Filesharing-Abmahnung erhalten? Was Sie jetzt tun sollten
Sie haben eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten – etwa von Frommer Legal, RKA, Nimrod oder der Kanzlei Sarwari? Dann wird Ihnen die unerlaubte Verbreitung eines Films, einer Serie, von Musik oder eines Computerspiels über eine Tauschbörse vorgeworfen, verbunden mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Zahlung von meist mehreren Hundert bis über tausend Euro. Wir prüfen als Kanzlei für Urheber- und Medienrecht, ob die Forderung berechtigt ist, und wehren überhöhte Ansprüche ab. Rechtsanwalt Christian Kramarz bietet Ihnen dazu eine kostenlose Ersteinschätzung.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht ignorieren, aber auch nichts ungeprüft unterschreiben oder zahlen. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist meist zu weit gefasst.
- Fristen sind kurz (oft 5–10 Tage), die geforderten Beträge aber häufig überhöht und verhandelbar.
- Als Anschlussinhaber haften Sie nicht automatisch – es gilt eine tatsächliche Vermutung, der eine sekundäre Darlegungslast gegenübersteht.
- Die Abmahnkosten sind bei einfachen Fällen gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG, in der Regel auf einen Gegenstandswert von 1.000 €).
- Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr ausräumen, ohne ein Schuldanerkenntnis abzugeben.
Was Sie jetzt tun – und was Sie unbedingt vermeiden sollten
Das sollten Sie tun
- Die genannte Frist notieren und ernst nehmen
- Alle Unterlagen (Abmahnung, Anhänge, Umschlag) sichern
- Die Abmahnung anwaltlich prüfen lassen
- Ruhe bewahren und besonnen reagieren
Das sollten Sie nicht tun
- Die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben
- Den geforderten Betrag vorschnell zahlen
- Ungeprüft mit der Abmahnkanzlei telefonieren oder schreiben
- Die Abmahnung ignorieren oder die Frist verstreichen lassen
Was ist Filesharing – und wann ist es illegal?
Filesharing bezeichnet das Teilen von Dateien über sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerke (Tauschbörsen). Das Verfahren selbst ist nicht verboten. Rechtlich problematisch wird es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke – Filme, Serien, Musik, Hörbücher, E-Books oder Computerspiele – ohne Zustimmung der Rechteinhaber verbreitet werden.
Der entscheidende Punkt: Bei den meisten Tauschbörsen-Programmen (etwa auf Basis des BitTorrent-Protokolls) bieten Sie die bereits geladenen Teile einer Datei zeitgleich wieder anderen Nutzern an. Damit ist der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG erfüllt – oft schon nach wenigen Sekunden. Abgemahnt wird also in erster Linie das Anbieten, nicht das bloße Herunterladen.
Vom Filesharing zu unterscheiden sind reines Streaming sowie Abmahnungen im Usenet – dafür gelten teils andere Maßstäbe. Sprechen Sie uns an, wenn Ihr Fall diese Bereiche betrifft.
Haften Sie als Anschlussinhaber automatisch?
Nein. Nur weil eine Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss ermittelt wurde, haften Sie nicht ohne Weiteres. Die Rechtsprechung unterscheidet differenziert.
Tatsächliche Vermutung und sekundäre Darlegungslast
Wird ein geschütztes Werk von einem Anschluss aus zugänglich gemacht, spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber verantwortlich ist. Dieser Vermutung sind Sie aber nicht schutzlos ausgeliefert: Sie trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet, Sie müssen vortragen, ob und welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Anschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.
BGH, Az. I ZR 121/08
Haftung bei WLAN, Familie und Mitbewohnern
Für ungesicherte WLAN-Anschlüsse kann eine Haftung als Störer in Betracht kommen, wenn die zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen nicht eingehalten wurden. Bei Familienangehörigen und volljährigen Mitbewohnern gelten besondere Maßstäbe: Eltern müssen minderjährige Kinder über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen belehren; gegenüber volljährigen Mitbewohnern oder Gästen besteht regelmäßig keine anlasslose Belehrungspflicht. Der Schutz von Ehe und Familie begrenzt zudem, wie weit Ihre Nachforschungs- und Offenbarungspflichten reichen.
BGH, Az. I ZR 220/15; BGH, Az. I ZR 74/12
Wie hoch dürfen die Forderungen sein?
Eine Filesharing-Abmahnung fordert typischerweise Schadensersatz plus Erstattung der Anwaltskosten. Beide Positionen lassen sich prüfen und häufig reduzieren.
Schadensersatz nach Lizenzanalogie
Der Schadensersatz wird meist nach der Lizenzanalogie berechnet: Zugrunde gelegt wird, was ein redlicher Lizenznehmer für die Nutzung gezahlt hätte. Die Vorstellungen der Rechteinhaber liegen hier oft deutlich über dem, was tatsächlich angemessen ist.
Anwaltskosten und die Deckelung nach § 97a UrhG
Die Anwaltskosten bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf Grundlage des Gegenstandswerts. Für Privatpersonen ist dieser Gegenstandswert bei einfach gelagerten Fällen nach § 97a Abs. 3 UrhG in der Regel auf 1.000 € begrenzt. Gesamtforderungen, die diese Grenze deutlich überschreiten, sind ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung.
