Der Markt für Online-Coachings und Mentoring-Programme boomt. Die Versprechen sind oft groß, die Preise hoch. Doch was, wenn das teuer bezahlte Programm nicht hält, was es verspricht, oder man aus anderen Gründen aus dem Vertrag aussteigen möchte? Wir haben uns mit der Rechtslage schon mehrfach beschäftigt, nämlich hier und hier. Unsere Auffassung, dass das FernUSG auch auf Verträge mit Verbrauchern anwendbar ist, wurde nun vom BGH bestätigt. Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) sorgt nun für Klarheit und stärkt die Rechte von Teilnehmern massiv. Viele hochpreisige Coaching-Verträge könnten unwirksam sein – mit der Folge, dass Sie Ihr Geld vollständig zurückfordern können.
Das Kernproblem: Fehlende Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht das oft übersehene Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz soll Teilnehmer von Fernlehrgängen vor ungeeigneten Angeboten und überzogenen finanziellen Verpflichtungen schützen.
Ein Fernlehrgang im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn drei Kriterien erfüllt sind:
Entgeltlichkeit: Für das Programm wird eine Gebühr verlangt.
Räumliche Trennung: Der Lehrende und der Lernende sind überwiegend räumlich voneinander getrennt, was bei Online-Formaten per Definition der Fall ist.
Überwachung des Lernerfolgs: Der Anbieter oder ein Beauftragter kontrolliert den Lernfortschritt.
Anbieter von solchen Fernlehrgängen benötigen eine staatliche Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Verfügt ein Anbieter nicht über diese Zulassung, ist der geschlossene Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig.
Was hat der BGH konkret entschieden?
In dem verhandelten Fall ging es um ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm“ für über 47.000 Euro. Der Anbieter besaß keine ZFU-Zulassung. Der BGH hat die Position des Teilnehmers bestätigt und den Vertrag für nichtig erklärt. Die Begründung enthält einige entscheidende Klarstellungen, die für tausende Coaching-Kunden relevant sind:
1. Weite Auslegung der „Überwachung des Lernerfolgs“
Viele Anbieter argumentierten bisher, sie würden keine klassischen Prüfungen abhalten und fielen daher nicht unter das Gesetz. Der BGH hat dieser Argumentation eine klare Absage erteilt. Eine Überwachung des Lernerfolgs liegt bereits dann vor, wenn der Teilnehmer die Möglichkeit hat, durch Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle zu erhalten. Regelmäßige Q&A-Sessions in Live-Calls, die Betreuung in einer Facebook-Gruppe oder die Möglichkeit, Fragen per E-Mail zu stellen, genügen bereits.
2. Auch Unternehmer und Selbstständige werden geschützt
Dies ist vielleicht die wichtigste Aussage des Urteils: Das FernUSG schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer, die ein Coaching zur beruflichen Weiterbildung buchen. Der BGH stellt klar, dass es sich um ein „gegenstandsbezogenes Schutzkonzept“ handelt. Geschützt wird der Teilnehmer vor einem ungeeigneten Lehrgang, unabhängig davon, ob er privat oder geschäftlich handelt. Die häufige Ausrede der Anbieter, es handle sich um einen B2B-Vertrag und daher gälten die Schutzgesetze nicht, ist damit hinfällig.
3. Was bedeutet „nichtig“ für Sie als Teilnehmer?
Ein nichtiger Vertrag wird so behandelt, als hätte er nie existiert. Die Rechtsfolge ist eindeutig: Sie haben einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bereits gezahlten Gebühren gemäß § 812 BGB. Gleichzeitig entfällt die Pflicht, noch ausstehende Raten zu bezahlen.
Muss ich für bereits genutzte Leistungen bezahlen?
Anbieter könnten einwenden, dass sie für die bereits erbrachten Leistungen (z. B. gesehene Videos, Teilnahme an Calls) einen Wertersatz erhalten müssen. Auch hier hat der BGH die Hürden für die Anbieter sehr hoch gelegt.
Der Anbieter müsste konkret darlegen und beweisen, welche Aufwendungen der Teilnehmer dadurch erspart hat, dass er keinen vergleichbaren, aber zugelassenen Kurs bei einem anderen Anbieter buchen musste. Dieser Nachweis ist in der Praxis kaum zu führen. Im vom BGH entschiedenen Fall scheiterte der Anbieter damit, sodass der Kläger die volle Summe zurückerhielt.
So gehen Sie vor, um Ihr Geld zurückzufordern
Wenn Sie vermuten, dass auch Ihr Online-Coaching-Vertrag von dieser Regelung betroffen sein könnte, sollten Sie folgende Schritte prüfen:
Prüfen Sie Ihren Vertrag und das Kursangebot: Werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt (z. B. Marketing, Vertrieb, Mindset)? Gibt es Live-Calls, Fragerunden oder eine Community-Betreuung?
Recherchieren Sie die ZFU-Zulassung: Suchen Sie auf der Webseite des Anbieters oder in Ihren Vertragsunterlagen nach einer Zulassungsnummer der ZFU. Fehlt diese, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass keine Zulassung vorliegt.
Handeln Sie zeitnah: Ansprüche auf Rückzahlung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Rechtslage ist komplex, und Anbieter wehren sich oft gegen Rückforderungen. Eine professionelle rechtliche Unterstützung ist daher entscheidend für den Erfolg.
Die Kanzlei Kramarz mit über 15 Jahren Erfahrung im Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Wir prüfen Ihren Fall und erläutern Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung, um eine erste Einschätzung zu erhalten. Sie erreichen uns unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768227.
Warten Sie nicht länger und sichern Sie sich Ihr Recht.
Kann ich mein Geld für ein Online-Coaching immer zurückfordern?
Eine Rückforderung ist sehr wahrscheinlich, wenn Ihr Coaching-Programm unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt, der Anbieter aber keine staatliche ZFU-Zulassung hat. Laut einem BGH-Urteil von Juni 2025 ist der Vertrag dann nichtig. Dies trifft auf viele Online-Business-Coachings und Mentoring-Programme zu. Für eine genaue Prüfung kontaktieren Sie gerne die Kanzlei Kramarz.
Gilt das auch für mich als Unternehmer oder Selbstständigen?
Ja, ausdrücklich. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht auf Verbraucher beschränkt ist. Auch wenn Sie den Vertrag als Unternehmer oder Selbstständiger für Ihre berufliche Entwicklung geschlossen haben, können Sie sich auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen, wenn die ZFU-Zulassung fehlt. Eine kostenlose telefonische Erstberatung erhalten Sie bei der Kanzlei Kramarz (Tel: 06151-2768227).
Was ist mit dem Wert der Leistungen, die ich schon erhalten habe?
Selbst wenn Sie Teile des Coachings genutzt haben (z.B. Videos angesehen), ist ein Abzug vom Rückzahlungsbetrag unwahrscheinlich. Der BGH hat sehr hohe Hürden für einen solchen Wertersatzanspruch des Anbieters aufgestellt. Der Anbieter müsste beweisen, was Sie durch die Buchung eines legalen, zugelassenen Alternativkurses gespart hätten, was praktisch kaum möglich ist. Im Zweifel beraten wir Sie gerne: anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Wie hilft mir die Kanzlei Kramarz dabei, mein Geld zurückzubekommen?
Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht, prüft Ihren individuellen Fall, bewertet die Erfolgsaussichten und setzt Ihre Rückforderungsansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durch. Wir übernehmen die Kommunikation mit dem Anbieter und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter 06151-2768227 oder besuchen Sie uns auf kanzlei-kramarz.de.