Unternehmen haften für Influencer: Die strenge Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG
Unternehmen haften für Wettbewerbsverstöße ihrer Influencer wie für eigene Fehler (§ 8 Abs. 2 UWG). Ein Urteil des OLG Köln (6 U 118/24) zur Arzneimittelwerbung belegt die strenge Zurechnung.