.
Der Synchronsprecher sah hierin eine Verletzung seiner Rechte, mahnte den YouTuber ab und forderte Schadensersatz. Der YouTuber verteidigte sich damit, dass es sich ja nicht um die „echte“ Stimme, sondern nur um eine synthetische Imitation handle, die er von einer KI-Software erworben habe.
Die Entscheidung des Gerichts: Das Recht an der eigenen Stimme gilt auch für KI-Klone
Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des Klägers und verurteilte den YouTuber zur Zahlung von 4.000 € Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr sowie zur Übernahme der Anwaltskosten. 6Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst.
Die zentralen Punkte der Urteilsbegründung sind:
- KI-Imitation ist wie menschliche Imitation zu behandeln: Für den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht macht es keinen Unterschied, ob eine Stimme von einem menschlichen Imitator oder einer KI nachgeahmt wird. Entscheidend ist die
Zuordnungsverwirrung, die beim Publikum entsteht. Viele Zuschauer und Kommentatoren hatten die Stimme in den Videos klar dem bekannten Synchronsprecher zugeordnet. 9999 - Kommerzielle Nutzung im Vordergrund: Obwohl die Videos satirischen Inhalt hatten, stand für das Gericht die kommerzielle Nutzung im Vordergrund. Durch die Verwendung der prominenten Stimme sollten die Videos attraktiver gemacht werden, um Klickzahlen und letztlich den Umsatz des verlinkten Online-Shops zu steigern. Die Meinungs- oder Kunstfreiheit des YouTubers musste hier hinter den vermögenswerten Interessen des Sprechers zurücktreten.
- Keine Rechtfertigung ohne Einwilligung: Der YouTuber konnte nicht nachweisen, dass der Sprecher der Nutzung seiner Stimme – sei es auch in geklonter Form – zugestimmt hatte. Der Erwerb einer Nutzungslizenz von der KI-Plattform ist rechtlich irrelevant, solange die Plattform keine wirksame Einwilligung der Person vorweisen kann, deren Stimme geklont wurde.
- Was bedeutet das Urteil für Content Creator und Unternehmen?
Dieses Urteil ist ein Weckruf für alle, die mit KI-generierten Inhalten arbeiten. Es verdeutlicht, dass die Persönlichkeitsrechte von Menschen nicht an der digitalen Tür enden. Wer die Stimme einer Person, insbesondere einer bekannten, für eigene Zwecke – und vor allem für kommerzielle – nutzen möchte, benötigt deren ausdrückliche Zustimmung.
Die Annahme, man könne sich hinter dem Argument der „künstlichen Erzeugung“ verstecken, ist ein Trugschluss mit potenziell teuren Folgen. Die Gerichte blicken auf das Ergebnis: Wird durch die geklonte Stimme der Eindruck erweckt, eine bestimmte Person spreche oder unterstütze den Inhalt? Wenn ja, liegt ein Eingriff in deren Rechte vor.
Fazit und anwaltlicher Rat
Das Urteil des LG Berlin stärkt die Rechte von Personen, deren biometrische Merkmale wie die Stimme durch KI vervielfältigt werden. Es schafft Rechtsklarheit in einem Bereich, der sich technologisch rasant entwickelt.
Wenn Sie als Kreativschaffender, Unternehmen oder Betroffener Fragen zum Persönlichkeitsrecht im Kontext von KI, Deepfakes oder Voice Cloning haben, ist eine fundierte rechtliche Beratung unerlässlich. Die Kanzlei Kramarz mit Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht, steht Ihnen mit über 15 Jahren Erfahrung zur Seite. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu schützen oder rechtssicher mit neuen Technologien zu agieren.
Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung, um Ihren Fall unverbindlich zu besprechen. Sie erreichen uns unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227.
Darf man eine KI-generierte Stimme einer bekannten Person ohne Erlaubnis nutzen?
Nein. Ein aktuelles Urteil des LG Berlin zeigt, dass die unerlaubte Nutzung einer KI-Stimme, die einer realen Person zugeordnet werden kann, deren Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies kann zu Schadensersatzforderungen führen, insbesondere bei kommerzieller Nutzung. Für Unterstützung zu diesem Thema kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.
Was genau schützt das "Recht an der eigenen Stimme"?
Das Recht an der eigenen Stimme ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es schützt die einzigartigen, identifizierenden Merkmale der Stimme einer Person vor unbefugter Nutzung und kommerzieller Ausbeutung. Es sichert dem Einzelnen die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, ob und wie seine Stimme verwendet wird. Eine kostenlose telefonische Erstberatung erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).
Macht es einen Unterschied, ob die Nutzung in einem satirischen oder kommerziellen Kontext erfolgt?
Ja, das spielt eine große Rolle. Wie das Urteil zeigt, überwiegt bei einer kommerziellen Nutzung – selbst wenn der Inhalt satirisch ist – in der Regel das Schutzinteresse der Person. Die Kunst- oder Meinungsfreiheit muss dann oft hinter dem Recht zurücktreten, die eigene Stimme nicht ohne finanzielle Entschädigung für fremde Geschäftsinteressen hergeben zu müssen. Im Zweifel beraten wir Sie gerne: anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Wie kann mir die Kanzlei Kramarz bei Fragen zum Thema KI und Persönlichkeitsrecht helfen?
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht, berät Sie umfassend zu den rechtlichen Risiken und Chancen beim Einsatz von KI. Wir prüfen Ihre Ansprüche bei Rechtsverletzungen, helfen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Projekte und vertreten Ihre Interessen konsequent. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de.