Ersatz des immateriellen Schadens einer Datenschutzverletzung

Datenschutzverletzungen gibt es zuhauf. Nicht selten gehen diese mit einem materiellen oder immateriellen Schaden einher, weshalb es den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gibt. Während sich der materielle Schaden auf das Vermögen bezieht, sind immaterielle Schäden solche, die sich nicht auf das Vermögen beziehen. Der immaterielle Schadensersatz ist auch unter der Bezeichnung Schmerzensgeld bekannt. Es stellt sich hierbei jedoch die Frage, was überhaupt unter einen immateriellen Schaden fällt, wie es sich mit der Darlegungslast verhält und in welcher Höhe Schadensersatz für immaterielle Schäden verlangt werden kann.

Keine Erheblichkeitsschwelle, aber Nachweis

Ein erstes Grundsatzurteil fällte der EuGH am 04. Mai 2023 (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, Az.:C-300/21). Darin stellte er fest, dass ein bloßer Verstoß gegen eine Bestimmung der DSGVO allein nicht ausreicht, um Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO fordern zu können. Vielmehr bedarf es zusätzlich des Eintritts eines Schadens, der kausal auf dem Verstoß beruht. Eine gewisse Erheblichkeitsschwelle muss ein immaterieller Schaden zwar nicht überschritten haben, dennoch ist von der betroffenen Person ein Nachweis des Schadens zu erbringen.

Negative Folgen konkret benennen

Diesen Feststellungen folgte der 6. Zivilsenat des BGH mit seinem Beschluss im Dezember 2023 (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023, Az.: VI ZR 277/22). Dort hatte er über eine Anhörungsrüge einer Klägerin zu entscheiden, nachdem deren Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 28. September 2023 zurückgewiesen wurde. Die Klägerin rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und meinte, dass das Berufungsgericht von einer zu hohen Schwelle in Bezug auf die Darlegungslast bei immateriellen Schäden nach Art. 82 DSGVO ausgegangen sei.

Entsprechend dem Urteil des EuGH vom 04. Mai 2023 entschied der BGH, dass die negativen Folgen des Verstoßes gegen die DSGVO, die einen immateriellen Schaden darstellen können, vom Betroffenen konkret zu benennen sind. Solche negativen Folgen seien weder im Schriftsatz der Klägerin noch im Sitzungsprotokoll aufgeführt gewesen. Jedenfalls habe die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt, dass und an welcher Stelle diesbezüglicher Vortrag gehalten und übergangen worden sein soll.

Höhe des Schadensersatzes

Die Höhe des Schadensersatzes für immaterielle Schäden hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist immer eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Hier spielen unter anderem die Intensität, aber auch Art und Dauer der Rechtsverletzung eine Rolle. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Schadensersatz nicht den Zweck hat, den Schädiger zu bestrafen, sondern den Schaden vollständig auszugleichen und Genugtuung zu verschaffen. Eine Orientierung hierfür bietet eine Übersicht, die die jeweils gerichtlich zugesprochenen Höhen des Schadensersatzes enthält, die von Rechtsanwalt Kevin Leibold erstellt wurde (ZD-Aktuell 2024, 01535).

Fazit

Im Falle eines Datenschutzverstoßes sind die negativen Folgen also in jedem Fall auszuführen. Es sind aber noch längst nicht alle Fragen geklärt.  Wie sich die Rechtsprechung diesbezüglich positionieren wird, bleibt abzuwarten.

Wir konnten für unsere Mandanten bereits erhebliche Schadenersatzforderungen realisieren. In einem Fall hatte ein Influenzer ohne Einwilligung Daten zu sexuellen Vorlieben einer Besucherin einer Veranstaltung veröffentlicht.

Ein zweiter Fall bei dem ein IT-Unternehmen die Bewerbungsunterlagen nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens nicht gelöscht hatte und die Bewerbungsunterlagen noch 8 Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens öffentlich im Internet auffindbar waren, geht gerade ins Klageverfahren.