BGH-Urteil: Kein Titelschutz für „Moneypenny“ – Hohe Hürden für fiktive Charaktere

Lederakte auf Schreibtisch mit Goldprägung Werktitelschutz und verblassender Silhouette einer Sekretärin.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung die Anforderungen an den rechtlichen Schutz fiktiver Figuren konkretisiert. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. I ZR 219/24) wiesen die Karlsruher Richter die Klage auf Werktitelschutz für die aus den James-Bond-Filmen bekannte Figur „Moneypenny“ ab. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass allein die Bekanntheit eines Namens nicht ausreicht, um einen exklusiven Titelschutz für einen Charakter zu begründen.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, ordnet die Entscheidung für die Praxis ein.

Grundsatz: Figuren sind schutzfähig – aber nur unter Bedingungen

Der BGH bestätigte zunächst eine für die Medienbranche wichtige Grundregel: Dem Namen einer fiktiven Figur aus einem Roman oder Film kann grundsätzlich Werktitelschutz zukommen. Dies gilt auch dann, wenn der Name der Figur – wie hier „Moneypenny“ – nicht identisch mit dem Titel des Hauptwerkes ist5. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der Figur selbst um ein „immaterielles Arbeitsergebnis“ handelt, das verkehrsfähig ist.

Das fehlende „Eigenleben“ der Moneypenny

Damit eine Figur als eigenständiges Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne gilt, muss sie ein vom Hauptwerk losgelöstes „Eigenleben“ führen. Dies erfordert eine starke Individualisierung, sodass der Verkehr die Figur als selbstständig wahrnimmt. Diese Selbstständigkeit kann sich aus einer besonderen optischen Ausgestaltung oder aus unverwechselbaren Charaktereigenschaften ergeben.

Im Fall von „Moneypenny“ sah der BGH diese Voraussetzungen als nicht erfüllt an:

  • Kein festes optisches Bild: Da die Rolle in den letzten Jahrzehnten von verschiedenen Schauspielerinnen verkörpert wurde, fehlt es an einer festen, wiedererkennbaren optischen Gestalt.
  • Diffuse Charaktereigenschaften: Die Figur wird im Wesentlichen als „Prototyp einer Sekretärin“ wahrgenommen. Eigenschaften wie Zuverlässigkeit oder Professionalität genügen nicht, um eine unverwechselbare Persönlichkeit zu begründen, die sich von der Filmreihe emanzipiert.

 

Die Figur bleibt somit untrennbar mit dem „James Bond“-Universum verbunden und erreicht keine eigene Werkqualität.

Künstlerische Darstellung einer Papierfigur, die versucht, aus einem Buch zu steigen, aber durch Tintenfäden zurückgehalten wird.

Merchandising ersetzt keinen Titelschutz

Ein weiterer zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Vermarktung. Die Klägerin verwies auf Lizenzprodukte wie Luxusuhren („Moneypenny’s Choice“) oder Koffer, um die Eigenständigkeit der Figur zu belegen. Der BGH stellte jedoch klar: Eine solche Nutzung auf Waren stellt eine markenmäßige Benutzung dar, aber keine Verwendung als Werktitel. Die für den Titelschutz erforderliche Selbstständigkeit muss sich zwingend aus dem Werk selbst (hier den Filmen) ergeben und kann nicht durch externes Marketing begründet werden.

Fazit und rechtliche Einordnung

Das Urteil setzt strenge Maßstäbe für den Schutz von Charakteren. Wer Namen fiktiver Figuren rechtlich monopolisieren möchte, muss nachweisen, dass diese über eine derart starke Individualität verfügen, dass sie im Bewusstsein der Öffentlichkeit ein vom Hauptwerk unabhängiges Dasein führen.

 

Für Fragen zum Schutz von Werktiteln, Charakteren oder Marken steht Ihnen die Kanzlei Kramarz zur Verfügung. Eine rechtssichere Einschätzung hilft, teure Fehlannahmen bei der Vermarktung zu vermeiden. Nutzen Sie gerne die kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder senden Sie eine E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de. Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter kanzlei-kramarz.de/kontakt.

Können fiktive Charaktere Werktitelschutz genießen?

Ja, grundsätzlich schon. Der BGH hat bestätigt, dass Namen fiktiver Figuren als Werktitel geschützt sein können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Figur ein „immaterielles Arbeitsergebnis“ darstellt und eine hinreichende Eigenständigkeit besitzt. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.

Was bedeutet „Eigenleben“ einer Figur?

Ein „Eigenleben“ bedeutet, dass sich die Figur vom Hauptwerk (z.B. Film oder Buch) gelöst hat. Sie muss vom Publikum als eigenständig wahrgenommen werden, etwa durch unverwechselbare optische Merkmale oder sehr spezifische Charaktereigenschaften.

Warum scheiterte der Schutz für „Moneypenny“?

Der BGH sah keine hinreichende Individualisierung. Da die Rolle von wechselnden Schauspielerinnen verkörpert wurde, fehle eine feste optische Gestalt. Zudem seien ihre Eigenschaften zu diffus und klischeehaft („Prototyp einer Sekretärin“). Fragen dazu beantwortet Rechtsanwalt Kramarz unter 06151-2768227.

Reicht Merchandising für den Titelschutz?

Nein. Die Verwendung des Namens auf Produkten wie Uhren ist eine markenmäßige Benutzung, keine Verwendung als Werktitel. Dies begründet keine Eigenständigkeit der Figur als Werk[cite: 221].

Wie hilft die Kanzlei Kramarz bei Titelschutzfragen?

Rechtsanwalt Christian Kramarz prüft die Schutzfähigkeit Ihrer Titel und Charaktere und vertritt Ihre Interessen bei Verletzungen. Nutzen Sie die kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder schreiben Sie an anfrage@kanzlei-kramarz.de.

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