In der heutigen digitalen Welt ist es kaum noch ungewöhnlich, wenn Menschen ihre Erlebnisse und Aktivitäten auf Plattformen wie YouTube teilen. Doch wie weit darf man gehen bzw. ob dies mit der DSGVO vereinbar ist, bleibt unklar. Diese Frage stellte sich in einem aktuellen Fall vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (VG Schleswig, Urteil vom 07.08.2024, Az.: 8 A 159/20), bei dem ein Kläger seine Autofahrten filmte und auf YouTube veröffentlichte. Der entscheidende Punkt: Wie wird mit dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und den Anforderungen der DSGVO umgegangen?
Personen als Beiwerk oder doch nicht?
Die Argumentation des Klägers stützt sich auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG, der es erlaubt, Videos von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, sofern sie nur als Beiwerk gelten. Die zentrale Frage ist dabei, wann abgebildete Personen nicht mehr als Beiwerk angesehen werden.
Das Gericht stellte klar, dass die Abgrenzung zwischen Beiwerk und Hauptwerk oft schwierig ist. Entscheidend ist jedoch, ob die betroffenen Personen aufgrund besonderer Umstände im Straßenverkehr in den Vordergrund treten und nicht mehr die Straße und die umgebende Landschaft die Aufnahme prägen – wie etwa an Kreuzungen oder Ampeln.
Zudem kommt es darauf an, ob die Personen nur gelegentlich erscheinen und für den Gesamteindruck des Videos keine wesentliche Rolle spielen. In diesem Fall wäre keine Anonymisierung erforderlich. Werden die Personen jedoch in den Vordergrund gerückt und die Landschaft tritt in den Hintergrund, greift die Anonymisierungspflicht für den Kläger.
Kraftzeug-Kennzeichen als personbezogene Daten anzusehen?
Das Urteil hat auch bestätigt, dass Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen im Vordergrund stehen sowie Kraftzeug-Kennzeichen zu lesen sind, rechtswidrig sei.
Auch Kraftzeug-Kennzeichen stellen personbezogene Daten dar, denn sie können einem Halter und gegebenenfalls auch einem Fahrer zuordnen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Halter eine natürliche oder juristische Person ist.
Zwar gilt die DSGVO nicht für juristische Person, aber die hinter der juristischen Person stehenden natürliche Personen sind ebenfalls geschützt (z.B. Mitarbeiter)
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Eine Einwilligung nach Art. 6 I a DSGVO wurde im vorliegenden Fall nicht erteilt, weshalb der Kläger versucht, seine Handlung auf berechtigte Interessen nach Art. 6 I f DSGVO zu stützen.
Eine Datenverarbeitung nach Art. 6 I f DSGVO ist nur rechtmäßig, wenn die berechtigten Interessen die schutzwürdigen Interessen überwiegen. Die Veröffentlichung ohne Anonymisierung stützt zunächst auf seiner Kunstfreiheit und Berufsfreiheit.
Das Gericht stellt aber hier fest, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung in erheblicher Weise beeinträchtigt wurden. Zwar handelt es sich bei öffentlichem Straßenverkehr um die Sozialsphäre der Betroffenen, muss man in diesem Kontext aber nicht damit rechnen, dass man dort gefilmt wird.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die schutzwürdigen Interessen überwiegen und fordert den Kläger hierzu die Verpixelung der Kraftzeug-Kennzeichen.
Informationspflicht und Erfüllung durch Verantwortliche
Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Informationspflicht Art. 13 DSGVO relevant und nicht Art. 14 DSGVO. Eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Artikeln ist komplex und hängt viel davon ab, ob die betroffenen Personen Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt hatten und ob sie daran mitgewirkt haben. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO zu erfüllen ist. Der Kläger muss dafür essenzielle Informationen ohne Verweis auf der Webseite nach Art. 13 DSGVO mitteilen- idealerweise durch direkte Anbringung auf seinem Auto.