Das Gesetz für faire Verbraucherverträge – Die neuen Regeln im AGB-Recht

Neue Regeln faire Verbraucherverträge

In der letzten Legislaturperiode wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet. Das Gesetz hat zwei Schwerpunkte. Neben Regelungen zur telefonischen Werbung im UWG, werden Bestimmungen im AGB-Recht neu eingeführt.

 

Verbot von Abtretungsausschlüssen

Im AGB-Recht werden die Regelungen zum Abtretungsausschluss in § 308 BGB neu gefasst. § 308 BGB regelt die sogenannten Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit als sog. relative Klauselverbote. Zukünftig wird es mit der Reform verboten sein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Verbraucher Verwendung finden, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

Die Neuregelung ist zum 01.10.2021 in Kraft getreten. Altverträge, also Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, profitieren nicht von der Neuregelung.

Hintergrund der Regelung ist, dass Unternehmen, die sich häufig einer Vielzahl von Verbraucheransprüchen auf Schadenersatz gegenüber sehen, wie zum Beispiel Fluggesellschaften, verhindern wollten, dass professionelle Anbieter die Ansprüche der Verbraucher aufkaufen um Sie dann selbst durchzusetzen. Der Kauf solcher Forderungen, bzw. die Abtretung der Ansprüche der Verbraucher in diesem Zusammenhang wird zukünftig wieder unbeschränkt möglich sein, da ein Abtretungsverbot in AGB zukünftig unwirksam ist.

Neue Regeln zu Laufzeiten und Kündigungsfristen

§ 309 BGB regelt die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, also die absoluten Verbote. Die Neuregelung widmet sich hier der möglichen Dauer von Laufzeitverträgen, der möglichen Verlängerung von Laufzeitverträgen und den Kündigungsfristen in diesem Zusammenhang.

Diese Neuregelung tritt zum 01.03.2022 in Kraft. Altverträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden, profitieren nicht von der Neuregelung.

Nach wie vor liegt die maximale initiale Laufzeit eines Vertrages bei zwei Jahren. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren sind zukünftig aber nur noch möglich, wenn dem Verbraucher auch ein Angebot über die gleiche Leistung für einen Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr unterbreitet wird, dessen Preis nicht mehr als 25 % über dem Angebotspreis für die zweijährige Laufzeit liegen darf.

Eine Verlängerung um ein Jahr ist auch zukünftig möglich, eine Verlängerung von einem Zeitraum von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr ist aber nur dann wirksam, wenn das Unternehmen, dass die AGB verwendet, seinen Vertragspartner auf die Kündigungsmöglichkeit hinweist. Die Kündigungsfrist des Kunden wird von drei Monaten auf einen Monat verkürzt.

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