In der heutigen Medienlandschaft verbreiten sich Informationen rasend schnell. Dabei gilt grundsätzlich: Wer publiziert, muss bei der Wahrheit bleiben. Doch was ist eigentlich „die Wahrheit“? Reicht es, nicht direkt zu lügen? Die klare Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH) lautet: Nein. Wer wesentliche Informationen weglässt oder Zitate aus dem Zusammenhang reißt, kann genauso haftbar gemacht werden wie jemand, der eine glatte Lüge verbreitet.
In diesem Artikel beleuchten wir zwei wegweisende Urteile, die zeigen, wie streng die Gerichte urteilen, wenn durch Weglassen oder Verdrehen ein falscher Eindruck beim Leser erweckt wird.Fall 1: Das Schweigen über entlastende Details (BGH, Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04)
Kann man lügen, indem man nichts sagt? Ja, das geht – und es nennt sich juristisch „verdeckte Tatsachenbehauptung“.
In einem prominenten Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof ging, berichtete ein Journalist über einen Fall, in dem eine kirchliche Stelle angeblich untätig geblieben sei. Der Vorwurf: Die Kirche hätte einen Schwangerschaftsabbruch verhindern und gegen einen beschuldigten Pfarrer vorgehen können, da sie durch einen Brief über die Missstände informiert worden war.
Der Journalist verschwieg in seinem Bericht jedoch ein entscheidendes Detail: In dem besagten Brief wurden weder der Name des betroffenen Mädchens noch der des Pfarrers genannt. Die Kirche wusste also gar nicht, um wen es ging.
Das Urteil
Der BGH entschied (Urteil vom 22.11.2005 – Az. VI ZR 204/04), dass diese Berichterstattung unzulässig war . Das Gericht argumentierte: Hätte der Leser gewusst, dass die Namen unbekannt waren, wäre der Vorwurf der Untätigkeit viel ferner liegend gewesen . Durch das bewusste Weglassen dieser entlastenden Information entstand beim Durchschnittsleser ein völlig falscher Eindruck.
Die Lehre daraus: Wer über einen Sachverhalt berichtet, darf keine wesentlichen Fakten verschweigen, die dem Geschehen ein anderes Gewicht geben würden. Eine „halbe Wahrheit“, die einen falschen Schluss provoziert, wird rechtlich wie eine Unwahrheit behandelt.
Haben Sie das Gefühl, dass in einer Berichterstattung über Sie wichtige Details weggelassen wurden? Die Kanzlei Kramarz prüft Ihren Fall gerne auf solche verdeckten Aussagen.
Fall 2: Das Zitat im falschen Kontext (BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 144/07)
Ein weiteres beliebtes Mittel in der Auseinandersetzung ist das Zitat. Man beruft sich auf Dritte, um der eigenen Kritik mehr Gewicht zu verleihen („Schaut her, sogar die Experten sagen das!“). Doch Vorsicht: Wer zitiert, muss den Kontext wahren.
In diesem Fall bezeichnete ein Rechtsanwalt das Geschäftsmodell eines Prozessfinanzierers öffentlich als „Bauernfängerei“ und berief sich dabei auf einen Artikel eines Branchendienstes. Tatsächlich hatte dieser Branchendienst das Wort „Bauernfängerei“ aber nur in Bezug auf eine sehr kurze Zeichnungsfrist für Aktien verwendet – nicht für das gesamte Geschäftsmodell des Unternehmens.
Das Urteil
Auch hier schob der BGH einen Riegel vor (Urteil vom 20.11.2007 – Az. VI ZR 144/07). Das Gericht stellte fest: Das Zitat erweckte fälschlicherweise den Eindruck, eine neutrale Instanz habe das gesamte Modell als unseriös bewertet . Da dies nicht stimmte, handelte es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. An der Verbreitung unwahrer Zitate besteht kein schutzwürdiges Interesse – auch nicht unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit
Fazit: Kontext ist King
Beide Urteile zeigen einen klaren „roten Faden“ im Medienrecht:
- Verschweigen von wesentlichen Fakten ist gefährlich.
- Verdrehen von Kontext bei Zitaten ist unzulässig.
Es genügt nicht, dass die einzelnen Sätze für sich genommen „irgendwie“ stimmen. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der beim unbefangenen Empfänger entsteht. Wer hier trickst, riskiert Unterlassungsklagen, Gegendarstellungen und Schadensersatzforderungen.
Wir unterstützen Sie bei Rufschädigung
Fühlen Sie sich durch unvollständige Berichte oder falsch wiedergegebene Zitate in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt? Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, steht Ihnen mit 15 Jahren Erfahrung zur Seite.
Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder senden Sie uns eine Anfrage an anfrage@kanzlei-kramarz.de. Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter kanzlei-kramarz.de/kontakt.
Wann ist das Weglassen von Fakten eine "Lüge"?
Das Weglassen von Fakten wird juristisch problematisch, wenn es sich um wesentliche Informationen handelt, die den Gesamteindruck völlig verändern würden. Der BGH (Az. VI ZR 204/04) entschied, dass das Verschweigen entlastender Umstände (wie im Fall der unbekannten Namen) beim Leser einen falschen Verdacht erzeugt und daher wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt wird.
Darf man Zitate kürzen oder in einem anderen Kontext nutzen?
Kürzungen sind erlaubt, solange der Sinn erhalten bleibt. Unzulässig ist es jedoch, ein Zitat so aus dem Zusammenhang zu reißen, dass es eine Aussage belegt, die der Urheber nie getätigt hat. Im Fall VI ZR 144/07 urteilte der BGH, dass ein Zitat über eine "Frist" nicht als Kritik am gesamten "Geschäftsmodell" ausgegeben werden darf. Dies gilt als Falschzitat.
Was kann ich tun, wenn über mich falsch berichtet wird?
Sie haben verschiedene Ansprüche gegen den Verfasser oder das Medium: Unterlassung (der Artikel muss gelöscht/geändert werden), Richtigstellung bzw. Gegendarstellung und in schweren Fällen Schadensersatz. Wichtig ist eine schnelle Reaktion. Kontaktieren Sie die Kanzlei Kramarz für eine erste Einschätzung.
Wie hilft mir Rechtsanwalt Kramarz in solchen Fällen?
Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht prüft Christian Kramarz die Berichterstattung detailliert auf verdeckte Aussagen und Falschzitate. Er übernimmt die Kommunikation mit der Gegenseite und setzt Ihre Rechte konsequent durch. Nutzen Sie die kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de.