Verjährung
Die Ansprüche verjähren unterschiedlich: Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten unterliegt regelmäßig der dreijährigen Verjährung. Der Anspruch auf Lizenzschadensersatz kann nach der Rechtsprechung dagegen erst nach zehn Jahren verjähren. Ein gerichtliches Mahnverfahren kann die Verjährung hemmen – auch deshalb sollten Sie Post der Gegenseite nicht unbeachtet lassen.
Die modifizierte Unterlassungserklärung
Der Abmahnung liegt fast immer eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Diese ist regelmäßig zu weit gefasst, enthält oft ein Schuldanerkenntnis und bindet Sie unter Umständen für Jahrzehnte an hohe Vertragsstrafen. Eine modifizierte Unterlassungserklärung beschränkt sich auf das rechtlich Notwendige, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
Wichtig: Eigenmächtige Änderungen durch juristische Laien können dazu führen, dass die Erklärung unwirksam ist oder von der Gegenseite nicht akzeptiert wird – im schlimmsten Fall droht dann ein teures Eilverfahren. Lassen Sie die Erklärung deshalb anwaltlich formulieren.
Gerichtlicher Mahnbescheid – was tun?
Reagiert der Abgemahnte nicht oder verweigert er die Zahlung, gehen manche Rechteinhaber zum gerichtlichen Mahnbescheid über. Gegen einen Mahnbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen. Versäumen Sie diese Frist, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, gegen den nur noch der Einspruch – ebenfalls binnen zwei Wochen – bleibt. Nach Erhalt eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids sollten Sie umgehend anwaltlichen Rat einholen, damit keine Frist verloren geht.
Wer verschickt Filesharing-Abmahnungen?
Für einzelne Abmahner haben wir eigene Informationsseiten mit dem jeweils aktuellen Stand:
Ihre abmahnende Kanzlei ist nicht dabei? Wir bearbeiten laufend neue Fälle – schildern Sie uns Ihren Sachverhalt.
Häufige Fragen zur Filesharing-Abmahnung
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, jedenfalls nicht ungeprüft. Die vorformulierte Erklärung ist meist zu weit gefasst und enthält oft ein Schuldanerkenntnis mit lang bindenden Vertragsstrafen. Sinnvoller ist in der Regel eine modifizierte Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausräumt, ohne unnötige Zugeständnisse zu machen. Diese sollte anwaltlich formuliert werden.
Wie hoch sind die Kosten bei einer Filesharing-Abmahnung?
Die Forderung setzt sich aus Schadensersatz (nach Lizenzanalogie) und Anwaltskosten (nach RVG) zusammen und liegt häufig im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich. Für Privatpersonen ist der Gegenstandswert der Anwaltskosten bei einfachen Fällen nach § 97a Abs. 3 UrhG in der Regel auf 1.000 € gedeckelt. Überhöhte Forderungen lassen sich oft reduzieren.
Hafte ich, wenn mein Kind oder ein Mitbewohner die Datei geladen hat?
Nicht automatisch. Als Anschlussinhaber trifft Sie eine sekundäre Darlegungslast: Sie müssen darlegen, wer noch Zugriff auf den Anschluss hatte. Gegenüber volljährigen Mitbewohnern besteht regelmäßig keine anlasslose Belehrungspflicht; bei minderjährigen Kindern kommt es darauf an, ob eine Belehrung erfolgt ist. Der Schutz von Ehe und Familie begrenzt zudem Ihre Offenbarungspflichten.
Zahlt meine Rechtsschutzversicherung bei einer Filesharing-Abmahnung?
Urheberrechtsstreitigkeiten sind in vielen Policen nicht mitversichert, sodass die Rechtsschutzversicherung häufig keine Kosten übernimmt. Prüfen Sie Ihre Police – und unterschreiben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung, nur weil eine Hotline dazu rät.
Wann verjährt eine Filesharing-Abmahnung?
Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten verjährt regelmäßig nach drei Jahren, der Anspruch auf Lizenzschadensersatz nach der Rechtsprechung erst nach zehn Jahren. Ein gerichtliches Mahnverfahren kann die Verjährung hemmen. Reagieren Sie deshalb nicht mit bloßem Abwarten auf die Verjährung.
Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?
Die abmahnende Kanzlei möchte den Streit außergerichtlich beilegen. Ignorieren Sie die Abmahnung, drohen gerichtliche Schritte bis hin zur einstweiligen Verfügung – verbunden mit erheblich höheren Kosten. Ratsam ist, fristgerecht und geprüft zu reagieren.
Der Abmahnung liegt ein Gerichtsbeschluss bei – bin ich schon verurteilt?
Nein. Ein sogenannter Gestattungsbeschluss verpflichtet lediglich Ihren Internetanbieter, die Anschlussdaten herauszugeben. Er ist keine Verurteilung und kein Schuldnachweis.
Filesharing-Abmahnung erhalten? Wir prüfen Ihren Fall und die Forderung – kostenlose Ersteinschätzung.
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