Zur Zeit geht ein Audiomitschnitt von Flake, dem Keyboarder von Rammstein, um. Thema des Audiomitschnitts sind Leute die Konzerte die ganze Zeit mit ihren Handys filmen.

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Das war auch bei der Live-Version von AnnenMayKantereit „Du bist überall“ Thema..

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Aber wie ist die Rechtslage?

Der Musiker oder „Ausübender Künstler“ wie es im Urhebergesetz (§ 73 UrhG) heißt, hat an seiner Darbietung Rechte, nämlich zum Beispiel das Recht die Darbietung aufzunehmen (§ 77 UrhG). Dieses Recht steht dem ausübenden Künstler gemeinsam mit dem Veranstalter zu, wenn es einen Veranstalter gibt (§ 81 UrhG). Der Besucher schließt mit dem Veranstalter einen sog. Veranstaltungsbesuchsvertrag. In diesem Vertrag kann der Veranstalter dem Besucher auch vertraglich verbieten Bild- und Tonaufnahmen herzustellen.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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