Abmahnung wegen Aprilscherz – darf man am 1. April noch lachen?

Gerichtsszene mit einer Person, die ein großes Schild mit der Aufschrift ‚Abgemahnt wegen Aprilscherz!‘ hochhält

1.April 2025. Unternehmen posten absurde Angebote, Kanzleien kündigen den „JuraBot 3000“ an und Online-Shops versprechen 99 % Rabatt – alles natürlich nur Spaß. Oder? Wenn der Scherz zu gut ist, kann es schnell ernst werden. Denn nicht jeder Aprilscherz ist juristisch harmlos. Wir zeigen, wo der Spaß aufhört – und das Abmahnrisiko beginnt.

Ein Mandant steht verwundert vor einem Schild mit der Aufschrift: ‚Heute nur KI-Beratung – JuraBot 3000 übernimmt!

Wenn der Aprilscherz zur Abmahnfalle wird

Was als harmlose Pointe gedacht ist, kann aus rechtlicher Sicht problematisch sein – insbesondere im Wettbewerbsrecht, Datenschutz oder Arbeitsrecht. Hier kommen die Best of Worst Aprilscherze mit juristischem Nachspiel:

1. Rabattcode ohne Funktion
Ein Online-Shop verspricht 99 % Rabatt mit Code „APRILAPRIL99“ – funktioniert aber nicht.
👉 Risiko: Irreführende Werbung (§ 5 UWG)

2. Kündigung per Rundmail
Interne Mail: „Wir bauen Stellen ab – Du bist dabei! April, April!“
👉 Risiko: Verletzung der Fürsorgepflicht, möglicher Schadensersatz

3. „Deine Daten wurden verkauft“
Newsletter verkündet vermeintlich Datenweitergabe – war nur Spaß.
👉 Risiko: DSGVO-Verstoß, Vertrauensverlust

4. Fake-Produkt mit CE-Kennzeichnung
Werbung für „WLAN-Zahnbürste mit CE – Comedy Edition“
👉 Risiko: Irreführende Kennzeichnung, Wettbewerbsverstoß

5. KI-Kanzlei-Post
„Mandate bis 100.000 € übernimmt ab sofort JuraBot 3000“
👉 Risiko: Mandanten-Irreführung

6. Gratis-Pizza nur für Hogwarts-Bewohner
Restaurant verspricht Gratispizza – aber nur für Anreisende per Besen
👉 Risiko: Lockvogelwerbung, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG

Werbeplakat für eine WLAN-Zahnbürste mit DSGVO-Siegel und übertriebenen Features – satirischer Aprilscherz

Was sagt das Recht?

Auch am 1. April gilt: Irreführende Werbung, datenschutzrechtliche Täuschungen oder unseriöse Scherze im Arbeitsumfeld können ernsthafte Konsequenzen haben.

Fiktives Beispiel:
Das LG Entenhausen entschied 2024, dass der Scherz „kostenloses Smartphone ab 5 € Einkaufswert“ unzulässig sei – trotz Aprilkontext.

„Die Grenze zur Irreführung war überschritten.“

Checkliste: So bleibt Ihr Aprilscherz rechtlich sauber

✅ Humor erkennbar gestalten
✅ Keine falschen Rabatte oder Produktversprechen
✅ Keine Scherze über Kündigung, Daten, Geld
✅ Auflösung klar und sichtbar
✅ Interne Kommunikation mit Fingerspitzengefühl

Fazit: Spaß ja – aber mit juristischem Feingefühl

Aprilscherze können sympathisch wirken – oder zu Abmahnungen führen. Wer den Humor dosiert und rechtssicher einsetzt, bleibt auf der sicheren Seite. Dann heißt es am Ende: Gelacht wird – aber richtig.

Abmahnung erhalten?

Wir helfen Ihnen schnell und kompetent. Hier finden Sie Infos zu typischen Abmahnthemen: