Alles ist gut, solange du wild bist!

Alles ist gut, solange du wild bist

Urheberrecht bei Songtexten: Wann Refrains geschützt sind

Der Fall im Überblick

Das OLG Hamburg entschied 2010 (Az. 5 U 160/08), dass der Refrain "Alles ist gut, solange du wild bist" trotz kreativer Wortkombination nicht urheberrechtsschutzfähig ist. Kernaussagen:

  • ✔️ Kein Schutz für in Gesamtwerk eingebettete Textteile
  • ❌ Allgemeinsprachliche Formulierungen schützen (z.B. "Alles ist gut")
  • ⚠️ Auch "kleine Münze" benötigt individuell-schöpferische Prägung
"Allein die überraschende Bezugnahme durch Variation eines Wortes reicht nicht für Schutzfähigkeit aus."
– OLG Hamburg, GRÜNDE Ziff. 4

Praxis-Tipps für Kreative

✅ Schutzstrategien

Schutz durch:

  • Einzigartige Wortneuschöpfungen
  • Komplexe metaphorische Verknüpfungen
  • Werkübergreifende Kennzeichnung

❌ Risikofaktoren

  • Isolierte Alltagsformeln
  • Eingebettete Liedfragmente
  • Einzelne Wortvariationen

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Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied am 26. April 2010 (Aktenzeichen 5 U 160/08), dass der Refrain „Alles ist gut, solange du wild bist“ aus dem Lied „Sei wild“ nicht urheberrechtlich schutzfähig ist. Das Urteil verdeutlicht grundlegende Anforderungen an die Schutzfähigkeit kurzer Textpassagen und bietet Klarheit für kreative Schöpfungen im Spannungsfeld zwischen Alltagssprache und individueller Prägung.

Hintergrund des Falls

Der Kläger beanspruchte Urheberrechtsschutz für die Textzeile „Alles ist gut, solange du wild bist“, die als Refrain in einem gemeinsam mit dem Beklagten erarbeiteten Musikstück verwendet wurde. Trotz der unbestrittenen Originalität der Formulierung wies das Gericht den Anspruch zurück, da es sich um einen integralen Bestandteil eines größeren Werks handelte und nicht um einen eigenständigen Werbeslogan oder Titel12.

Entscheidende Kriterien des Gerichts

Das Urteil stellt klar:

  • Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) erfordern einen durch Sprache ausgedrückten Gedanken- oder Gefühlsinhalt, der über allgemeinsprachliche Wendungen hinausgeht.
  • Kürze allein kein Ausschlussgrund: Auch kurze Texte („kleine Münze“) können Schutz genießen, müssen aber eine individuell-schöpferische Leistung zeigen (§ 2 Abs. 2 UrhG)12.

Beispielhaft führte das Gericht aus:

„Der Satzteil ‚Alles ist gut‘ ist eine allgemeinsprachliche Beschwichtigung. Selbst die Ersetzung durch ‚wild‘ begründet keine Schöpfungshöhe, da lediglich ein einzelnes Wort variiert wird.“12

Abgrenzung zu vergleichbaren Fällen

Anders als bei eigenständigen Werbeslogans oder Titeln sah das Gericht hier keine vom Gesamtwerk unabhängige Schöpfung. Zudem wies es darauf hin, dass selbst bekannte Refrains wie „I can’t get no satisfaction“ häufig banale Aussagen enthalten, die keinen Urheberrechtsschutz genießen12.

Praktische Auswirkungen

  1. Künstlerische Gestaltung: Originelle Wortschöpfungen reichen nicht aus – entscheidend ist die Verknüpfung von Inhalt und individueller Ausdrucksform.
  2. Wettbewerbsrecht: Einzelne Textzeilen aus Musikwerken lassen sich kaum über das UWG schützen, da sie meist keine eigenständige kommerzielle Bedeutung entfalten12.

Dieses Urteil unterstreicht, dass der urheberrechtliche Schutz kurzer Texte an hohe Hürden gebunden ist. Kreative sollten bei der Verwertung von Songtexten stets prüfen, ob isolierte Passagen die erforderliche Eigenprägung aufweisen oder besser im Kontext des Gesamtwerks geschützt werden.

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