Filmen bei Konzerten – Die Rechtslage

Fragen zum Thema? Kostenlose Erstberatung unter 06151-2768227, anfrage@kanzlei-kramarz.de oder Kontakt.

Zur Zeit geht ein Audiomitschnitt von Flake, dem Keyboarder von Rammstein, um. Thema des Audiomitschnitts sind Leute die Konzerte die ganze Zeit mit ihren Handys filmen.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Das war auch bei der Live-Version von AnnenMayKantereit „Du bist überall“ Thema..

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Aber wie ist die Rechtslage?

Der Musiker oder „Ausübender Künstler“ wie es im Urhebergesetz (§ 73 UrhG) heißt, hat an seiner Darbietung Rechte, nämlich zum Beispiel das Recht die Darbietung aufzunehmen (§ 77 UrhG). Dieses Recht steht dem ausübenden Künstler gemeinsam mit dem Veranstalter zu, wenn es einen Veranstalter gibt (§ 81 UrhG). Der Besucher schließt mit dem Veranstalter einen sog. Veranstaltungsbesuchsvertrag. In diesem Vertrag kann der Veranstalter dem Besucher auch vertraglich verbieten Bild- und Tonaufnahmen herzustellen.

Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne über unsere Kontaktseite.

Wichtige Informationen zu Ihren Rechten: Sie haben eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten? Oder betrifft Ihre Frage eine Abmahnung im Urheberrecht oder eine Abmahnung im Markenrecht? Informationen speziell zum Thema Abmahnung von Frommer Legal finden Sie ebenfalls bei uns.

Sie suchen einen kompetenten Rechtsanwalt für UrheberrechtMedienrecht oder Softwarerecht? Wir beraten Sie umfassend auch in Fragen zum MarkenrechtWettbewerbsrechtDatenschutzrecht und bei Bilderklau.

Benötigen Sie rechtssichere AGB und möchten diese erstellen lassen? Kontaktieren Sie uns!